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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 18.10.2007
Aktenzeichen: 2 BvQ 43/07
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 32 | |
BVerfGG § 32 Abs. 1 | |
BVerfGG § 93d Abs. 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 43/07 -
In dem Verfahren
über
den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 5. September 2007 - 10 O 583/03 - einstweilen bis zur Entscheidung der Hauptsache für unzulässig zu erklären und auszusetzen,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richter Di Fabio und Landau gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. Oktober 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe:
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>). Im vorliegenden Fall drohen dem Antragsteller jedoch durch die Zwangsvollstreckung aus einem Titel über 1.254,19 € nebst Zinsen keine schweren Nachteile in diesem Sinne, während über seine Vollstreckungsabwehrklage in der Hauptsache noch entschieden werden wird.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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