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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 11.06.2002
Aktenzeichen: 2 BvQ 27/02
Rechtsgebiete: BVerfGG, VwGO, PartG


Vorschriften:

BVerfGG § 32
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 93d Abs. 2
VwGO § 40 Abs. 1
PartG §§ 18 ff.
PartG § 20 Abs. 1 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvQ 27/02 -

In dem Verfahren über den Antrag

im Wege der einstweiligen Anordnung dem Präsidenten des Deutschen Bundestages aufzugeben, seinem Bewilligungsbescheid vom 12. Februar 2002 entsprechend an die Antragstellerin die am 15. Mai 2002 fällige Abschlagszahlung in Höhe von 111.850,96 Euro unverzüglich zu überweisen

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Jentsch, Broß und die Richterin Lübbe-Wolff gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. Juni 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe:

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Präsidenten des Deutschen Bundestages aufzugeben, ihr - entsprechend dem Bewilligungsbescheid vom 12. Februar 2002 - zum 15. Mai 2002 eine Abschlagszahlung auf die staatliche Parteienfinanzierung in Höhe von 111.850,96 Euro - ohne Geltendmachung einer Sicherheitsleistung - unverzüglich zu überweisen.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Der Antrag der Antragstellerin ist unzulässig.

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist Voraussetzung für eine Maßnahme nach § 32 BVerfGG, dass der dem Antrag zu Grunde liegende Streitfall vor das Bundesverfassungsgericht gebracht werden kann (vgl. BVerfGE 28, 97 <102>). Dies ist - jedenfalls zur Zeit - nicht der Fall.

Die Antragstellerin kann - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 27, 152 <156 f.>; 28, 97 <102 f.>) - die von ihr behauptete Verletzung ihres verfassungsrechtlichen Status nicht im Wege eines Organstreitverfahrens geltend machen. Die zwischen ihr und dem Antragsgegner streitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus einem nichtverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis (vgl. BVerfGE 28, 97 <102>). Der Präsident des Deutschen Bundestages steht den politischen Parteien im Rahmen der staatlichen Finanzierung gemäß §§ 18 ff. PartG nicht als Teil eines Verfassungsorgans gegenüber. Rechtsgrundlage für die ihm insoweit übertragenen Befugnisse ist das Parteiengesetz. Streitfragen, die sich aus der Anwendung der §§ 18 ff. PartG ergeben, sind den öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zuzurechnen, für die § 40 Abs. 1 VwGO die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte begründet (vgl. BVerfGE 28, 97 <102 f.>).

Die Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lässt sich auch nicht mit der Erwägung begründen, dass den politischen Parteien nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Möglichkeit eröffnet ist, mit der Verfassungsbeschwerde Verwaltungsmaßnahmen anzugreifen, durch die sie sich in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt fühlen (vgl. BVerfGE 28, 97 <103>). Eine Verfassungsbeschwerde gegen einen Bescheid, der die Gewährung von Abschlagszahlungen von Sicherheitsleistungen gemäß § 20 Abs. 1 Satz 4 PartG abhängig macht, wäre zur Zeit wegen fehlender Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) unzulässig. Umstände, die eine Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin vor Erschöpfung des Rechtswegs rechtfertigen könnten (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG), sind nicht ersichtlich. Der Antragstellerin droht durch die Verweisung auf den Verwaltungsrechtsweg kein schwerer und unabwendbarer Nachteil, weil die Verwaltungsgerichtsordnung effektive Wege des vorläufigen Rechtsschutzes vorsieht (vgl. z.B. BVerfGE 28, 97 <104>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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