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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 16.03.2006
Aktenzeichen: 2 BvL 2/06
Rechtsgebiete: AufenthaltsG, BVerfGG, GG
Vorschriften:
AufenthaltsG § 61 Abs. 1 | |
AufenthaltsG § 95 Abs. 1 Nr. 7 | |
AufenthaltsG § 102 | |
BVerfGG § 80 | |
BVerfGG § 80 Abs. 2 Satz 1 | |
BVerfGG § 81a | |
GG Art. 2 Abs. 1 | |
GG Art. 3 Abs. 1 | |
GG Art. 100 Abs. 1 | |
GG Art. 103 | |
GG Art. 103 Abs. 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvL 2/06 -
In dem Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung
der Fragen,
1. ob es mit Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, von einem geduldeten Ausländer für die Erteilung eines Urlaubsscheins eine Verwaltungsgebühr von 10 € zu erheben, damit dieser der Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 Aufenthaltsgesetz bei wiederholtem Verlassen des ihm zugewiesenen, beschränkten Aufenthaltsgebietes entgehen kann,
2. ob § 95 Abs. 1 Nr. 7 Aufenthaltsgesetz mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar ist, soweit die der Wiederholungstat unter dem Aufenthaltsgesetz vorangegangenen Taten vor dem 1. Januar 2005 begangen wurden
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 8. Dezember 2005 - 340 Ls 611 Js 9795/05 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richter Di Fabio und Landau gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. März 2006 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Vorlage ist unzulässig.
Gründe:
Die Richtervorlage stellt folgende Fragen:
1. Ist es mit dem Grundgesetz (Art. 2 und 3 GG) vereinbar, dass ein geduldeter Ausländer mit monatlichen Leistungen von 194,00 € für einen Urlaubsschein 10,00 € Verwaltungsgebühr zahlen muss, um der Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 Aufenthaltsgesetz bei wiederholtem Verlassen des ihm zugewiesenen, beschränkten Aufenthaltsgebietes (hier: Sachsen-Anhalt) zu entgehen?
2. Ist § 95 Abs. 1 Nr. 7 Aufenthaltsgesetz mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar, soweit die der Wiederholungstat unter dem Aufenthaltsgesetz vorangegangenen Taten vor dem 1. Januar 2005 begangen wurden?
I.
1. Das beim Amtsgericht anhängige Ausgangsverfahren betrifft einen sudanesischen Staatsangehörigen, der eines Vergehens der wiederholten Zuwiderhandlung gegen eine räumliche Aufenthaltsbeschränkung nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 Aufenthaltsgesetz angeklagt ist. Im Besitz einer räumlich auf das Land Sachsen-Anhalt beschränkten Duldung soll sich der Angeklagte nicht nur im Frühjahr 2003 zweimal in Essen und im Dezember 2004 in Leipzig aufgehalten haben, was jeweils Anzeigen wegen einer Ordnungswidrigkeit zur Folge hatte, sondern auch am 15. Januar 2005 mit einem Wochenendticket der Deutschen Bahn zwischen Hof und Regensburg unterwegs gewesen sein, ohne sich zuvor (gegen eine Verwaltungsgebühr von 10 €) bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Urlaubsschein zu besorgen.
2. Das Amtsgericht hat das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die eingangs aufgeführten Fragen zur Entscheidung vorgelegt.
Das Amtsgericht ist der Auffassung, ein auf § 95 Abs. 1 Nr. 7 Aufenthaltsgesetz gestützer Schuldspruch verstoße hier gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Die Übung der zuständigen Ausländerbehörde, für die Erteilung des Urlaubsscheines eine Gebühr zu erheben, stelle eine unberechtigte Verwaltungshandlung und eine Ungleichbehandlung gegenüber sonstigen geduldeten Ausländern dar, von denen eine solche Gebühr nicht erhoben werde.
Zudem begründe die Anwendung dieser Norm eine Verletzung des strafrechtlichen Analogieverbots (Art. 103 Abs. 2 GG), weil nach deren Wortlaut nur wiederholte Zuwiderhandlungen gegen Beschränkungen nach § 61 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz strafbewehrt seien. § 61 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz sei aber erst am 1. Januar 2005 und damit nach in den Jahren 2003 und 2004 festgestellten Vorfällen in Kraft getreten.
II.
Die Vorlage ist unzulässig.
1. Die in Art. 100 Abs. 1 GG und § 80 BVerfGG geregelte Vorlagepflicht besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur, wenn das Fachgericht eine entscheidungserhebliche Gesetzesvorschrift für verfassungswidrig erachtet. Sinn des Art. 100 Abs. 1 GG ist es, die Überprüfung des Gesetzgebers beim Bundesverfassungsgericht zu konzentrieren (vgl. BVerfGE 17, 208 <210>). Wie eine Norm des einfachen Rechts auszulegen ist, ist grundsätzlich Sache des zuständigen Fachgerichts (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Ist es der Auffassung, eine Vorschrift, über deren Auslegung Streit besteht, sei nur bei einer bestimmten Auslegung mit der Verfassung vereinbar, muss es seiner Entscheidung diese Auslegung zugrunde legen und darf nicht das Bundesverfassungsgericht anrufen (vgl. BVerfGE 22, 373 <377>; 78, 20 <24>; 80, 54 <58>).
Darüber hinaus wird dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG durch das vorlegende Gericht nur genügt, wenn im Vorlagebeschluss nicht nur der verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab genannt, sondern auch die Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm näher begründet wird (vgl. BVerfGE 86, 52 <57>). Dazu muss die Vorlage aus sich heraus und ohne Beiziehung der Akten verständlich sein (vgl. BVerfGE 62, 223 <229>; 69, 185 <187>). Der Vorlagebeschluss muss den entscheidungserheblichen Sachverhalt und eine umfassende Darlegung der die rechtliche Würdigung tragenden Erwägungen enthalten. Das Gericht muss sich eingehend mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinander setzen und die in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Rechtsauffassungen berücksichtigen, soweit sie für die Entscheidung von Bedeutung sein können (vgl. BVerfGE 97, 49 <60>). Ferner muss es deutlich machen, mit welchem verfassungsrechtlichen Grundsatz die zur Prüfung gestellte Regelung seiner Ansicht nach nicht vereinbar ist und aus welchen Gründen es zu dieser Auffassung gelangt ist. Auch insoweit sind Darlegungen nötig, welche unter Einbeziehung von Äußerungen in Rechtsprechung und Schrifttum auf die nahe liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte eingehen (vgl. BVerfGE 88, 198 <201>; 89, 329 <336 f.>).
2. Diesen Anforderungen genügt der Vorlagebeschluss des Amtsgerichts nicht.
a) Soweit das Amtsgericht Verletzungen von Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf die Erhebung von Gebühren bei der Erteilung von Urlaubsscheinen annimmt, betreffen diese Erwägungen nicht die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 7 Aufenthaltsgesetz, sondern allein die Anwendbarkeit der Strafnorm in dem vom Amtsgericht zu entscheidenden Einzelfall. Darüber hinaus legt das Amtsgericht nicht dar, inwiefern die Erhebung der Verwaltungsgebühr, etwa unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit normgemäßen Handelns, unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten geeignet sein soll, der Anwendung der Vorschrift entgegenzustehen. Insoweit hat das Amtsgericht schon die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Verwaltungsgebühren nicht mitgeteilt, noch weisen der Vorlagebeschluss und die Akten Erkundigungen bei den betroffenen Ausländerbehörden aus.
b) Auch hinsichtlich des strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes (Art. 103 Abs. 2 GG) stellt der Vorlagebeschluss nicht die Verfassungsmäßigkeit der Strafnorm insgesamt in Frage, sondern betrifft allein deren Anwendung im Einzelfall. Der Begründung des Vorlagebeschlusses mangelt es auch an einer näheren Auseinandersetzung mit § 102 Aufenthaltsgesetz.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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