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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 12.04.2006
Aktenzeichen: 2 BvQ 22/06
Rechtsgebiete: BVerfGG, ZPO, GG
Vorschriften:
BVerfGG § 32 Abs. 1 | |
BVerfGG § 93d Abs. 2 | |
BVerfGG § 32 | |
BVerfGG § 32 Abs. 1 | |
BVerfGG § 34 Abs. 2 | |
ZPO § 114 | |
GG Art. 19 Abs. 4 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 22/06 -
In dem Verfahren
über die Anträge
im Wege der einstweiligen Anordnung
1. die gegen den Antragsteller am 22. Februar 2006 angeordnete und seitdem vollzogene "besondere" Sicherheitsmaßnahme der - ständigen - Beobachtung, Unterbringung in einem "besonderen" Haftraum, hier Beobachtungszelle, i.V.m. erheblichen und schwerwiegenden Eingriffen und Einschränkungen in alle Persönlichkeitsrechte etc. als Folge dieser Sicherheitsmaßnahme, sofort aufzuheben und auszusetzen und den Antragsteller sofort in einem normalen Einzelhaftraum - wie jeden anderen Gefangenen auch - unterzubringen,
2. dem Leiter der Justizvollzugsanstalt Rheinbach aufzugeben, dem Antragsteller sofort den Zugang zu seiner hier auf der Kammer befindlichen Habe zu gewähren, ihm zu ermöglichen, diese auf Vollständigkeit und Unversehrtheit zu überprüfen, und die Habe nur in Anwesenheit von ihm zu öffnen und zu verschließen; es außerdem zu unterlassen, die Habe in Abwesenheit des Antragstellers zu öffnen, zu durchwühlen, zu beschädigen, zu entfernen und durcheinanderzuwerfen, wieder danach zu verschließen, ohne jede Mitteilung an den Antragsteller, sowie dem Antragsteller es zu gestatten und zu ermöglichen, bei dieser Gelegenheit, Gegenstände seiner Habe sofort zu erhalten und auszuhändigen, sofern diese nicht verboten sind oder gegen die Sicherheit und Ordnung verstoßen,
3. dem Leiter der Justizvollzugsanstalt Rheinbach aufzugeben, dem Antragsteller sofort - alle - von ihm dringendst benötigten Akten und Unterlagen, die sich ebenfalls bei seiner Habe befinden, auszuhändigen und es ihm auch zu gewähren, diese Akten und Unterlagen selbst aus seiner Habe zu suchen und nehmen zu dürfen,
4. dem Leiter der Justizvollzugsanstalt Rheinbach aufzugeben, dem Antragsteller sofort - verträgliche - Mahlzeiten zu reichen, im Falle der Reichung von unverträglichen Mahlzeiten sofort verträgliche Ersatzmahlzeiten zu reichen, im Übrigen in allen vier Sachen so zu bescheiden, wie in den jeweiligen Ursprungsanträgen an die Strafvollstreckungskammer Bonn beantragt wurde,
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin Schäfer, Bonn
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterinnen Osterloh, Lübbe-Wolff und den Richter Gerhardt gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. April 2006 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Anträge auf Erlass von einstweiligen Anordnungen werden abgelehnt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin Schäfer, Bonn, wird abgelehnt.
Gründe:
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 93, 181 <186>). Dies gilt nicht nur im Hinblick darauf, dass einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungs-gerichts weittragende Folgen haben können (vgl. BVerfGE 3, 41 <44>; stRspr), sondern auch im Hinblick auf die besondere Funktion und Organisation des Bundesverfassungsgerichts.
Das Bundesverfassungsgericht ist nach den ihm durch Verfassung und Gesetz zugewiesenen Aufgaben und nach seiner gesamten Organisation weder dazu berufen noch in der Lage, vorläufigen Rechtsschutz unter ähnlichen Voraussetzungen zu gewährleisten wie die Fachgerichtsbarkeit. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist - anders als der von Art. 19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 <212 ff.>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 1999 - 2 BvR 2039/99 -, NJW 2000, S. 1399 <1400>).
Erst recht ist ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts regelmäßig dann nicht dringend geboten, wenn vorläufiger Rechtsschutz auch durch Anrufung der Fachgerichte erlangt werden kann (BVerfGE 37, 150 <151>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 1999, a.a.O.). Davon ist hier auszugehen. Der Antragsteller hat beim Landgericht Bonn Eilrechtsschutz beantragt. Besondere Gründe, deretwegen ihm ein Abwarten der landgerichtlichen Entscheidungen nicht zugemutet werden kann, sind nicht ersichtlich. Zwar hat der Antragsteller dort nach eigenen Angaben bereits Ende Februar 2006 um Eilrechtsschutz nachgesucht; er hat diese Eilanträge aber dann zurückgezogen und unter dem 22. März 2006 hinsichtlich aller Begehren neue Eilanträge an das Landgericht Bonn gestellt, die sich seinen Angaben zufolge auch auf neue "Ereignisse und Erkenntnisse" stützen. Der Antragsteller musste daher damit rechnen, dass das Landgericht der Justizvollzugsanstalt hierzu erneut Gehör gewährt und sich dadurch die Entscheidung verzögert. Die Befassung des Bundesverfassungsgerichts mit der Angelegenheit schon unter dem 27. März 2006 ist unter diesen Umständen nicht ansatzweise nachvollziehbar.
2. Das Bundesverfassungsgericht wird im Hinblick auf die Vielzahl der vom Antragsteller seit Jahresbeginn ohne vorherige Erschöpfung des Rechtswegs erhobenen Eingaben prüfen, ob bei ähnlich offensichtlich unzulässigen Eilanträgen oder Verfassungsbeschwerden des Antragstellers in Zukunft die Verhängung einer Missbrauchsgebühr gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG in Betracht kommt. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch wiederholt offensichtlich unzulässige Anträge behindert wird und dadurch anderen Bürgern nur mit erheblicher Verzögerung in deren Angelegenheiten Grundrechtsschutz gewähren kann.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin ist entsprechend § 114 ZPO abzulehnen, da die Anträge auf Erlass von einstweiligen Anordnungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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