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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 24.09.2003
Aktenzeichen: 2 BvL 3/03
Rechtsgebiete: StVollzG, BVerfGG


Vorschriften:

StVollzG § 18
StVollzG § 18 Abs. 1
StVollzG § 18 Abs. 1 Satz 1
StVollzG § 144 Abs. 1
StVollzG § 144 Abs. 1 Satz 1
StVollzG § 144 Abs. 1 Satz 2
StVollzG § 201
StVollzG § 201 Nr. 3
BVerfGG § 81a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvL 3/03 -

In dem Verfahren

zur verfassungsrechtlichen Prüfung,

ob § 201 Nr. 3 StVollzG in der Fassung vom 16. März 1976 verfassungsgemäß ist

- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Landgerichts Oldenburg, Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Vechta, vom 28. Februar 2003 (15 StVK 1962/02 VEC)

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Jentsch, Broß und die Richterin Lübbe-Wolff gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. September 2003

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Vorlage ist unzulässig.

Gründe:

I.

Die Vorlage des Landgerichts betrifft die Frage, ob § 201 Nr. 3 StVollzG verfassungsgemäß ist. Die Bestimmung hat in der geltenden Fassung folgenden Wortlaut:

Für Anstalten, mit deren Errichtung vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnen wurde, gilt folgendes: (...)

3. Abweichend von § 18 dürfen Gefangene während der Ruhezeit auch gemeinsam untergebracht werden, solange die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern.

Eine gemeinschaftliche Unterbringung von mehr als acht Personen ist nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 1985 zulässig.

§ 201 StVollzG ist mit der Überschrift "Übergangsbestimmungen für bestehende Anstalten" versehen.

II.

Dem Ausgangsverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1. Die Antragstellerin im Ausgangsverfahren befand sich im Zeitraum von Juli 1995 bis Februar 2003 wegen verschiedener Straftaten wiederholt in der Justizvollzugsanstalt für Frauen, Vechta, in Haft. Ende Februar 2003 wurde die Antragstellerin von der Justizvollzugsanstalt Vechta in die Justizvollzugsanstalt Hannover verlegt. Strafende ist der 28. Januar 2004.

Beim Amtsgericht Vechta ist zur Zeit eine neue Anklage der Staatsanwaltschaft Oldenburg anhängig.

2. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2002 wandte sich die Antragstellerin an die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Oldenburg; sie beanstandete ihre gemeinschaftliche Unterbringung in einem Einzelhaftraum und stellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Zu diesem Antrag nahm die Justizvollzugsanstalt Vechta mit Schreiben vom 23. Oktober 2002 Stellung.

Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass die Antragstellerin gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 StVollzG grundsätzlich ein Recht auf Einzelunterbringung habe. Zur Zeit sei es aufgrund zurückgehender Belegungszahlen auch möglich, diesem Anspruch gerecht zu werden. Allerdings schwanke die Gefangenenbelegung stark. Insofern könne eine Einzelunterbringung der Antragstellerin für die Zukunft nicht garantiert werden. Der Antragstellerin stehe es aber insoweit offen, die Feststellung der Rechtswidrigkeit zu beantragen. Mit dem Bau der Justizvollzugsanstalt Vechta sei vor dem 1. Januar 1977 begonnen worden. Mithin lägen die Voraussetzungen dafür vor, dass eine Gefangene auch abweichend von § 18 StVollzG gemeinschaftlich untergebracht werden dürfe (vgl. § 201 Nr. 3 StVollzG). Am 18. November 2002 wurde die Antragstellerin im Ausgangsverfahren durch die Strafvollstreckungskammer angehört. Am 28. November 2002 suchte die Strafvollstreckungskammer die Antragstellerin in der Justizvollzugsanstalt Vechta auf.

3. Mit Schreiben vom 4. Februar 2003 nahm der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin im Ausgangsverfahren zur Sache Stellung und beantragte:

1. Es wird festgestellt, dass die Unterbringung der Antragstellerin in einem Einzelhaftraum von ca. 9,5 qm zusammen mit einer Mitgefangenen vom 18. Januar bis 15. Juni 2001, vom 19. Juni bis 13. Dezember 2001, vom 25. April bis 27. Mai 2002, sowie vom 19. Juli bis 26. August 2002 rechtswidrig war.

2. Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung in einer vom Gericht zu bestimmenden Höhe untersagt, die Antragstellerin in einem Einzelhaftraum von etwa 9,5 qm Grundfläche mit unbelüfteter Innentoilette und vollständig abgetrennter Nasszelle zu zweit oder mehr unterzubringen.

III.

1. Mit Beschluss vom 28. Februar 2003 wies das vorlegende Gericht den Antrag zu 1., soweit er auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringung in der Zeit vom 18. Januar bis 15. Juni 2001 gerichtet war, zurück, weil die Antragstellerin zu dieser Zeit nicht in der Justizvollzugsanstalt Vechta inhaftiert gewesen sei. Für die übrigen im Antrag zu 1. angegebenen Zeiträume stellte das Gericht fest, dass die Unterbringung der Antragstellerin in einem Einzelhaftraum von ca. 9,5 qm zusammen mit einer Mitgefangenen rechtswidrig war. Die gemeinschaftliche Unterbringung von zwei Gefangenen auf einer Bodenfläche von 9,5 qm stehe im Widerspruch zu § 144 Abs. 1 Satz 2 StVollzG. Nach dieser Vorschrift müssen die Hafträume für eine gesunde Lebensführung ausreichend unter anderem mit Bodenfläche ausgestattet sein. Der der Antragstellerin zugewiesene Haftraum habe eine Bodenfläche von weniger als zehn Quadratmetern, von der die Flächen für die Toilette, das Waschbecken, das Etagenbett, die Spinde, den Tisch und den Stuhl sowie die Regalfläche abzuziehen seien. Die verbleibende Fläche habe sich die Antragstellerin mit einer weiteren Gefangenen teilen müssen, wobei sie täglich mindestens 12 3/4 Stunden ununterbrochen mit dieser im Haftraum eingeschlossen gewesen sei. Die Ausstattung eines Raumes mit einer nur durch einen Vorhang abgetrennten und über den Haftraum be- und entlüfteten Toilette sei zudem entgegen den Anforderungen des § 144 Abs. 1 Satz 1 StVollzG weder wohnlich noch mit den Nutzungszwecken Schlafen, Essen und Wohnen vereinbar. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des in dem Haftraum der Antragstellerin im Toilettenbereich angebrachten Vorhangs. Hinzu komme, dass die Belüftung der Toilette ebenfalls über den Haftraum erfolge. Der Haftraum entspreche daher schon bei Einzelbelegung, erst recht aber unter den verschärfenden Umständen einer Doppelbelegung nicht den Anforderungen des § 144 Abs. 1 Satz 1 StVollzG.

2. Im Hinblick auf den von der Antragstellerin im Ausgangsverfahren gestellten Antrag zu 2. setzte das Landgericht mit demselben Beschluss vom 28. Februar 2003 das Verfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vor, ob § 201 Nr. 3 StVollzG verfassungsgemäß ist. Die Begründetheit des Antrags zu 2., so das vorlegende Gericht, hänge von der Wirksamkeit des § 201 Nr. 3 StVollzG ab. Nach § 18 Abs. 1 StVollzG seien Gefangene während der Ruhezeit allein in ihren Hafträumen unterzubringen. Diesen Anspruch setze § 201 Nr. 3 StVollzG für den vorliegenden Fall außer Kraft.

Nach Auffassung des Landgerichts ist § 201 Nr. 3 StVollzG jedoch wegen Verstoßes gegen Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 sowie Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig. Auf die Gültigkeit dieser Vorschrift komme es für die Entscheidung über den Antrag zu 2. an. Werde nämlich auch bezüglich dieses Antrags allein auf § 144 Abs. 1 Satz 1 StVollzG abgestellt, so würde die Antragstellerin in unzumutbarer Weise auf ein neues Verfahren verwiesen für den Fall, dass die Justizvollzugsanstalt ihr zwar einen den Anforderungen des § 144 Abs. 1 Satz 1 StVollzG entsprechenden größeren Haftraum mit abgetrennter Toilette zuwiese, sie aber dennoch gemeinschaftlich unterbrächte. Damit, so das Landgericht, würde der Anspruch der Antragstellerin auf wirksamen Rechtsschutz unterlaufen.

IV.

1. Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG ist nur zulässig, wenn es für die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung auf die Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift ankommt. Der Vorlagebeschluss muss mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der in Frage gestellten Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit, und wie das Gericht dieses Ergebnis begründen würde (BVerfGE 7, 171 <173 f.>; 97, 49 <60>; 98, 169 <199>; 105, 61 <67>; stRspr). Das Gericht muss sich überdies im Rahmen seiner Vorlage eingehend mit der Rechtslage auseinandersetzen und die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung der zur Prüfung vorgelegten Norm von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 65, 308 <316>; 97, 49 <60>; 105, 61 <67>; stRspr).

2. Diesen Anforderungen wird der Vorlagebeschluss nicht gerecht.

a) Aus der Vorlage wird nicht ersichtlich, dass es für die Entscheidung des Ausgangsfalls auf die Gültigkeit des § 201 Nr. 3 StVollzG ankäme. Das Landgericht hat für die Vergangenheit die Rechtswidrigkeit der Haftunterbringung der Antragstellerin festgestellt. Nach Auffassung des Landgerichts kam es insoweit auf die Gültigkeit des § 201 Nr. 3 StVollzG nicht an, weil der Haftraum bereits nicht den Anforderungen des § 144 Abs. 1 StVollzG entsprach. Weshalb die Frage der Gültigkeit des § 201 Nr. 3 StVollzG nicht aus demselben Grund auch für die fällige Entscheidung über die künftige Unterbringung offenbleiben kann, hat das Landgericht nicht hinreichend dargelegt.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Gültigkeit des § 201 Nr. 3 StVollzG nicht entscheidungserheblich unter dem Gesichtspunkt wirksamen Rechtsschutzes für den Fall, dass die Justizvollzugsanstalt die Antragstellerin in einer den Anforderungen aus § 144 Abs. 1 StVollzG genügenden Weise, jedoch gemeinschaftlich unterbringt. Die Antragstellerin, so das Landgericht, müsste dann auf ein neues Verfahren verwiesen werden, um ihre Einzelunterbringung durchzusetzen. Ein weiteres Verfahren sei der Antragstellerin aber nicht zumutbar. Diese Begründung trägt nicht.

Im Verfahren der konkreten Normenkontrolle ist für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit zwar grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend. Dies gilt jedoch nicht, wenn diese auf offensichtlich unhaltbaren Annahmen beruht (vgl. BVerfGE 2, 181 <190 ff.>; 7, 171 <175>; 44, 322 <335>). So verhält es sich hier. Die aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Pflicht der Gerichte, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, bezieht und beschränkt sich auf das jeweilige Rechtsschutzgesuch. Im Widerspruch dazu hat das Landgericht sich bei seiner die Anforderungen eines effektiven Rechtsschutzes betreffenden Einschätzung von dem im Ausgangsverfahren gestellten Antrag gelöst. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat beantragt, der Justizvollzugsanstalt zu untersagen, die Antragstellerin in einem Einzelhaftraum von etwa 9,5 qm Grundfläche mit unbelüfteter Innentoilette und vollständig abgetrennter Nasszelle zu zweit oder mehr unterzubringen. Diese Präzisierung ihres ursprünglich gestellten Antrags muss die Antragstellerin sich als eigene zurechnen lassen. Der Antrag, in Bezug auf den effektiver Rechtsschutz zu gewähren ist, war damit gerade nicht auf die generelle Untersagung gemeinschaftlicher Unterbringung der Antragstellerin während der Ruhezeit und damit nicht auf ein Rechtsschutzziel gerichtet, für dessen Erreichbarkeit es auf die Gültigkeit des § 201 Nr. 3 StVollzG ankäme. An den so gestellten Antrag ist das Landgericht gebunden. Es kann zwar auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinwirken, nicht jedoch mehr oder anderes zusprechen als beantragt war.

b) Der Vorlagebeschluss ist darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil er der Anforderung, sich eingehend mit der Rechtslage auseinanderzusetzen und dabei die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen zu berücksichtigen (s. unter IV. 1.), nicht entspricht. Auf den Meinungsstand zur Frage der Vereinbarkeit des § 201 Nr. 3 StVollzG mit dem Grundgesetz geht der Beschluss, der zu dieser Frage weder Rechtsprechung noch Literatur heranzieht, in keiner Weise ein.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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