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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 13.12.2002
Aktenzeichen: 2 BvQ 57/02
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 93d Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvQ 57/02 -

In dem Verfahren über den Antrag

im Wege der einstweiligen Anordnung die Justizvollzugsanstalt Hamburg-Fuhlsbüttel zu verpflichten, den Antragsteller unverzüglich von der Station D II in das reguläre nach innen offene Hafthaus zu verlegen,

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Jentsch, Broß und die Richterin Lübbe-Wolff gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993

(BGBl I S. 1473) am 3. Dezember 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe:

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts ist in der Regel nicht dringend geboten, wenn vorläufiger Rechtsschutz auch durch Anrufung der Fachgerichte erlangt werden kann (vgl. BVerfGE 15, 77 <78>; 37, 150 <151>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 1999 - 2 BvR 2039/99 -, NJW 2000, S. 1399 f.). Dieser Weg steht hier offen. Der Antragsteller kann die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beim zuständigen Landgericht beantragen. Besondere Gründe, deretwegen die vorrangige Inanspruchnahme fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes dem Beschwerdeführer ausnahmsweise unzumutbar wäre, liegen nicht vor.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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