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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 09.07.2007
Aktenzeichen: 2 BvQ 23/07
Rechtsgebiete: BVerfGG, IRG, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 90 Abs. 1
BVerfGG § 93d Abs. 2
IRG § 1 Abs. 4 Satz 2
IRG § 9 Nr. 2
IRG § 15
IRG § 15 Abs. 1
IRG § 15 Abs. 2
IRG § 32
IRG § 80 Abs. 1
IRG § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
IRG § 80 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1
GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 16 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvQ 23/07 -

In dem Verfahren

über den Antrag

im Wege der einstweiligen Anordnung

den Beschluss des Kammergerichts vom 14. Juni 2007 - (4) Ausl.A 313/06 (120/07) - und den Auslieferungshaftbefehl des polnischen Bezirksgerichts Bialystok vom 7. März 2006 - III Kop 138/05 - aufzuheben, hilfsweise deren Vollziehung unter geeigneten Auflagen außer Vollzug zu setzen,

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richter Di Fabio und Landau gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Juli 2007 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe:

Eine einstweilige Anordnung darf nicht ergehen, wenn die Entscheidung über die Hauptsache offensichtlich nicht in die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts fällt oder wenn die in der Hauptsache begehrte Feststellung unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (BVerfGE 7, 367 <371>; stRspr).

Soweit sich der Antragsteller gegen den Auslieferungshaftbefehl des polnischen Bezirksgerichts wendet, fällt die Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde nicht in die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts. Zur öffentlichen Gewalt im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und § 90 Abs. 1 BVerfGG gehören nur Akte der deutschen öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 1, 10 <11>).

Soweit sich der Antragsteller gegen den Beschluss des Kammergerichts zur Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft wendet, wäre eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet. Gemessen an dem Grundrecht des Antragstellers aus Art. 3 Abs. 1 GG hat das Kammergericht seine Entscheidung nachvollziehbar und vertretbar begründet. Auch verletzt die Prüfung anhand der Vorgaben des § 15 IRG nicht den spezifischen Gehalt des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.

Im Rahmen der Prüfung des § 15 Abs. 1 IRG hat das Kammergericht nachvollziehbar dargelegt, es sei damit zu rechnen, dass der Antragsteller untertauche.

Auch hat das Kammergericht in einer summarischen Prüfung gemäß § 15 Abs. 2 IRG vertretbar begründet, dass die Auslieferung nicht von vorneherein als unzulässig erscheint. Es hat insbesondere anhand § 80 Abs. 1 IRG den maßgeblichen Auslandsbezug der Tat, wie sie sich zunächst nach dem Europäischen Haftbefehl darstellt, festgestellt. Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 IRG hat das Kammergericht Art. 4 des deutsch-polnischen Vertrags vom 17. Juli 2003 (BGBl 2004 II S. 523 <524>; 1339) angewendet und die Möglichkeit der Auslieferung trotz innerstaatlicher Verjährung bejaht. Damit orientiert es sich am Gesetzeswortlaut, auch wenn bei näherer Prüfung die Entstehungsgeschichte für die Anwendbarkeit des § 9 Nr. 2 IRG sprechen kann (vgl. Vorlagebeschluss gemäß § 42 IRG des Oberlandesgerichts Bamberg vom 2. Juli 2007 - 4 Ausl 49/2007 -).

Eine gründliche und abschließende Prüfung der Zulässigkeit bleibt der Entscheidung gemäß § 32 IRG vorbehalten. Hier wird das Kammergericht zu beurteilen haben, ob die gesamte Tat im prozessualen Sinne (§ 264 StPO) nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 Halbsatz 1 IRG einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Staat aufweist. Außerdem wird es sich mit der Frage zu befassen haben, ob § 9 Nr. 2 IRG anwendbar ist. Falls das Kammergericht dies weiterhin verneint, wird es zu prüfen haben, welche Auswirkungen es hat, dass die Tat nach deutschem Recht bereits verjährt war, als die Auslieferung durch die Änderung des Grundgesetzes sowie die Anwendungs- und Umsetzungsgesetze zu völkerrechtlichen Abkommen zwischenzeitlich ermöglicht wurde. Dabei sind Art. 16 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz GG sowie die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung (BVerfGE 25, 269 ff.; 63, 343 ff.) zu beachten. Dauert die Auslieferungshaft länger an, ist angesichts insbesondere der geringen Schwere des Tatvorwurfs der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Auge zu behalten.

Ende der Entscheidung

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