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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 30.01.2002
Aktenzeichen: 2 BvQ 7/02
Rechtsgebiete: RiStBV, StPO, BVerfGG


Vorschriften:

RiStBV § 18
StPO § 58
StPO § 58 Abs. 2
BVerfGG § 32
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93b
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 90 Abs. 1
BVerfGG § 90 Abs. 2
BVerfGG § 93d Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvQ 7/02 -

In dem Verfahren

über den Antrag

im Wege der einstweiligen Anordnung

1. dem Amtsgericht Amberg aufzugeben, im Verfahren gegen die Antragsteller - 2 Ds 105 Js 2259/01 - die Anwesenheit und Personalien der Antragsteller in Abwesenheit der Zeugen festzustellen.

2. Eine Naturalwahlgegenüberstellung mit Beistellpersonen, welche die Antragsteller zum Termin mitbringen, soweit diese nicht von der Staatsanwaltschaft und dem Gericht bestellt werden, in einer Reihe sitzend oder stehend mit den Beistellpersonen entsprechend § 58 StPO i.V.m. § 18 RiStBV durchzuführen.

3. Hilfsweise dem Amtsgericht Amberg aufzuerlegen, das Verfahren 2 Ds 105 Js 2259/01 bis zum Ergehen einer Hauptsacheentscheidung auszusetzen,

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Di Fabio gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993

(BGBl I S. 1473) am 30. Januar 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe:

Die begehrte einstweilige Anordnung kann nicht ergehen, weil eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde der Antragsteller unzulässig wäre.

Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 16, 236 <238>; 42, 103 <119>). Gemäß dieser Sicherungsfunktion ist im Rahmen eines Verfassungsbeschwerde-Verfahrens kein Raum für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wenn davon auszugehen ist, dass die Verfassungsbeschwerde gemäß den §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen werden wird.

Eine Annahme der mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu sichernden Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung kommt nach dem Vorbringen der Antragsteller nicht in Betracht.

Denn die Antragsteller greifen keinen konkreten Akt der öffentlichen Gewalt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG an. Vielmehr befürchten sie lediglich, dass das Amtsgericht in dem gegen sie anhängigen Strafverfahren wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung eine bestimmte, von ihnen erstrebte, Verfahrensweise, nämlich ihre (von der Anwesenheits- und Personalienfeststellung unbeeinflusste) Wahlgegenüberstellung mit den Zeugen im Rahmen der noch durchzuführenden Beweisaufnahme, nicht einschlagen - und sie in der Folge zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilen - werde.

Der Vortrag der Antragsteller lässt nicht erkennen, dass die von ihnen erstrebte Verfahrensweise von Verfassungs wegen, insbesondere aus Gründen der Verfahrensfairness, geboten wäre. Die Durchführung einer Gegenüberstellung steht gemäß § 58 Abs. 2 StPO im Ermessen des Gerichts; einen Anspruch hierauf hat der Angeklagte grundsätzlich nicht (vgl. Senge in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 4. Aufl., § 58 Rn. 6; Dahs in: Löwe-Rosenberg, Kommentar zur Strafprozessordnung,25. Aufl., § 58 Rn. 18; Kleinknecht/Meyer-Goßner, Kommentar zur Strafprozessordnung, 45. Aufl., § 58 Rn. 8; Paulus in: KMR, Kommentar zur Strafprozessordnung, § 58 Rn. 11 , jeweils m.w.N.). Eine von den Antragstellern befürchtete Suggestivwirkung der Feststellung ihrer Identität in Anwesenheit der Zeugen kann bei der vom Amtsgericht vorzunehmenden Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Sollte dies in unzureichender Weise geschehen, werden die Antragsteller dies im Rechtsmittelverfahren rügen können (vgl. Eisenberg, Beweisrecht der Strafprozessordnung, Spezialkommentar, 3. Aufl., Rn. 1475 ff. und Dahs in: Löwe-Rosenberg, Kommentar zur Strafprozessordnung,25. Aufl., § 58 Rn. 18) und gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG - vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts auch müssen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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