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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 17.07.2003
Aktenzeichen: 2 BvL 15/02
Rechtsgebiete: EGBGB, BVerfGG, BGB, MHG, GG


Vorschriften:

EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 2
EGBGB Art. 229 § 3
BVerfGG § 81a
BVerfGG § 80 Abs. 2 Satz 1
BGB § 126
BGB § 126 a
BGB § 126 b
BGB §§ 557 ff.
BGB § 558 a Abs. 1
MHG § 2
MHG § 2 Abs. 2 Satz 1
MHG § 3
MHG § 4
MHG § 5
MHG § 6
MHG § 7
MHG § 8
MHG § 11
MHG § 12
MHG § 13
MHG § 15
MHG § 16
GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 2
GG Art. 100 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvL 15/02 -

In dem Verfahren

zur verfassungsrechtlichen Prüfung,

ob Artikel 229 § 3 Absatz 1 Nummer 2 EGBGB verfassungswidrig ist, soweit § 8 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe in dieser Vorschrift nicht aufgeführt worden ist

- Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. März 2002 - 6 C 366/01 und 6 C 367/01 -

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Jentsch, Broß und die Richterin Lübbe-Wolff gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 17. Juli 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Vorlage ist unzulässig.

Gründe:

Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB mit dem Grundgesetz ver-einbar ist, soweit in der Vorschrift ein Verweis auf § 8 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG) fehlt.

I.

1. Am 1. August 2001 trat das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr (BGBl I S. 1542) in Kraft. Unter anderem wurde in das Bürgerliche Gesetzbuch die Vorschrift des § 126 b BGB eingefügt; sie führte mit der Textform einen gegenüber dem Schriftformerfordernis erleichterten Formtyp der unterschriftslosen Erklärung ein (vgl. Marly in: Soergel, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 2a, Stand Herbst 2002, § 126 b Rn. 1). Neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch wurden auch andere Gesetze, darunter das Gesetz zur Regelung der Miethöhe (MHG), geändert. So wurde in § 2 Abs. 2 Satz 1 MHG für Mieterhöhungsverlangen die Textform zugelassen. Zugleich wurde § 8 MHG aufgehoben (BGBl I S. 1547), der bestimmt hatte, dass Erklärungen des Vermieters nach den §§ 2 bis 7 MHG keiner eigenhändigen Unterschrift bedürfen, wenn sie mit Hilfe automatischer Einrichtungen gefertigt sind.

2. Am 1. September 2001 trat das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts - Mietrechtsreformgesetz - in Kraft (BGBl I S. 1149); es hob das Gesetz zur Regelung der Miethöhe auf und fügte mit den §§ 557 ff. BGB Regelungen über die Miethöhe in das Bürgerliche Gesetzbuch ein. § 558 a Abs. 1 BGB bestimmt - entsprechend der aufgehobenen Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 MHG -, dass das Mieterhöhungsverlangen dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen ist. Art. 229 § 3 EGBGB enthält Übergangsvorschriften zum Mietrechtsreformgesetz. Regelungen über Mieterhöhungsverlangen, die vor dem 1. September 2001 zugegangen sind, sind in Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB getroffen. Die Vorschrift lautet in dem hier maßgeblichen Teil:

Auf ein am 1. September 2001 bestehendes Mietverhältnis oder Pachtverhältnis sind (...)

2. im Falle eines vor dem 1. September 2001 zugegangenen Mieterhöhungsverlangens die §§ 2, 3, 5, 7, 11 bis 13, 15 und 16 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden; (...)

II.

1. Die Klägerin der Ausgangsverfahren verlangte im Februar 2001 von den Beklagten die Zustimmung zu einer Erhöhung der Bruttokaltmiete gemäß § 2 MHG. Nachdem die Beklagten die Zustimmung verweigert hatten, erhob die Klägerin Klage vor dem Amtsgericht Tiergarten (6 C 366/01 und 6 C 367/01).

2. Das Amtsgericht Tiergarten hat mit Beschlüssen vom 19. März 2002 die Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage einzuholen, ob Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB verfassungswidrig ist, soweit § 8 MHG in der Vorschrift nicht genannt ist.

Zur Begründung der Vorlage führt das Gericht aus, es halte die Klagen für zulässig und begründet. Den Klagen stattzu-geben erscheine allerdings nicht möglich, weil die Mieterhöhungsverlangen keine eigenhändige Unterschrift enthielten und auch keine Unterschrift, die den §§ 126, 126 a BGB in der seit 1. August 2001 geltenden Fassung genüge. Nach der jetzigen Rechtslage seien die Mieterhöhungsverlangen damit unwirksam. Das Gericht gehe davon aus, dass sie zur Zeit ihrer Abgabe und ihres Zugangs im Februar 2001 gemäß § 8 MHG wirksam gewesen seien. Die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB bestimme ausdrücklich, welche Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe auf Mieterhöhungsverlangen, die vor dem 1. September 2001 zugegangen seien, anzuwenden seien. § 8 MHG werde dabei nicht genannt. Die unterlassene Aufnahme des § 8 MHG in Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB führe dazu, dass die vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes wirksamen Mieterhöhungsverlangen unwirksam geworden seien. Dies erscheine dem Gericht als eine unzulässige Rückwirkung, die mit den Geboten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nicht zu vereinbaren sei. Das Gericht gehe davon aus, dass es den Klagen nur stattgeben könne, wenn das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit des Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB im Sinne der Vorlagefrage feststelle.

3. Durch Schreiben vom 6. Mai 2002 wies der Präsidialrat des Bundesverfassungsgerichts das Amtsgericht Tiergarten darauf hin, dass Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Vorlage bestünden. Das Amtsgericht teilte daraufhin mit Schreiben vom 24. Juli 2002 ohne weitere Begründung mit, dass die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage im Vorlagebeschluss dargelegt worden sei. Die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Vorlage würden nicht geteilt.

III.

Die Vorlage ist unzulässig.

1. Nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss das vorlegende Gericht in der Begründung der Vorlage angeben, mit welcher übergeordneten Rechtsnorm die zur Prüfung gestellte Rechtsnorm unvereinbar ist und inwiefern seine Entscheidung von ihrer Gültigkeit abhängt. Die für die Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit wesentlichen rechtlichen Erwägungen müssen erschöpfend dargelegt sein (vgl. BVerfGE 65, 308 <314 f.>; 66, 265 <269 f.>; 68, 311 <316>; 77, 259 <261>; 78, 1 <5>). Im Hinblick auf die von Verfassungs wegen zu beachtenden Unterschiede zwischen der konkreten Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einerseits und der abstrakten Normenkontrolle gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG andererseits (vgl. BVerfGE 42, 42 <49 f.>) sind an die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfGE 97, 49 <66>).

Der Vorlagebeschluss muss aus sich heraus - ohne Beiziehung der Akten - verständlich sein und mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass und mit welcher Begründung das vorlegende Gericht bei Gültigkeit der Regelung zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 35, 303 <306>; 51, 401 <403>; 68, 311 <316>; 69, 185 <187>; 74, 236 <242>). Das vorlegende Gericht hat daher in den Gründen seines Beschlusses den Sachverhalt darzustellen, soweit er für die rechtliche Beurteilung wesentlich ist (vgl. BVerfGE 74, 182 <192>). § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG verlangt zudem, dass sich das vorlegende Gericht eingehend mit der Rechtslage auseinandersetzt und dabei die in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigt, die für die Auslegung und Prüfung der vorgelegten Norm von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 47, 109 <114 f.>; 65, 308 <316>; 74, 182 <192 f.>; 74, 236 <242>; 97, 49 <60>).

2. Diesen Maßstäben wird der Vorlagebeschluss nicht ansatzweise gerecht. Hierauf hat der Präsidialrat des Bundesverfassungsgerichts das vorlegende Gericht bereits mit Schreiben vom 6. Mai 2002 hingewiesen.

a) Das vorlegende Gericht hat den für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend dargestellt. Insbesondere hat es weder mitgeteilt, in welcher Form das dem Rechtsstreit zu Grunde liegende Mieterhöhungsverlangen geltend gemacht wurde, noch hat es Ausführungen zum tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen der Parteien des Ausgangsverfahrens gemacht.

b) Darüber hinaus hat das vorlegende Gericht die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage nicht in genügender Weise dargelegt. Seine Ausführungen dazu, dass die ursprünglich wirksamen Mieterhöhungsverlangen unwirksam geworden seien, weil in der zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten Norm § 8 MHG nicht genannt sei, sind nicht nachvollziehbar. Denn das Gericht geht nicht darauf ein, dass bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Mietrechtsreformgesetzes - und damit auch des Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB - die Textform, die keine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden vorschreibt, für die Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens genügte (§ 2 Abs. 2 Satz 1 MHG i.V.m. § 126 b BGB). Im Hinblick darauf, dass die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB ausdrücklich auf § 2 MHG verweist, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Wirksamkeit der den Ausgangsverfahren zu Grunde liegenden Mieterhöhungsverlangen nicht aus den anwendbaren Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe folgen sollte. Selbst wenn - wie das vorlegende Gericht offenbar annimmt - Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB für die Form eines Mieterhöhungsverlangens keine Übergangsvorschrift enthielte, hätte das vorlegende Gericht prüfen müssen, ob die durch das Mietrechtsreformgesetz eingeführte Formvorschrift des § 558 a Abs. 1 BGB anwendbar ist; sie verlangt für die Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens ebenfalls keine eigenhändige Unterschrift, sondern lässt - wie in der aufgehobenen Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 MHG - die Textform (§ 126 b BGB) genügen. Dass die im Ausgangsverfahren zu beurteilenden Mieterhöhungsverlangen auch diesem Formerfordernis nicht entsprochen hätten, legt der Vorlagebeschluss nicht dar.

c) Im Übrigen hat das vorlegende Gericht auch den von ihm zu Grunde gelegten verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Es begründet seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB allein damit, dass die Norm eine unzulässige Rückwirkung beinhalte, die mit Rechtssicherheit und Vertrauensschutz nicht vereinbar sei. Eine weitere Begründung für die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm wird nicht gegeben. Das vorlegende Gericht setzt sich damit weder mit den verfassungsrechtlichen Gewährleistungen des Vertrauensschutzes auseinander, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelt worden sind (vgl. zu Inhalt und Zulässigkeit der Rückbewirkung von Rechtsfolgen - "echte" Rückwirkung - und der tatbestandlichen Rückanknüpfung - "unechte" Rückwirkung - BVerfGE 72, 200 <241 ff.>; 77, 370 <377>; 83, 89 <110>; 92, 277 <325>; 97, 67 <78 f.>), noch prüft es die beanstandete Norm unter diesem Blickwinkel.

Ende der Entscheidung

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