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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 10.10.2003
Aktenzeichen: 2 BvL 7/02
Rechtsgebiete: BVerfGG, BBesG, LBG-BW, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 81a Satz 1
BVerfGG § 80 Abs. 2 Satz 1
BBesG § 19
LBG-BW § 12 Abs. 3 Satz 2
GG Art. 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvL 7/02 -

In dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung

der Verfassungsmäßigkeit der Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R) des Bundesbesoldungsgesetzes in der vom 1. Januar 1996 (BGBl I S. 262) bis zum 31. Dezember 2001 (BGBl I S. 3702 geltenden Fassung betreffend die Besoldung des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts an einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk

- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. April 2002 - 17 K 1445/01 -

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Jentsch, Broß und die Richterin Lübbe-Wolff gemäß § 81a Satz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 10. Oktober 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Vorlage ist unzulässig.

Gründe:

A.

Die Vorlage betrifft die Frage, ob Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R) des Bundesbesoldungsgesetzes in der vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung betreffend die Besoldung des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar war.

I.

Gemäß Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R) des Bundesbesoldungsgesetzes in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 22. Februar 1996 (BGBl I S. 262 <307>) waren Präsidenten des Landessozialgerichts, des Oberlandesgerichts (Kammergerichts) und des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs) an Gerichten mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk in Besoldungsgruppe R 5, an Gerichten mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk in Besoldungsgruppe R 6 und an Gerichten mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk in Besoldungsgruppe R 8 aufgeführt. Der Präsident des Landesarbeitsgerichts war an einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk in Besoldungsgruppe R 5 aufgeführt; bei einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk in Besoldungsgruppe R 6. Eine Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe für ein Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk war nicht vorgesehen. Diese Rechtslage bestand schon seit der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes durch das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl I S. 1173 <1218>). Erst mit Wirkung vom 1. Januar 2002 (Art. 15 Abs. 1 6. BesÄndG) ist durch Art. 1 Nr. 24 lit. c und lit. d des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl I S. 3702 <3708>) der Präsident des Landesarbeitsgerichts an einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk in die Besoldungsgruppe R 8 eingestuft worden.

II.

1. Der Kläger des Ausgangsverfahrens wurde mit Wirkung vom 1. Februar 1996 zum Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ernannt. Mit Schreiben vom 19. Dezember 1995 wies ihn das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung Baden-Württemberg mit Wirkung vom 1. Februar 1996 in die Stelle des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts - Besoldungsgruppe R 6 - ein. Im August 1996 beantragte der Kläger gegenüber dem Sozialministerium seine Einstufung in die Besoldungsgruppe R 8, weil dem Bezirk des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg seit mehreren Jahren mehr als 101 Richterplanstellen zugeordnet seien. Die auf Grund der veränderten Situation nachträglich entstandene Lücke in Anlage III des Bundesbesoldungsgesetzes sei im Wege der Rechtsfortbildung oder durch eine redaktionelle Anpassung zu schließen; ein gesetzgeberischer Gestaltungsakt sei nicht erforderlich.

In einer Stellungnahme vom September 1996 vertrat das Finanzministerium Baden-Württemberg die Auffassung, dass die Ämter der Präsidenten der zweitinstanzlichen Gerichte einheitlich eingestuft werden müssten und das Amt des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk in Besoldungsgruppe R 8 auszubringen sei; hierfür bedürfe es jedoch einer entsprechenden Änderung der Bundesbesoldungsordnung R. Im Oktober 1996 teilte das Sozialministerium Baden-Württemberg dem Kläger mit, dass mit einer Realisierung der Änderung der Bundesbesoldungsordnung R, die vom Bundesministerium des Innern und anderen Ländern mitgetragen werde, in der laufenden Legislaturperiode gerechnet werden könne; nach der Änderung werde die Überleitung des Funktionsinhabers in das Amt R 8 erfolgen. Im Mai und Oktober 1999 wies der Kläger erneut auf die besoldungsrechtliche Ungleichbehandlung hin und bat um entsprechende Initiative des Landes gegenüber dem Bund. Mit Ablauf des Monats März 2001 wurde der Kläger in den Ruhestand versetzt.

Am 30. März 2001 erhob der Kläger Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht Stuttgart. Er trug vor, über seinen im August 1996 erfolgten Widerspruch sei bis heute nicht entschieden. Die besoldungsrechtlichen Regelungen wiesen eine planwidrige Unvollständigkeit auf. Hätte der Gesetzgeber berücksichtigt, dass es auch Landesarbeitsgerichte mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk gebe, so hätte er den Präsidenten solcher Landesarbeitsgerichte ebenso wie den Präsidenten der übrigen oberen Landesgerichte die Besoldungsgruppe R 8 zugewiesen. Die Bundesbesoldungsordnung R sei deshalb entsprechend auszulegen. Er habe einen Anspruch auf Einweisung in die Besoldungsgruppe R 8 zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seiner Ernennung zum Präsidenten des Landesarbeitsgerichts und auf entsprechende Besoldung ab diesem Zeitpunkt; seine Einweisung in die Besoldungsgruppe R 6 sei rechtswidrig gewesen. Für den Fall, dass die Regelung der Bundesbesoldungsordnung R nicht auslegungsfähig sei, verstoße diese hinsichtlich der Besoldung des Präsidenten eines Landesarbeitsgerichts mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil es für die Ungleichbehandlung gegenüber den Präsidenten anderer oberer Landesgerichte mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk keinen sachlichen Grund gebe.

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihn rückwirkend zum 1. Februar 1996 in die Besoldungsgruppe R 8 einzuweisen und ihm rückwirkend ab dem 1. Februar 1996 Bezüge nach der Besoldungsgruppe R 8 zu bezahlen, hilfsweise festzustellen, dass seine Besoldung, soweit sie ab dem 1. Februar 1996 unter der Besoldungsgruppe R 8 lag, rechtswidrig war.

Das beklagte Land Baden-Württemberg hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Untätigkeitsklage sei mangels Einleitung eines Vorverfahrens unzulässig. Darüber hinaus sei sie auch unbegründet. Die besoldungsrechtlichen Vorschriften seien abschließend, analogiefeindlich und kaum auslegungsfähig, so dass der Kläger nach der Besoldungsgruppe R 6 zu besolden gewesen sei. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Es sei nicht willkürlich, dass die Stelle des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts erst nach der Dienstzeit des Klägers auf R 8 angehoben worden sei.

2. Mit Beschluss vom 17. April 2002 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart das Verfahren ausgesetzt und Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R) des Bundesbesoldungsgesetzes in der vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung betreffend die Besoldung des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts an einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt.

Die Klage sei mit dem Hauptantrag auf Einweisung in die Besoldungsgruppe R 8 zum 1. Februar 1996 als Untätigkeitsklage in Form der allgemeinen Leistungsklage zulässig. Die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe R 8 sei eine interne haushaltsrechtliche Maßnahme, der grundsätzlich keine Außenwirkung zukomme. Lediglich die rückwirkende Planstelleneinweisung sei ein Verwaltungsakt; um einen solchen Fall handle es sich hier allerdings nicht.

Der Kläger habe vor Klageerhebung seinen Anspruch auf Einweisung in die Besoldungsgruppe R 8 geltend gemacht, über den der Beklagte nicht verbindlich entschieden habe, so dass die Klage als Untätigkeitsklage zulässig sei.

Die zur Prüfung gestellte Vorschrift sei für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits entscheidungserheblich. Im Falle der Gültigkeit der Vorschrift habe der Kläger keinen Anspruch auf Einweisung in die Besoldungsgruppe R 8 und Besoldung nach dieser Besoldungsgruppe. Da Besoldungsleistungen nur auf der Grundlage der besoldungsrechtlichen Vorschriften gewährt werden dürften, könne der Kläger seinen Klageanspruch nicht auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG stützen. Die Vorschriften der Besoldungsordnung R ließen keinen Raum für Analogien oder erweiternde Auslegungen.

Das vorlegende Gericht sei von der Verfassungswidrigkeit der Besoldungsordnung R in der vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung hinsichtlich der Besoldung eines Präsidenten des Landesarbeitsgerichts überzeugt. Das Landesarbeitsgericht sei in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland nach Rang, Bedeutung und Aufgabe den Oberlandesgerichten, den Landessozialgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen/Oberverwaltungsgerichten ebenbürtig und gleichwertig. Die uneinheitliche Besoldung von Präsidenten der oberen Gerichte der Länder mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk sei deshalb mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren. Zwar habe der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1. Januar 2002 den Präsidenten eines Landesarbeitsgerichts den Präsidenten der übrigen oberen Landesgerichte gleichgestellt, da nunmehr alle Präsidenten der genannten Gerichte mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe R 8 erhielten. Er habe jedoch die rückwirkende Korrektur der verfassungswidrigen Unteralimentation von Präsidenten des Landesarbeitsgerichts mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk versäumt, obwohl sich die Pflicht, binnen angemessener Frist eine der Verfassung entsprechende Rechtslage herzustellen, grundsätzlich auch auf die Vergangenheit erstrecke. Eine Korrektur für die Vergangenheit sei für diejenigen Richter vorzunehmen, die den ihnen von Verfassungs wegen zustehenden Anspruch auf angemessene Alimentierung zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, gerichtlich bzw. in einem erforderlichen Vorverfahren geltend gemacht hätten. Der Kläger habe seinen Anspruch bereits im August 1996 geltend gemacht. Die lange Dauer des Vorverfahrens habe er nicht zu vertreten. Damit habe er zur Überzeugung des Gerichts einen Anspruch auf verfassungsgemäße Alimentation nach der Besoldungsgruppe R 8 ab dem 1. Februar 1996. Da das Verwaltungsgericht diese Alimentation mangels Rechtsgrundlage nicht zusprechen dürfe, sei die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderlich.

3. Zu dem Vorlagebeschluss hat das Finanzministerium Baden-Württemberg Stellung genommen. Die Vorlage sei unzulässig, weil nach dem Stand des Ausgangsverfahrens nicht feststehe, ob die zur Prüfung gestellte Norm entscheidungserheblich sei. Im Zeitpunkt der Ernennung des Klägers zum Präsidenten des Landesarbeitsgerichts (1. Februar 1996) seien nur 94 dauerhafte und 14 spätestens bis zum 31. Dezember 1996 wegfallende Planstellen für Arbeitsrichter vorgesehen gewesen. Da der Dienstherr zu berücksichtigen habe, ob die für das zu übertragende Amt maßgebenden Bewertungsmerkmale nach den Verhältnissen bei der Entscheidung gesichert über längere Zeit vorliegen werden, sei es sachgerecht und unbedenklich, bei der Ermittlung der Zahl der Richterplanstellen nur von der Zahl der dauerhaften Stellen auszugehen. Erst ab Oktober 1996 habe es 101 und mehr derartiger Planstellen im Bezirk des Landesarbeitsgerichts gegeben. Allerdings begründe allein das Erreichen eines Bewertungsmerkmals bei einem Amt (hier: Planstellenzahl für Richter) nicht unmittelbar einen Anspruch auf Übertragung dieses Amtes und damit auf Besoldung hieraus. Darauf sei das Verwaltungsgericht nicht eingegangen.

Auf die sich erst ab Oktober 1996 stellende Situation, dass im Bezirk eines Landesarbeitsgerichts mehr als 100 dauerhafte Planstellen vorhanden waren, habe der Gesetzgeber, der auf dem Gebiet der Besoldung einen weiten Gestaltungsspielraum habe, innerhalb angemessener Zeit reagiert. Mängel im Hinblick auf die besoldungsrechtliche Situation seien in dem für die Neuregelung erforderlichen Zeitraum hinzunehmen. Die Vorlage sei deshalb jedenfalls auch unbegründet.

B.

Die Vorlage ist unzulässig, weil es an einer ausreichenden Begründung zur Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage fehlt. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss die Begründung des Vorlagebeschlusses angeben, inwiefern die Entscheidung von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Rechtsvorschrift abhängig ist. Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Frage ist die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern sie nicht offensichtlich unhaltbar ist. Der Vorlagebeschluss muss aber diese Rechtsauffassung mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen (BVerfGE 7, 171 <175>; stRspr, zuletzt BVerfGE 94, 315 <323>; 97, 49 <62>; 105, 61 <67>). Fehlen Erwägungen zur Frage der Entscheidungserheblichkeit, so ist es dem Bundesverfassungsgericht verwehrt, die fehlende Begründung der Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Entscheidungserheblichkeit der Vorlage durch eigene Erwägungen zu ersetzen (BVerfGE 97, 49 <62>; 105, 61 <67>).

1. Die Begründung des Vorlagebeschlusses zur Entscheidungserheblichkeit lässt schon insoweit Zweifel aufkommen, als nicht ausdrücklich dargelegt wird, welche Konsequenzen sich aus der Ungültigkeit oder Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm für den Rechtsstreit ergeben würden. Es wird lediglich mitgeteilt, dass im Falle der Gültigkeit der Norm die Klage abzuweisen wäre (S. 8 des Vorlagebeschlusses), dass aber nach Überzeugung des Gerichts der Kläger einen Anspruch auf verfassungsgemäße Alimentation nach der Besoldungsgruppe R 8 ab dem 1. Februar 1996 habe, die das Verwaltungsgericht ohne Rechtsgrundlage nicht zusprechen dürfe (S. 10 des Vorlagebeschlusses). Dabei wird übersehen, dass allein eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die Anlage III des Bundesbesoldungsgesetzes in der vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung zur Besoldung des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts sei nichtig oder mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, noch nicht die erforderliche Rechtsgrundlage für einen (Primär-)Anspruch auf höhere Besoldung schaffen würde. Erforderlich wäre vielmehr eine entsprechende Neuregelung des Gesetzgebers mit Wirkung für die Vergangenheit (vgl. dazu BVerfGE 81, 363 <383 ff.>). Für die Entscheidungserheblichkeit würde es allerdings genügen, wenn die Beanstandung der zur Prüfung gestellten Norm dem Kläger des Ausgangsverfahrens die Chance offen hielte, an einer etwaigen Erweiterung der begünstigenden Regelung (R 8 auch für Präsidenten des Landesarbeitsgerichts schon ab 1996) durch den Gesetzgeber teilzuhaben (BVerfGE 61, 138 <146>; 71, 224 <228>; 74, 182 <195>; 93, 386 <395>). Ist im Falle der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes das Ausgangsverfahren auszusetzen, bis der Gesetzgeber gesprochen hat, so ist auch diese Aussetzungsentscheidung eine andere Entscheidung als die, die im Fall der Gültigkeit des Gesetzes zu treffen wäre (BVerfGE 23, 74 <78>; stRspr zuletzt BVerfGE 64, 158 <168>; 71, 39 <49 f.>; 72, 9 <18>; 93, 386 <394>; 99, 69 <77>). Ob bereits das Fehlen einer Darlegung, aus der sich ergibt, dass das Gericht die Gültigkeit der zur Prüfung vorgelegten Norm aus diesen Gründen für entscheidungserheblich hält, zur Unzulässigkeit der Vorlage führt, kann dahinstehen, weil die Vorlage jedenfalls aus den sogleich unter 2. genannten Gründen unzulässig ist.

2. Das vorlegende Gericht verhält sich nicht zu der Frage, ob die vom Kläger mit dem Hauptantrag verfolgte rückwirkende Einweisung in die Besoldungsgruppe R 8 zum 1. Februar 1996 und Bezahlung von Bezügen nach R 8 ab 1. Februar 1996 rechtlich überhaupt möglich wäre, obwohl dies als höchst zweifelhaft erscheint.

Der Vorlagebeschluss knüpft den Zahlungsanspruch entsprechend dem Wortlaut des Hauptantrags an eine entsprechende Einweisung in die Besoldungsgruppe R 8 zum 1. Februar 1996. Die Klage auf rückwirkende Einweisung soll in Form der allgemeinen Leistungsklage zulässig sein, weil die Einweisung eine interne haushaltsrechtliche Maßnahme ohne Außenwirkung sei (Vorlagebeschluss S. 6). Schon hier fehlt jede Auseinandersetzung mit der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung, dass die Einweisung in eine Besoldungsgruppe dann eine Doppelnatur haben kann, wenn ein Amt und eine Amtsbezeichnung nach der Besoldungsordnung mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet ist (vgl. Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Bd. II, Stand: April 2003, § 19 BBesG Rn. 8; für beförderungsgleiche Maßnahmen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Dezember 1975, ZBR 1976, S. 155 f.; Clemens/Millack/Engelking/Lantermann/Henkel, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Bd. I, Stand: April 2003, § 3 BBesG Anm. 3 a). Da das Amt im statusrechtlichen Sinne sowohl bei einem Beamten als auch bei einem Richter unter anderem durch die Besoldungsgruppe mit ihrem Endgrundgehalt bestimmt wird (Clemens/Millack/Engelking/Lantermann/Henkel, a.a.O., § 18 Anm. 4.1; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Bd. 1, Stand: Juli 2003, § 6 Rn. 16 jeweils m.w.N.; vgl. auch Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 5. Auflage, 1995, § 27 Rn. 5), handelt es sich auch um mehrere Ämter im statusrechtlichen Sinne, wenn dieselbe Amtsbezeichnung in mehreren Besoldungsgruppen aufgeführt ist (Schwegmann/Summer, a.a.O., § 19 BBesG Rn. 8 a). Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 BBesG bestimmt sich dann das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung genannt ist. Damit kann aber die Einweisungsverfügung in diesen Fällen nicht nur haushaltsrechtliche, sondern eine den Status des Beamten oder Richters berührende, rechtsbegründende Bedeutung haben. Für die erstmalige Übertragung eines Amtes mit einer mehreren Besoldungsgruppen zugewiesenen Amtsbezeichnung (z.B. Präsident des Landesarbeitsgerichts) wird angenommen, dass - wenn die Besoldungsgruppe nicht in einem gesonderten Verwaltungsakt benannt wird - die Einweisungsverfügung den Ernennungsakt hinsichtlich der Besoldungsgruppe konkretisiert und so einen die Ernennung ergänzenden Verwaltungsakt darstellt (Schwegmann/Summer, a.a.O., § 19 BBesG Rn. 8 b). Für den Parallelfall, dass unter Beibehaltung der Amtsbezeichnung eine andere, höhere Besoldungsgruppe zugewiesen wird (also etwa der Präsident des Landesarbeitsgerichts von der Besoldungsgruppe R 6 in die Besoldungsgruppe R 8 eingewiesen wird), wird in der Einweisungsverfügung ein ernennungsähnlicher (oder beförderungsgleicher) Verwaltungsakt gesehen, der zwar nicht der Form der Ernennung bedarf, aber ebenfalls den Status berührt (Schwegmann/Summer, a.a.O., § 19 BBesG Rn. 8 c und Bd. I, § 3 BBesG Rn. 6; Clemens/Millack/Engelking/Lantermann/Henkel, a.a.O., § 3 Anm. 3 a; Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayerisches Beamtengesetz, Bd. I, Stand: April 2003, Art. 7 Anm. 5 b und 9 g). In beiden Fällen hat dies zum einen die prozessuale Folge, dass die Klage auf "Einweisung" hier nicht als allgemeine Leistungsklage, sondern nur als Verpflichtungsklage zulässig ist. Vor allem aber ist als weitere Konsequenz zu beachten, dass die in diesen besonderen Fällen mit der Einweisung verbundene beamtenrechtliche Statusbestimmung oder -änderung nicht rückwirkend erfolgen kann. Das Verbot rückwirkender Statusbegründungen oder -änderungen gilt nach herrschender Auffassung als allgemeiner beamtenrechtlicher Grundsatz nicht nur für die Ernennung (vgl. § 5 Abs. 4 BRRG, § 12 Abs. 3 Satz 2 LBG-BW für Beamte und § 8 LRiG-BW i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 2 LBG-BW für Richter des Landes Baden-Württemberg), sondern auch für den die Ernennung durch Konkretisierung der Besoldungsgruppe ergänzenden Verwaltungsakt und für ernennungsähnliche Verwaltungsakte (vgl. Schwegmann/Summer, a.a.O., § 3 BBesG Rn. 6 a.E.; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O., § 10 Rn. 15 a, 16). Soweit die Bundes- und Landeshaushaltsordnungen (§ 49 Abs. 2 BHO, § 49 Abs. 2 LHO-BW) die Möglichkeit rückwirkender Einweisungen in besetzbare Planstellen vorsehen, handelt es sich nicht um Statusänderungen für die Vergangenheit, sondern um rein besoldungsrechtliche Maßnahmen, die im Übrigen auf einen Rückwirkungszeitraum von maximal drei Monaten begrenzt sind (Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O., § 10 Rn. 16; Schwegmann/Summer, a.a.O., § 3 BBesG Rn. 6 a.E.).

Angewandt auf den Fall des Ausgangsverfahrens bedeutet dies: Da die Amtsbezeichnung "Präsident des Landesarbeitsgerichts" zum damaligen Zeitpunkt zwei Besoldungsgruppen (R 5 und R 6) zugeordnet war, hat die im Schreiben vom 19. Dezember 1995 erfolgte Einweisung in die Besoldungsgruppe R 6 mit Wirkung ab 1. Februar 1996 den Akt der Ernennung zum Präsidenten des Landesarbeitsgerichts in statusrechtlicher Hinsicht konkretisiert und ergänzt. Der Antrag des Klägers auf Einweisung in die Besoldungsgruppe R 8 rückwirkend zum 1. Februar 1996 bedeutet, dass er für die Vergangenheit ein anderes Amt im statusrechtlichen Sinne erstrebt, nämlich das eines Landesarbeitsgerichtspräsidenten in der Besoldungsgruppe R 8. Dies ist beamtenrechtlich nicht möglich.

Für eine rückwirkende Einweisung als rein besoldungsrechtliche Maßnahme gemäß § 49 Abs. 2 i.V.m. § 115 LHO-BW fehlt es nicht nur an einer besetzbaren Planstelle in der Besoldungsgruppe R 8; vielmehr begehrt der zwischenzeitlich im Ruhestand befindliche Kläger die Rückwirkung auch weit über die Drei-Monats-Grenze hinaus (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Dezember 1975, ZBR 1976, S. 155 <156>).

Damit ist der Hauptantrag im Ausgangsverfahren auf eine rechtlich nicht mögliche Leistung gerichtet. Unerörtert bleiben kann deshalb die vom Finanzministerium Baden-Württemberg aufgeworfene Frage, ob angesichts des Umstandes, dass erst im Oktober 1996 mehr als 100 dauerhafte Stellen für Arbeitsrichter ausgewiesen waren, im Zeitpunkt der Ernennung im Hinblick auf eine mögliche Fluktuation und später im Hinblick auf § 19 Abs. 2 BBesG - selbst bei Bestehen einer Rechtsgrundlage für die Besoldung in R 8 ab 101 Richterplanstellen - ein zwingender Anspruch auf Besoldung nach R 8 bestanden hätte (vgl. dazu Schwegmann/Summer, a.a.O., § 18 BBesG Rn. 11 c und § 19 BBesG Rn. 11, 12; Clemens/Millack/Engelking/Lantermann/Henkel, a.a.O., § 19 Anm. 5; BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1985, DÖV 1985, S. 875 <876>; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. Februar 1991, ZBR 1992, S. 213 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Dezember 1975, ZBR 1976, S. 155 <156>).

3. Mit dem oben unter 2. genannten Problem des auf eine unmögliche Leistung gerichteten Hauptantrags hat sich das Verwaltungsgericht in keiner Weise auseinander gesetzt und damit auch nicht mit der Frage, ob als Konsequenz der Hauptantrag eventuell anders ausgelegt werden muss bzw. ob ein Leistungsantrag gegen diesen Beklagten überhaupt in Betracht kommt. Solche Erwägungen an Stelle des Fachgerichts anzustellen, ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts.

Da das Verwaltungsgericht von der Zulässigkeit und - für den Fall der Nichtigkeit der zur Prüfung gestellten Norm - von der Begründetheit des Hauptantrags ausging, hat es sich folgerichtig mit dem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag im Vorlagebeschluss nicht befasst. Dem Bundesverfassungsgericht ist es deshalb verwehrt zu prüfen, ob im Rahmen einer Entscheidung über die Feststellungsklage eine Vorlage möglich gewesen wäre.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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