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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 14.06.2002
Aktenzeichen: 2 BvQ 32/02
Rechtsgebiete: StPO, BverfGG
Vorschriften:
StPO § 395 | |
BVerfGG § 32 Abs. 1 | |
BVerfGG § 93d Abs. 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 32/02 -
In dem Verfahren über den Antrag
im Wege der einstweiligen Anordnung die vor dem Landgericht Münster in der Strafsache 9 KLs 8/01 durchgeführte Hauptverhandlung auszusetzen,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Jentsch und die Richterin Osterloh gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Juni 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Aussetzung einer laufenden Hauptverhandlung in einem Wirtschaftsstrafverfahren bis zu einer positiven Entscheidung über sein Anschlussbegehren als Nebenkläger, erforderlichenfalls nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 395 StPO durch das Bundesverfassungsgericht. Den Anordnungsgrund sieht er in der Gefahr, dass ein zwischenzeitlich ergehendes Strafurteil, sollte seinem Begehren erst nach Urteilsverkündung entsprochen werden, auf seine Revision oder Verfassungsbeschwerde hin aufgehoben werden müsste.
II.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Der Antrag des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen ihrer Funktion, die Wirkung und Bedeutung einer noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern, ist für ihren Erlass im Verfassungsbeschwerdeverfahren dann kein Raum, wenn eine - noch zu erhebende - Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen würde.
So liegt es hier. Eine Annahme der gegen seine Nichtzulassung als Nebenkläger in einem Strafverfahren gerichteten Verfassungsbeschwerde käme nicht in Betracht. Sie wäre nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) unzulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können Zwischenentscheidungen, zu denen auch die Entscheidung über die Nebenklagebefugnis nach § 395 StPO zählt, grundsätzlich nicht mit der Verfassungsbeschwerde angefochten werden (vgl. BVerfGE 101, 106 <120>). Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten nur in Fällen, in denen ein dringendes schutzwürdiges Interesse daran besteht, dass über die Verfassungsmäßigkeit der Zwischenentscheidung sofort und nicht erst in Verbindung mit der Überprüfung der Endentscheidung erkannt wird, weil bereits die Zwischenentscheidung einen bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen zur Folge hat, der sich später nicht mehr oder nicht vollständig beheben lässt (vgl. BVerfGE 51, 324 <342 ff.>).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ein dringendes schutzwürdiges Interesse des Antragstellers an der Aussetzung des Strafverfahrens ist nicht ersichtlich. Im fachgerichtlichen Revisionsverfahren kann er die Ablehnung der Zulassung als Nebenkläger auch nach ergangenem Strafurteil rügen (vgl. BGH, NStZ 1997, S. 97; BGH, NStZ 1999, S. 259; Senge, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Aufl., § 396 Rn. 13; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 396 Rn. 22). Im Falle einer erfolgreich durchgeführten Revision würden die prozessualen Rechte des Antragstellers bei der dann neuerlich durchzuführenden Hauptverhandlung ebenso gesichert sein, als wenn eine zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesetzte Hauptverhandlung zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würde.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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