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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 10.08.2004
Aktenzeichen: 2 BvQ 34/04
Rechtsgebiete: StVollzG, BVerfGG
Vorschriften:
StVollzG § 18 | |
BVerfGG § 32 Abs. 1 | |
BVerfGG § 93d Abs. 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 34/04 -
In dem Verfahren
über
den Antrag
im Wege der einstweiligen Anordnung
a) das Landgericht Halle zu verpflichten, über den Antrag des Antragstellers vom 28. März 2004 im dortigen Verfahren 27 StVK 43/04 innerhalb von sieben Tagen eine Entscheidung zu treffen,
b) die Justizvollzugsanstalt Halle I zu verpflichten, den Antragsteller gemäß § 18 StVollzG und Nr. 14. 1. der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze während der Ruhezeiten einzeln unterzubringen,
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Jentsch, den Richter Broß und die Richterin Lübbe-Wolff gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. August 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag, das Landgericht Halle zu einer Entscheidung innerhalb von sieben Tagen zu verpflichten, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil eine einstweilige Anordnung dieses Inhalts in unzulässiger Weise die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen würde. Die Beschlussfassung, zu der das Landgericht mit einer derartigen Anordnung verpflichtet würde, hätte keinen vorläufigen Charakter.
Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 108, 34 <40>, m.w.N.). Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn beantragt wird, ein Fachgericht im Wege der einstweiligen Anordnung auf einen Entscheidungstermin zu verpflichten. Wirksamer vorläufiger Rechtsschutz kann in solchen Fällen grundsätzlich dadurch gewährt werden, dass - sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen - eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Sicherung des im Verfahren vor dem Fachgericht verfolgten materiellrechtlichen Anspruchs ergeht. Die Terminierung fachgerichtlicher Entscheidungen entzieht sich daher der Regelung durch einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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