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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 09.06.2004
Aktenzeichen: 2 BvQ 70/03
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 32 Abs. 6 Satz 2
BVerfGG § 93d Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES

- 2 BvQ 70/03 -

In dem Verfahren

über

den Antrag,

im Wege der einstweiligen Anordnung

der Freien und Hansestadt Hamburg zu untersagen, Frau Prof. Dr. H. zur Professorin der Besoldungsgruppe C 3 an der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung - Fachbereich Polizei - vor Abschluss eines Auswahl- oder Hebungsverfahrens zu ernennen, an welchem auch dem Antragsteller die Möglichkeit zur Teilnahme gegeben ist,

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Jentsch, Broß und die Richterin Lübbe-Wolff gemäß § 32 Absatz 1, 6 Satz 2 in Verbindung mit § 93d Absatz 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Juni 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Wiederholung der einstweiligen Anordnung vom 18. Dezember 2003 wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 18. Dezember 2003 die Wirkung des Beschlusses des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2003 bis zur Entscheidung über die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde ausgesetzt. In der erstinstanzlichen Entscheidung hatte das Verwaltungsgericht Hamburg zuvor der Freien und Hansestadt Hamburg untersagt, die Beigeladene des Ausgangsverfahrens vor Abschluss eines Auswahlverfahrens zur Professorin der Besoldungsgruppe C 3 zu ernennen.

Der Antragsteller beantragt, die Geltungsdauer der einstweiligen Anordnung um weitere sechs Monate zu verlängern.

II.

Der Antrag ist nicht begründet. Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung gemäß § 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG nur dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (BVerfGE 21, 50). Das ist vorliegend nicht der Fall. Eine einstweilige Anordnung kommt nur in Betracht, wenn sie zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (§ 32 Abs. 1 BVerfGG). Es muss folglich ein spezifischer Regelungsanlass bestehen. Die in § 32 Abs. 1 BVerfGG geforderte Dringlichkeit ist als Unaufschiebbarkeit einer zumindest vorläufigen Regelung zu verstehen (BVerfG NVwZ 2000, S. 789). Hieran fehlt es, wenn sich ohne Anrufung des Bundesverfassungsgerichts ein anderer Weg zeigt, auf dem das erstrebte Ziel erreicht werden kann (vgl. BVerfGE 17, 120 <122>); es besteht daher kein Regelungsanlass mehr, wenn eine den Antragsteller klaglos stellende Erklärung des Trägers öffentlicher Gewalt, gegen dessen Maßnahme der Antrag gerichtet ist, abgegeben wurde (vgl. BVerfGE 12, 36 <43>).

Mit der Zusicherung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 2. Juni 2004 gegenüber dem Bundesverfassungsgericht, die Stelle einer Professur der Besoldungsstufe C 3 erst nach Durchführung einer Ausschreibung zu besetzen, ist zugunsten des Antragstellers gewährleistet, dass keine vorherige Berufung der Beigeladenen des Ausgangsverfahrens erfolgt. Seinem Sicherungsinteresse ist damit genügt, der Grund für eine einstweilige Anordnung folglich entfallen. Entgegen dem Vortrag des Antragstellers bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erklärung lediglich zur Täuschung des Gerichts abgegeben worden ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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