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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 20.01.2003
Aktenzeichen: 2 BvR 1/03
Rechtsgebiete: BVerfGG, KDVG, VwGO, WPflG, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
KDVG § 3 Abs. 2 Satz 1
KDVG § 3 Abs. 2 Satz 2
VwGO § 80 Abs. 5
WPflG § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2
WPflG § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3a)
GG Art. 4 Abs. 3
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1/03 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 30. Dezember 2002 - 2 L 737/02 -,

b) den Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Ost vom 9. Dezember 2002 - II 1.010 (W 2650/02) -,

c) den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Cottbus vom 21. Oktober 2002 - PK: 021181 W 70418 -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 20. Januar 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

1. a) Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht ist nicht erkennbar. Dass das Gericht die Argumente des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen hat, ergibt sich unmittelbar aus der angegriffenen Entscheidung. Soweit der Beschwerdeführer - im Kern - beanstandet, dass dies nicht in einer Weise geschehen ist, die er selbst für richtig hält, findet seine Auffassung in Art. 103 Abs. 1 GG keine Grundlage (vgl. BVerfGE 80, 269 <286>).

b) Die möglicherweise vor Erlass des Einberufungsbescheids unterbliebene Anhörung wurde aus den im verwaltungsgerichtlichen Beschluss genannten Gründen im Widerspruchsverfahren geheilt. Das Kreiswehrersatzamt hat sich in einer schriftlichen Stellungnahme vom 18. November 2002, die der Beschwerdeführer entgegen §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht vorgelegt hat, mit dem im Widerspruchsverfahren vorgebrachten Argument auseinander gesetzt und auf dieser Grundlage im Rahmen der Abhilfeprüfung eine erneute eigenständige Entscheidung über die Einberufung getroffen (vgl. auch BVerwG Buchholz 448.5 § 13 MustV Nr. 18; Johlen, Wehrpflichtrecht in der Praxis, 4. Aufl., Rn. 247). Dass der Beschwerdeführer das Widerspruchsverfahren nicht genutzt hat, um alle seine Bedenken gegen den Einberufungsbescheid darzustellen, vermag einen Anhörungsmangel nicht zu begründen.

2. Dass die Einberufungssperre des § 3 Abs. 2 Satz 1 KDVG dann entfällt, wenn der Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erst nach Zugang des Einberufungsbescheids gestellt wird, ergibt sich unmittelbar aus § 3 Abs. 2 Satz 2 KDVG. Bedenken gegen die Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit dem Grundgesetz, insbesondere Art. 4 Abs. 3 GG, hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen; Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich.

3. Soweit das Verwaltungsgericht im Rahmen der summarischen Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO das Vorliegen von Zurückstellungsgründen nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 und 3a) WPflG verneint hat, bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gleichfalls nicht. Willkür scheidet aus, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage auseinander setzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 <279>; 96, 189 <203>). So liegt der Fall hier.

4. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Einberufungs- sowie den Widerspruchsbescheid richtet, ist der Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Die verwaltungsgerichtliche Hauptsacheentscheidung steht noch aus. Diese abzuwarten, ist dem Beschwerdeführer zuzumuten (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG), nachdem Eilrechtsschutz gewährt wurde und hiergegen verfassungsrechtlich nichts zu erinnern ist.

5. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO analog).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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