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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 03.12.2003
Aktenzeichen: 2 BvL 4/99
(1)
Rechtsgebiete: GG
Vorschriften:
GG Art. 2 Abs. 1 | |
GG Art. 3 Abs. 1 | |
GG Art. 20 Abs. 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvL 4/99 -
In dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung,
ob § 7 Abs. 3 Satz 1 und Absätze 4 bis 6 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege vom 19. Juni 1994 (GV.NW S. 335) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege vom 5. März 1997 (GV.NW S. 28) mit Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG unvereinbar und damit verfassungswidrig ist,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28. April 1999 und Beschlüsse vom 26. März 2003 (7 K 7478/97, 7 K 160/98, 7 K 5396/98, 7 K 6380/98) -
hier: Sinngemäßer Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Jentsch, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt
am 3. Dezember 2003 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 23.000 € (in Worten: dreiundzwanzigtausend Euro) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO).
Ende der Entscheidung
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