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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 20.08.1998
Aktenzeichen: 2 BvR 10/98
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 16a Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 10/98 -

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

1. des Herrn 2. der Frau 3. des Kindes 4. des Kindes

die Beschwerdeführer zu 3. und 4. gesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführer zu 1. und 2.,

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Henning Plähn und Koll., Hildesheimer Straße 52 A, Hannover -

gegen

a) den Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. November 1997 - 8 L 1071/93 -,

b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 5. Februar 1993 - 8 A 3558/92 -

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Jentsch und Hassemer gemäß §§ 93b, 93c in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 20. August 1998 einstimmig beschlossen:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 5. Februar 1993 - 8 A 3558/92 - verletzt den Beschwerdeführer zu 1. in seinem Grundrecht aus Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 1. und im Kostenausspruch aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Hannover zurückverwiesen.

Damit wird der Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. November 1997 - 8 L 1071/93 -, soweit er den Beschwerdeführer zu 1. betrifft, gegenstandslos.

Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 2. bis 4. werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer zu 1. die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren zu erstatten.

Gründe:

A.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anforderungen an die Fachgerichte bei den Ermittlungen zum Tatbestand "politisch Verfolgter" im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG.

I.

1. Die Beschwerdeführer, Eheleute mit zwei minderjährigen Kindern, reisten im Dezember 1991 von ihrem Wohnsitz Mostar (Bosnien-Herzegowina) in die Bundesrepublik Deutschland. Die Beschwerdeführer zu 1. und 2. sind im Kosovo, die Beschwerdeführerinnen zu 3. und 4. in Mostar geboren.

Zur Begründung seines Asylantrags gab der Beschwerdeführer zu 1. an, er sei Offizier der jugoslawischen Volksarmee gewesen. Im September 1991 seien serbische Soldaten in die Garnison Mostar gekommen, wo er stationiert gewesen sei. Diese hätten ihn und seine Familie belästigt. Er habe Angst gehabt, erschossen zu werden. Daraufhin seien sie ausgereist. Mittlerweile habe er erfahren, daß nach ihm gefahndet werde. Er fürchte, wegen seiner Desertion erschossen zu werden.

Die Beschwerdeführerin zu 2. gab an, ihr sei mehrmals telefonisch gedroht worden, sie und die Kinder umzubringen, falls ihr Mann die Armee nicht verlasse.

2. Mit Bescheid vom 11. Mai 1992 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) die Asylanträge ab und stellte fest, daß auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorlägen.

3. In der hiergegen erhobenen Klage machten die Beschwerdeführer geltend, daß sie nicht die Staatsangehörigkeit von Bosnien-Herzegowina besäßen; sie seien weiterhin Staatsangehörige "Restjugoslawiens" (Serbien und Montenegro; heutige Bundesrepublik Jugoslawien <BRJ>). In bezug hierauf stellten die Beschwerdeführer einen Beweisantrag, den das Verwaltungsgericht ablehnte.

4. Durch Urteil vom 5. Februar 1993 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die Beschwerdeführer hätten keinen Anspruch auf Gewährung politischen Asyls. Auch lägen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vor. Der Vortrag des Beschwerdeführers zu 1. könne sein Asylbegehren nicht rechtfertigen. Hinsichtlich der Asylrelevanz der Desertion, die als wahr unterstellt werde, und einer drohenden Bestrafung sei ausschließlich auf die Lage in Bosnien-Herzegowina abzustellen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hätten diese nicht die Staatsangehörigkeit der neugegründeten BRJ. Dem Anspruch der BRJ auf automatische Nachfolge der Sozialistischen Föderation Republik Jugoslawien (SFRJ) sei die internationale Staatengemeinschaft von Anfang an entgegengetreten. Von EG-Seite werde bestritten, daß die BRJ alleiniger Rechtsnachfolger der SFRJ sei. Im September 1992 habe der UN-Sicherheitsrat in einer Resolution bekräftigt, "daß der vormals als SFRJ bekannte Staat aufgehört hat, zu bestehen". Es sei darauf hingewiesen worden, daß der Anspruch der BRJ auf automatische Nachfolge der SFRJ nicht allgemein anerkannt werde.

Wenn die neugegründete BRJ nicht automatisch Rechtsnachfolgerin der SFRJ geworden sei, könnten die Beschwerdeführer nicht automatisch die Staatsangehörigkeit der BRJ erworben haben. Da die Beschwerdeführer auch nicht die Staatsangehörigkeit der Republik Bosnien-Herzegowina besäßen, seien sie Staatenlose. Für die Frage, ob sie politische Verfolgung befürchten müßten, komme es deshalb auf die Verhältnisse im Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts an. Dies sei die Republik Bosnien-Herzegowina. Dort habe der Beschwerdeführer zu 1. jedoch keine Bestrafung wegen Desertion zu befürchten.

Für die Beschwerdeführerinnen zu 2. bis 4. seien keine eigenen Asylgründe vorgetragen.

5. Hiergegen stellten die Beschwerdeführer Antrag auf Zulassung der Berufung. Das angefochtene Urteil weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage ab, nach welchen Kriterien sich die Staatsbürgerschaft einer Person bestimme. Jedenfalls sei die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, welche Staatsbürgerschaft Personen wie die Beschwerdeführer hätten. Schließlich liege in der Ablehnung des Beweisantrages durch das Verwaltungsgericht ein Gehörsverstoß.

6. Durch Beschluß vom 27. November 1997 lehnte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Die geltend gemachte Divergenz liege nicht vor. Die Rechtssache habe auch keine grundsätzliche Bedeutung. Die als klärungsbedürftig bezeichnete Frage bedürfe keiner obergerichtlichen Klärung mehr. Aus den nunmehr erlassenen staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen der Nachfolgestaaten der SFRJ könne diese Frage ohne weiteres beantwortet werden. Schließlich führe auch die Gehörsrüge nicht zur Zulassung der Berufung. Die Ablehnung des vom Verwaltungsgericht als nicht erheblich angesehenen Beweisantrages sei durch das Prozeßrecht geboten gewesen.

II.

1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 16a Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 sowie Art. 103 Abs. 1 GG.

a) Sie hätten bereits im Ausgangsverfahren behauptet, daß sie zum Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts die Staatsbürgerschaft der BRJ gehabt hätten. Das Verwaltungsgericht habe dies verneint und halte die Beschwerdeführer für Staatenlose. Hierin liege ein Verstoß gegen die im Asylprozeß erforderliche Ermittlungstiefe. Das Verwaltungsgericht habe die Staatsangehörigkeit nicht aufgeklärt. Zum Zeitpunkt des Urteils habe es weder für die Republik Bosnien-Herzegowina noch für die BRJ neue Staatsbürgerschaftsgesetze gegeben. Die Frage nach der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer sei daher keineswegs eindeutig zu beantworten gewesen. Das Verwaltungsgericht verneine die Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführer für den Staat BRJ nur mit dem Argument, daß dieser Staat nicht "automatisch" und von der Völkergemeinschaft anerkannt Rechtsnachfolger der SFRJ geworden sei. Diese Argumentation sei juristisch falsch, mindestens nicht zwingend. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils habe eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür gesprochen, daß die Beschwerdeführer die Staatsangehörigkeit der BRJ gehabt hätten. So habe das Auswärtige Amt unter dem 17. Februar 1993 mitgeteilt, daß aus Serbien und Montenegro stammende Staatsangehörige von der neuen BRJ vermutlich als deren Staatsangehörige in Anspruch genommen würden.

Dem Beschwerdeführer zu 1. drohe als Staatsangehörigem der BRJ und desertiertem Berufsoffizier mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung, die wegen eines an die albanische Volkszugehörigkeit anknüpfenden Politmalus politischer Verfolgung gleichzusetzen sei.

Das Verwaltungsgericht habe die Beschwerdeführer durch Ablehnung des Beweisantrages auch in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Nach der eigenen Auffassung des Verwaltungsgerichts sei es auf die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer angekommen. Es hätte den Beweisantrag daher nicht ablehnen dürfen.

b) Soweit das Oberverwaltungsgericht die Gehörsrüge nicht habe durchgreifen lassen, sei Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.

2. Das Bundesverfassungsgericht hat den Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

B.

I.

1. a) Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchst. b, § 93b Satz 1 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. ist mit der Rüge einer Verletzung von Art. 16a Abs. 1 GG zulässig und im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet; die dafür maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 76, 143).

b) Hingegen werden die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 2. bis 4. nicht zur Entscheidung angenommen. Sie haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Sie sind unzulässig. Einen eigenen Asylanspruch haben die Beschwerdeführerinnen zu 2. bis 4. nicht substantiiert dargelegt. Sie berufen sich lediglich auf den Vortrag des Beschwerdeführers zu 1. Ein insoweit möglicher Anspruch auf Familienasyl (§ 26 AsylVfG) ist aber nicht als Grundrecht gewährleistet (vgl. Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juni 1991 - 2 BvR 720/91 -, NVwZ 1991, S. 978 m.w.N.). Den Beschwerdeführerinnen zu 2. bis 4. bleibt die Möglichkeit, im Falle einer Anerkennung des Beschwerdeführers zu 1. als Asylberechtigter einen Folgeantrag zu stellen.

2. Offensichtlich begründet ist die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird insoweit den aus Art. 16a Abs. 1 GG folgenden Anforderungen an die Ermittlungstiefe im Asylverfahren nicht gerecht.

a) Dem Bundesverfassungsgericht obliegt es im Verfassungsbeschwerde-Verfahren zu prüfen, ob die mit dem Asylverfahren befaßten Behörden und Gerichte den Anforderungen des Art. 16a Abs. 1 GG (in materieller Hinsicht und im Verfahren) Rechnung getragen haben. Zwar ist die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte; das Bundesverfassungsgericht kann hier erst eingreifen, wenn dabei spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere der Fehler gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegt (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Anders als bei der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte auf das einfache Recht, kann die verfassungsrechtliche Prüfung sich beim Asylgrundrecht aber nicht lediglich darauf beschränken, ob etwa die Auslegung und Anwendung des Asylverfahrensgesetzes auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung dieses Grundrechts beruht. Ob jemand asylberechtigt ist oder nicht, betrifft die unmittelbare Anwendung der Grundrechtsbestimmung des Art. 16a Abs. 1 GG. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in bezug auf den Tatbestand "politisch Verfolgter" sowohl hinsichtlich der Ermittlung des Sachverhalts selbst als auch seiner rechtlichen Bewertung zu prüfen, ob die tatsächliche und rechtliche Wertung der Gerichte sowie Art und Umfang ihrer Ermittlungen Art. 16a Abs. 1 GG gerecht werden (vgl. BVerfGE 76, 143 <162> m.w.N.).

Ermittlungen zum Tatbestand "politisch Verfolgter" sind vom Bundesverfassungsgericht daraufhin zu überprüfen, ob sie einen hinreichenden Grad an Verläßlichkeit aufweisen und auch dem Umfang nach, bezogen auf die besonderen Gegebenheiten im Asylbereich, zureichend sind (BVerfGE 76, 143 <162>).

b) Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts wird hiernach der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 16a Abs. 1 GG insoweit nicht gerecht, als es eine weitere Sachaufklärung mit Blick auf die im Verfahren vorgetragene Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu 1. zur BRJ (Serbien und Montenegro) unterlassen hat. Nach der Staatsangehörigkeit des Asylsuchenden bestimmt sich aber regelmäßig die vom Gericht vorzunehmende Verfolgungsprognose (vgl. nur BVerfGE 80, 315 <342>).

aa) Es entspricht allgemein anerkannter Auffassung, daß sich die Staatsangehörigkeit einer Person in den grundsätzlich weiten Grenzen des Völkerrechts nach den Regelungen bestimmt, die jeder Staat selbst über seine Staatsangehörigkeit und deren Erwerb und Verlust aufstellt. Das Ermessen des Staates, diese Angelegenheiten zu regeln, wird durch das allgemeine Völkerrecht begrenzt. Danach darf jeder Staat seine Staatsangehörigkeit nur an Personen verleihen, die zu ihm in einer näheren tatsächlichen Beziehung stehen. Nach der Staatenpraxis und der Judikatur der Schiedsgerichte ist als eine solche Beziehung u.a. die Abstammung von einem Staatsangehörigen oder die Geburt auf dem Staatsgebiet anerkannt. Die Staatsangehörigkeit kann aufgrund der Rechtsordnung des verleihenden Staates innerstaatlich wirksam sein, solange sie nicht von einem fremden Staat angefochten und auf sein Verlangen wieder entzogen wird (vgl. BVerfGE 1, 322 <328 f.>; 37, 217 <218>).

bb) Hiernach hätte das Verwaltungsgericht in seine Erwägungen die Möglichkeit einbeziehen müssen, daß die BRJ - nach ihrem innerstaatlichen Recht - den Beschwerdeführer zu 1. als ihren Staatsangehörigen beansprucht. Dies konnte unabhängig von der Frage gelten, ob die BRJ Rechtsnachfolger der SFRJ geworden war. Zum Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestand jedenfalls die BRJ aus den jugoslawischen Teilrepubliken Serbien und Montenegro. Davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Mit Blick auf die im ehemaligen Jugoslawien existierende doppelte Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeit der SFRJ und republikanische Staatsangehörigkeit zu einer der jugoslawischen Teilrepubliken) lag es nicht gänzlich fern, daß die BRJ jedenfalls die Personen als ihre Staatsangehörigen betrachten konnte, die auf dem Territorium der nunmehr die BRJ bildenden Teilrepubliken Serbien und Montenegro geboren wurden. Auch der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. Dezember 1992 (Stand: 15. November 1992) spricht davon, daß als Staatsbürger der BRJ diejenigen Staatsbürger des ehemaligen Jugoslawien gelten, die in Serbien und Montenegro geboren sind. Das ist bei dem Beschwerdeführer zu 1. der Fall. Er ist in der zu Serbien gehörenden Provinz Kosovo geboren.

c) Bei weiterer Aufklärung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse ist ein günstigeres Ergebnis für den Beschwerdeführer zu 1., der eine asylrelevante Bestrafung wegen Desertion geltend macht, nicht ausgeschlossen.

II.

1. Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben. Die Sache ist insoweit an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§§ 93c Abs. 2, 95 Abs. 2 BVerfGG). Einer Prüfung der weiter geltend gemachten Verfassungsverstöße bedarf es nicht. Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts vom 27. November 1997 wird - soweit er den Beschwerdeführer zu 1. betrifft - durch die Aufhebung des im ersten Rechtszug ergangenen Urteils gegenstandslos.

2. Dem Beschwerdeführer zu 1. sind seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG zu erstatten.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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