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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 11.08.1998
Aktenzeichen: 2 BvQ 28/98
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
§ 32 Abs. 1 BVerfGG |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 28/98 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
im Wege der einstweiligen Anordnung,
u.a. die Bundesregierung, vertreten durch den Bundesminister des Innern, zu verpflichten, durch Ausübung der Rechtsaufsicht dafür Sorge zu tragen, daß der Bundeswahlausschuß erneut über die Anerkennung der AuWŽ98, WiderstandŽ98, AŽ98 und KPDŽ98 als Parteien für die Wahl und über die Feststellung der Voraussetzungen für die Anerkennung als Listenvereinigung im Sinne des Wahlrechts des Jahres 1990 in öffentlicher Sitzung zu verhandeln, beraten und entscheiden,
Antragsteller: Herr Dr. S...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach, die Richterin Graßhof und den Richter Sommer gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 11. August 1998 einstimmig beschlossen:
Die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung werden zurückgewiesen.
Die Bestellung eines Notanwalts wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller beantragte, mehrere Vereinigungen als Parteien für die Bundestagswahl 1998 anzuerkennen. Der Bundeswahlausschuß lehnte die Anerkennung ab. Der Antragsteller hat mehrere gegen den Bundeswahlausschuß, den Wahlprüfungsausschuß und die Bundesregierung gerichtete Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit jeweils unterschiedlichem Antragsinhalt gestellt. Er verfolgt das Ziel, daß die Vereinigungen als Parteien für die Wahl anerkannt und die Voraussetzungen für die Anerkennung als Listenvereinigung festgestellt werden.
II.
Eine einstweilige Anordnung kann nicht ergehen.
a) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG durch einstweilige Anordnung einen Zustand vorläufig regeln, wenn dies u.a. zur Abwehr schwerer Nachteile dringend geboten ist. Gemäß der Sicherungsfunktion der einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 16, 236 <238>; 42, 103 <119>) ist für deren Erlaß im Verfassungsbeschwerde-Verfahren jedoch kein Raum, wenn davon auszugehen ist, daß die - noch zu erhebende - Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig wäre (vgl. BVerfGE 93, 181 <186>; stRspr).
b) So liegt der Fall hier.
In Wahlangelegenheiten gilt der Grundsatz, daß Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können (BVerfGE 11, 329; 14, 154 <155>; 16, 128 <130>; 29, 18 <19>; 74, 96 <101>; 83, 156 <157 f.>; stRspr). Für die Wahlen zum Deutschen Bundestag sehen Art. 41 GG, § 49 BWahlG und das Wahlprüfungsgesetz die ausschließlich statthaften Rechtsbehelfe und Anfechtungsmöglichkeiten vor. Die Anerkennung als Partei durch den Bundeswahlausschuß gemäß § 18 Abs. 4 Nr. 2 BWahlG gehört im Sinne des § 49 BWahlG zu den sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehenden Einzelentscheidungen (BVerfGE 74, 96 <101>; 83, 156 <157 f.>). Dasselbe gälte für die vom Antragsteller - ohne erkennbare gesetzliche Grundlage - angestrebte Anerkennung einer Listenvereinigung.
III.
Der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts ist abzulehnen, weil der Antragsteller im vorliegenden Verfahren selbst postulationsfähig ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar
Ende der Entscheidung
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