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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 20.12.2000
Aktenzeichen: 2 BvL 3/96
(1)
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvL 3/96 -
In dem Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung,
ob § 10 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -) in der Fassung vom 21. Juni 1988 (GV.NW S. 250) mit dem Grundgesetz vereinbar ist
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 1996 - 20 A 2865/94 -
hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterin Präsidentin Limbach, der Richter Sommer, Jentsch, Hassemer, Broß der Richterin Osterloh und des Richters Di Fabio
am 20. Dezember 2000 beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegnstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 100.00 DM (in Worten: einhunderttausend Deutsche Mark) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO).
Ende der Entscheidung
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