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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 08.09.2009
Aktenzeichen: 2 BvQ 57/09
Rechtsgebiete: BWG, BVerfGG, BWO
Vorschriften:
BWG § 49 | |
BVerfGG § 32 Abs. 1 | |
BWO § 64 Abs. 1 |
In dem Verfahren
...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Vizepräsidenten-Voßkuhle,
die Richterin-Osterloh und
den Richter-Gerhardt
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 8. September 2009
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1.
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Eine einstweilige Anordnung darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings dann nicht ergehen, wenn sich das in der Hauptsache verfolgte Begehren von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 103, 41 <42> ; 111, 147 <152 f. >; stRspr).
2.
Danach kann eine einstweilige Anordnung nicht ergehen. Der Antragsteller begehrt für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 27. September 2009 die Einrichtung eines beweglichen Wahlvorstands in der Justizvollzugsanstalt, in der er als Strafgefangener untergebracht ist.
a)
Eine einstweilige Anordnung ist zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl derzeit nicht dringend geboten. Das Bezirksamt hat über die vom Antragsteller erst kürzlich beantragte Einrichtung eines beweglichen Wahlvorstands noch nicht entschieden. Da das Antragsschreiben vom 26. August 2009 datiert und die Wahl am 27. September 2009 stattfindet, ist mit einer Entscheidung des Bezirksamtes vor der Wahl noch zu rechnen. Diese kann auch im Sinne des Antragstellers ausfallen.
b)
Unabhängig davon hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg, weil eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig wäre. In Wahlrechtsangelegenheiten gilt der durch § 49 BWahlG in verfassungskonformer Weise (vgl. BVerfGE 14, 154 <155> ; 16, 128 <129 f. >; 29, 18 <19>) konkretisierte Grundsatz, dass Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können (vgl. BVerfGE 74, 96 <101> ; 83, 156 <158> ). Zu diesen Entscheidungen gehören auch wahlorganisatorische Anordnungen zur Bildung der Wahlorgane (vgl. Boettcher/Högner, Bundeswahlgesetz, Bundeswahlordnung, 12. Aufl. 1990, § 49 BWahlG Rn. 5; Schreiber, BWahlG, 8. Aufl. 2009, § 11 Rn. 2, § 49 Rn. 7; Seifert, Bundeswahlrecht, 3. Aufl. 1976, § 49 BWahlG Rn. 7). Darunter fällt auch die Entscheidung einer Gemeindebehörde, ob gemäß § 8 in Verbindung mit § 64 Abs. 1 BWO ein beweglicher Wahlvorstand gebildet wird.
Ist nach dem Willen des Verfassungsgebers und nach der Konzeption des Rechtsschutzes im Wahlverfahren der Rechtsschutz erst nach der Durchführung einer Wahl zu erlangen, so steht dies auch einer in das einstweilige Anordnungsverfahren vorverlegten Wahlprüfungsbeschwerde, die sich gegen Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren richtet, entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. September 2005 - 2 BvQ 31/05 -, NJW 2005, S. 2982; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Juli 2009 - 2 BvQ 45/09 -, [...]).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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