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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 31.07.2009
Aktenzeichen: 2 BvQ 45/09
Rechtsgebiete: BWG, BVerfGG


Vorschriften:

BWG § 49
BWG § 18 Abs. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Verfahren

...

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts

durch

den Vizepräsidenten Voßkuhle und

die Richter Di Fabio, Mellinghoff

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG

in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 31. Juli 2009

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag ist unzulässig.

1.

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Eine einstweilige Anordnung darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings dann nicht ergehen, wenn sich das in der Hauptsache verfolgte Begehren von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 103, 41 <42> ; 111, 147 <152 f. >; stRspr).

2.

Danach kann eine einstweilige Anordnung nicht ergehen. Die Antragstellerin wendet sich gegen den Beschluss des Bundeswahlausschusses vom 17. Juli 2009, sie nicht gemäß § 18 Abs. 4 Nr. 2 BWahlG für die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009 als Partei anzuerkennen.

a)

Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig. In Wahlrechtsangelegenheiten gilt der durch § 49 BWahlG in verfassungskonformer Weise (vgl. BVerfGE 14, 154 <155> ; 16, 128 <129 f. >; 29, 18 <19>) konkretisierte Grundsatz, dass Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können (vgl. BVerfGE 74, 96 <101> ; 83, 156 <158> ). Zu diesen Entscheidungen gehören auch solche des Bundeswahlausschusses über die Anerkennung als Partei im Rahmen des Verfahrens nach § 18 Abs. 2 bis 4 BWahlG, weil damit - für die anderen Wahlorgane bindend - über das Recht der betreffenden Vereinigung zur Einreichung von Landeslisten entschieden wird (§§ 17 bis 29 BWahlG) (vgl. BVerfGE 74, 96 <101> ; 83, 156 ff. ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. November 1990 - 2 BvQ 18/90 -, [...]; Schreiber, BWahlG, 8. Aufl. 2009, § 49 Rn. 7).

b)

In einem Organstreitverfahren wäre der Antrag - die Parteifähigkeit der Antragstellerin im Organstreit unterstellt - ebenfalls von vornherein unzulässig. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob der in Wahlrechtsangelegenheiten anerkannte Satz, dass Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können, auch für Organklagen gilt (offen gelassen in BVerfGE 83, 156 <157> ). Die Unzulässigkeit folgt daraus, dass der Bundeswahlleiter und der von ihm berufene Bundeswahlausschuss nach §§ 8 ff. BWahlG und nach der Bundeswahlordnung als in ihrer Tätigkeit unabhängige Organe gebildet sind (vgl. BVerfGE 83, 156 <157> ; Schreiber, BWahlG, 8. Aufl. 2009, § 8 Rn. 6). Sie sind weder Teile eines obersten Bundesorgans noch andere Beteiligte im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, die durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind.

c)

Ist nach dem Willen des Verfassungsgebers und nach der Konzeption des Rechtsschutzes im Wahlverfahren der Rechtsschutz erst nach der Durchführung einer Wahl zu erlangen, so steht dies auch einer in das einstweilige Anordnungsverfahren vorverlegten Wahlprüfungsbeschwerde, die sich gegen Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren richtet, entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. September 2005 - 2 BvQ 31/05 -, NJW 2005, S. 2982).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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