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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 25.01.2005
Aktenzeichen: 2 BvR 1001/04
(1)
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 32 Abs. 1 | |
BVerfGG § 93d Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES
- 2 BvR 1001/04 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Mai 2004 - 24 CS 04.850 -,
b) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. März 2004 - RN 9 S 04.332 -
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Jentsch, Broß, Gerhardt gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. Januar 2005 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die einstweilige Anordnung vom 20. Juli 2004 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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