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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 30.05.2007
Aktenzeichen: 2 BvQ 10/07
Rechtsgebiete: StVollzG, BVerfGG
Vorschriften:
StVollzG § 13 | |
StVollzG § 109 | |
StVollzG § 114 Abs. 2 Satz 2 | |
BVerfGG § 32 Abs. 1 | |
BVerfGG § 93d Abs. 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 10/07 -
In dem Verfahren
über den Antrag
im Wege der einstweiligen Anordnung
den Leiter der Justizvollzugsanstalt Halle/Saale I zu verpflichten, dem Antragsteller gemäß § 13 StVollzG die vollen 21 Tage Hafturlaub jährlich zu genehmigen,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Broß, die Richterin Lübbe-Wolff und den Richter Gerhardt gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. Mai 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe:
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts ist regelmäßig dann nicht dringend geboten, wenn vorläufiger Rechtsschutz auch durch Anrufung der Fachgerichte erlangt werden kann (vgl. BVerfGE 37, 150 <151>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 1999 - 2 BvR 2039/99 -, NStZ 2000, S. 166 f.).
Danach kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung hier nicht in Betracht. Der Antragsteller hat es unterlassen, sich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG um fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu bemühen. Dies ist nicht im Hinblick darauf entbehrlich, dass er im Verfahren über seinen Antrag nach § 109 StVollzG auf Eilbedürftigkeit hingewiesen und erklärt hat, auf die Stellung eines Antrags nach § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG verzichte er allein im Vertrauen auf eine schnelle Entscheidung in der Hauptsache. Die vorrangige Inanspruchnahme der Möglichkeiten fachgerichtlichen Rechtsschutzes ist eine Obliegenheit, der der Antragsteller sich nicht durch Verzicht entziehen konnte.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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