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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 22.11.2006
Aktenzeichen: 2 BvQ 64/06
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG, AufenthG


Vorschriften:

BVerfGG § 32 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 1
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvQ 64/06 -

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren

über den Antrag

im Wege der einstweiligen Anordnung

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. September 2006 - VG 15 A 78.06 - und des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. November 2006 - OVG 11 S 75.06 - die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 24. Februar 2006 - VG 15 A 79.06 - anzuordnen,

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Broß, Gerhardt und Landau gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. November 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Ausländerbehörde Berlin wird einstweilen untersagt, die in ihrem Bescheid vom 25. Januar 2006 angedrohte Abschiebung des Antragstellers in die Türkei zu vollziehen.

Gründe:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (BVerfGE 88, 25 <35>; 89, 109 <110 f.>; stRspr).

2. Die angekündigte Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. September 2006 und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. November 2006 erweist sich, soweit eine Beurteilung derzeit möglich ist, weder als unzulässig noch als offensichtlich unbegründet.

Der Antragsteller rügt, dass bei Auslegung und Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG Bedeutung und Reichweite des Art. 6 Abs. 1 GG verkannt worden seien; insbesondere wäre er nach der Argumentation in den ergangenen Entscheidungen im Hinblick auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG besser gestellt, wenn er sich von seiner Ehefrau trennen würde. Es bedarf insoweit näherer Klärung, ob die verwaltungsgerichtliche Würdigung, die dem Antragsteller vorhält, dass er nicht auch den Lebensunterhalt seiner Ehefrau sichert, verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.

Die danach gebotene Abwägung führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung, da dem Antragsteller durch den Vollzug der Abschiebung angesichts des damit verbundenen Arbeitsplatzverlustes und der Trennung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein schwerer und nicht ohne Weiteres wieder gutzumachender Nachteil droht. Demgegenüber wiegen etwaige Nachteile, die durch den auf überschaubare Zeit verlängerten Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland entstehen, weniger schwer.



Ende der Entscheidung

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