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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 05.12.2007
Aktenzeichen: 2 BvL 5/07
Rechtsgebiete: AufenthG, BVerfGG, GG
Vorschriften:
AufenthG § 61 Abs. 1 Satz 1 | |
AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 7 | |
BVerfGG § 81a | |
GG Art. 100 Abs. 1 | |
GG Art. 103 Abs. 2 | |
GG Art. 103 Abs. 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvL 5/07 -
In dem Verfahren
zur
verfassungsrechtlichen Prüfung
der Frage, ob § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, wonach ein ausreisepflichtiger Ausländer bei wiederholter Zuwiderhandlung gegen eine räumliche Aufenthaltsbeschränkung im Sinne von § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft wird, gegen das Doppelbestrafungsverbot aus Art. 103 Abs. 3 GG und den Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 2 GG verstößt,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Stollberg vom 10. August 2007 - 2 Cs 230 Js 21531/07 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richter Di Fabio und Landau gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. Dezember 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Vorlage ist unzulässig.
Gründe:
Die Richtervorlage stellt folgende Frage: Verstößt § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, wonach ein ausreisepflichtiger Ausländer bei wiederholter Zuwiderhandlung gegen eine räumliche Aufenthaltsbeschränkung im Sinne von § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft wird, gegen das Doppelbestrafungsverbot aus Art. 103 Abs. 3 GG und den Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 2 GG?
A.
1. Gegen den vollziehbar ausreisepflichtigen irakischen Staatsangehörigen H. ist ein Strafverfahren wegen wiederholter Zuwiderhandlung gegen eine räumliche Aufenthaltsbeschränkung anhängig. Der Aufenthalt des Beschuldigten ist auf das Gebiet des Freistaats Sachsen beschränkt. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm vor, er habe sich am 20. Februar 2007 - wie zuvor bereits am 25. Mai 2005, 7. Juli 2005, 29. September 2005 und 28. Februar 2006 und damit wiederholt - außerhalb Sachsens aufgehalten. Sie hat deshalb beim Amtsgericht Stollberg den Erlass eines Strafbefehls wegen wiederholter Zuwiderhandlung gegen eine räumliche Aufenthaltsbeschränkung beantragt.
2. Das Amtsgericht Stollberg hat dies mit der Begründung abgelehnt, eine Bestrafung verstoße gegen das in Art. 103 Abs. 3 GG verankerte Doppelbestrafungsverbot. Der Beschuldigte sei wegen der im Strafbefehlsantrag aufgeführten Zuwiderhandlungen am 7. Juli 2005, 29. September 2005 und 28. Februar 2006 bereits rechtskräftig bestraft worden. Tatsächlich hatte das Amtsgericht Stollberg den Beschuldigten durch - rechtskräftigen - Strafbefehl vom 12. Januar 2007 wegen wiederholter Zuwiderhandlung gegen eine räumliche Aufenthaltsbeschränkung zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er sich am 28. Februar 2006 - wie zuvor bereits am 7. Juli 2005 und 29. September 2005 - außerhalb Sachsens aufgehalten hatte. Überdies liege ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG vor, weil der Beschuldigte nicht habe erkennen können, ob nach seiner rechtskräftigen Verurteilung vom 12. Januar 2007 schon eine einzige weitere Zuwiderhandlung gegen die räumliche Aufenthaltsbeschränkung eine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG begründe.
Das Amtsgericht hat das Verfahren mit Blick auf diese Bedenken nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die eingangs aufgeführte Frage zur Entscheidung vorgelegt.
B.
Die Vorlage ist unzulässig.
1. Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG ist nur zulässig, wenn das vorlegende Gericht eine gesetzliche Vorschrift, auf deren Gültigkeit es für die von ihm zu treffende Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält und diese verfassungsrechtlichen Bedenken dazu nötigen, die entscheidungserhebliche Gesetzesvorschrift für verfassungswidrig zu erklären. Dagegen bleibt die Frage, wie eine Norm auszulegen und erst recht im Einzelfall anzuwenden ist, grundsätzlich dem Fachgericht überlassen. Ist es der Auffassung, eine Norm sei nur bei einer bestimmten Auslegung mit der Verfassung vereinbar, muss es seiner Entscheidung diese Auslegung zugrunde legen und darf nicht das Bundesverfassungsgericht anrufen (vgl. BVerfGE 22, 373 <377>; 78, 20 <24>; 80, 54 <58 f.>; stRspr).
2. Gemessen hieran ist die Vorlage unzulässig. Wie sich aus der Begründung des Vorlagebeschlusses ergibt, hält das vorlegende Gericht die Strafvorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nicht für verfassungswidrig. Das vorlegende Gericht selbst hatte den Beschuldigten noch im Januar 2007 durch Strafbefehl wegen Verstoßes gegen § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG verurteilt. Es ist lediglich der Auffassung, dass eine Bestrafung nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG im jetzt zu entscheidenden Fall aufgrund der konkreten Umstände verfassungswidrig sein könnte.
a) So betreffen die Erwägungen des Amtsgerichts, aus denen sich eine Verletzung des Doppelbestrafungsverbots aus Art. 103 Abs. 3 GG ergeben soll, nicht die Verfassungsmäßigkeit der Strafnorm des § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, sondern allein deren Anwendbarkeit in dem von ihm zu entscheidenden Einzelfall. Die Bedenken des Amtsgerichts, den Strafbefehl zu erlassen, gründen sich ausschließlich darauf, dass der Beschuldigte wegen der die Wiederholung der aktuellen - noch nicht sanktionierten - Zuwiderhandlung begründenden Tatsachen bereits rechtskräftig verurteilt worden ist und eine Verurteilung mindestens zwei neuerliche Verstöße gegen die Aufenthaltsbeschränkung voraussetze. Sie betreffen damit ersichtlich die Anwendung der Norm in einem konkreten Einzelfall, nicht ihre Verfassungsmäßigkeit.
b) Gleiches gilt mit Blick auf den Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 2 GG. Die dem Vorlagebeschluss zugrunde liegenden Erwägungen stellen nicht die Verfassungsmäßigkeit der Strafnorm in Frage, die klar und unmissverständlich die wiederholte - und damit jedenfalls zweite - Zuwiderhandlung gegen eine räumliche Aufenthaltsbeschränkung unter Strafe stellt. Vielmehr geht es auch hier ausschließlich um die Anwendung der Strafvorschrift im zu entscheidenden Einzelfall, was schon daran deutlich wird, dass die Bedenken des Amtsgerichts gegen den Erlass des Strafbefehls aus den Besonderheiten des Falles überhaupt erst verständlich werden.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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