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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 07.02.2007
Aktenzeichen: 2 BvQ 62/06
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG
Vorschriften:
BVerfGG § 32 | |
BVerfGG § 32 Abs. 1 | |
BVerfGG § 34a Abs. 3 | |
BVerfGG § 93d Abs. 2 | |
GG Art. 33 Abs. 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES
- 2 BvQ 62/06 -
In dem Verfahren
über
den Antrag
im Wege der einstweiligen Anordnung die Wirkung der Beschlüsse des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 1. November 2006 - 2 EO 714/06 - und des Verwaltungsgerichts Weimar vom 17. Juli 2006 - 4 E 390/06 We - bis zu einer Entscheidung über eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, auszusetzen,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richter Di Fabio und Landau gemäß § 32 Absatz 1 in Verbindung mit § 93d Absatz 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. Februar 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Die Wirkung des Beschlusses des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 1. November 2006 - 2 EO 714/06 - wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt.
2. Dem Freistaat Thüringen wird aufgegeben, die Stelle des Präsidenten des Thüringer Landesarbeitsgerichts bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers, längstens für die Dauer von sechs Monaten, freizuhalten.
3. Der Freistaat Thüringen hat dem Antragsteller die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs.
Der Antragsteller ist Vizepräsident des Thüringer Landesarbeitsgerichts. Im November 2004 wurde die Stelle des Präsidenten des Thüringer Landesarbeitsgerichts ausgeschrieben. Auf diese Stelle bewarben sich der Antragsteller und zwei weitere Bewerber. Die Wahl fiel zunächst auf einen der beiden Mitbewerber. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, dem das Verwaltungsgericht Weimar stattgab. Das anschließende Beschwerdeverfahren vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht erklärten die Beteiligten übereinstimmend für erledigt, nachdem der zunächst ausgewählte Kandidat seine Bewerbung zurückgezogen hatte.
Noch während des Beschwerdeverfahrens - im November 2005 - bewarb sich auch der Beigeladene des Ausgangsverfahrens um die ausgeschriebene Präsidentenstelle. Im Februar 2006 traf das Justizministerium eine erneute Auswahlentscheidung, diesmal zugunsten des Beigeladenen. Gegen die Auswahlentscheidung erhob der Antragsteller Widerspruch und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, den das Verwaltungsgericht Weimar mit Beschluss vom 17. Juli 2006 ablehnte. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers blieb vor dem Thüringer Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg.
Der Antragsteller hat daraufhin zunächst einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG gestellt. Wenig später hat er Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er sich gegen die Auswahlentscheidung des Justizministeriums und die beiden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Weimar und des Thüringer Oberverwaltungsgerichts wendet.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 <371>; 68, 233 <235>; 71, 158 <161>; 79, 379 <383>; 91, 140 <144>; 103, 41 <42>; stRspr). Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 <172>; 88, 173 <179 f.>; 91, 140 <144>; 99, 57 <66>; stRspr).
1. Es bleibt dem Hauptverfahren vorbehalten zu klären, ob die angegriffenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Weimar und des Thüringer Oberverwaltungsgerichts den Antragsteller tatsächlich in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzen. Der Verfassungsbeschwerde des Antragstellers können jedenfalls nicht von vornherein jegliche Erfolgsaussichten abgesprochen werden. Der Antragsteller hat geltend gemacht, er sei durch die Auswahlentscheidung des Justizministeriums in seinem Recht auf gleichen Zugang zum öffentlichen Amt aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Das Justizministerium habe angenommen, dem Beigeladenen des Ausgangsverfahrens komme allein aufgrund des von ihm innegehabten höheren Statusamts ein Leistungs- und Eignungsvorsprung im Bereich der Rechtsprechung zu. Eine derart starre Anwendung des Grundsatzes vom höheren Statusamt sei mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar. Das Justizminsterium habe insoweit außer acht gelassen, dass die statusrechtliche Besserstellung des Beigeladenen nicht auf einer höherwertigen Spruchrichtertätigkeit, sondern ausschließlich auf der höheren Zahl von Richterplanstellen beruhe, auf die sich seine Verwaltungszuständigkeit beziehe. Des Weiteren hat er behauptet, das Oberverwaltungsgericht habe sein Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Der zuständige Senat habe es bewusst vermieden, über seinen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden zu entscheiden. Diese und die weiteren Rügen des Antragstellers sind jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet.
2. Im Rahmen der somit erforderlichen Folgenabwägung überwiegen die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht, so könnte der Beigeladene des Ausgangsverfahrens zum Präsidenten des Thüringer Landesarbeitsgerichts ernannt werden. Die Rechte des Antragstellers würden hierdurch nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte endgültig vereitelt. Die Ernennung des Beigeladenen ließe sich auch dann nicht mehr rückgängig machen, wenn sich später herausstellen sollte, dass die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Hoheitsakte den Antragsteller in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzen (vgl. BVerwGE 118, 370 <372>).
b) Gegenüber dem irreparablen Rechtsverlust, der dem Antragsteller droht, wiegen die Nachteile, die entstehen, wenn eine einstweilige Anordnung erlassen wird, die Verfassungsbeschwerde aber später keinen Erfolg hat, weniger schwer. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung führt in diesem Fall lediglich zu einer weiteren (geringfügigen) Verzögerung der Besetzung der Stelle des Präsidenten des Thüringer Landesarbeitsgerichts, die ohnehin schon seit mehr als zwei Jahren vakant ist. Hierdurch sind keine wesentlichen Störungen für den Dienstbetrieb der Arbeitsgerichtsbarkeit in Thüringen zu erwarten.
3. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 3 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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