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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 27.01.2005
Aktenzeichen: 2 BvR 1016/04
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1016/04 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen 1. den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 1. April 2004 - X B 62/03 -,

2. das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. März 2003 - 6 K 1395/99 -,

3. das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. Oktober 1998 - X R 96/96 -,

4. a) die Einspruchsentscheidung des Finanzamts Mayen vom 7. August 1995 - 29-0030-0118-93 -,

b) den Bescheid des Finanzamts Mayen vom 6. Juli 1993 - 29/070/0591/9 -,

5. a) die Einspruchsentscheidung des Finanzamts Mayen vom 7. August 1995 - 29-0030-0119-93 -,

b) den Bescheid des Finanzamts Mayen vom 14. Juli 1993 - 29/070/0591/9 -,

6. a) die Einspruchsentscheidung des Finanzamts Mayen vom 7. August 1995 - 29-0030-0058-95 -,

b) den Bescheid des Finanzamts Mayen vom 1. Januar 1993 - 29/070/0591/9 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Januar 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <250>). Die Beschwerdebegründung lässt nicht mit ausreichender Deutlichkeit erkennen, dass die angegriffenen Entscheidungen auf einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>) und dass bei der Überprüfung der im Ausgangsverfahren angefochtenen Steuerbescheide der Anspruch des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz verletzt worden sein könnte.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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