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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 20.12.2000
Aktenzeichen: 2 BvL 3/96 (1)
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvL 3/96 -

In dem Verfahren

zur verfassungsrechtlichen Prüfung,

ob § 10 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -) in der Fassung vom 21. Juni 1988 (GV.NW S. 250) mit dem Grundgesetz vereinbar ist

- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 1996 - 20 A 2865/94 -

hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterin Präsidentin Limbach, der Richter Sommer, Jentsch, Hassemer, Broß der Richterin Osterloh und des Richters Di Fabio

am 20. Dezember 2000 beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegnstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 100.00 DM (in Worten: einhunderttausend Deutsche Mark) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO).



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