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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 18.04.2006
Aktenzeichen: 2 BvR 1019/01
(1)
Rechtsgebiete: BRAGO, RVG
Vorschriften:
BRAGO § 10 Abs. 1 | |
RVG § 61 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1019/01 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Mai 2001 - 2 Ws 213/01 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Köln vom 26. April 2001 - 108 - 38/00 -
hier: Festsetzung des Gegenstandswertes
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Broß, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff am 18. April 2006 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe:
Die Wertfestsetzung erfolgt gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG.
Der nach billigem Ermessen festzusetzende Gegenstandswert beträgt im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde mindestens 4.000 € (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG). Maßgebliche Kriterien bei der Ausübung des Festsetzungsermessens sind vorrangig die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer selbst und für die Auslegung und Fortbildung des objektiven Verfassungsrechts und auch der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>). Wird durch die Entscheidung einer Kammer einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so beträgt der angemessene Gegenstandswert in der Regel 8.000 €, wenn keine Besonderheiten hinzutreten. Hier ist eine weitere Erhöhung dieses Betrages auf 10.000 € durch die objektive Bedeutung der Verfassungsbeschwerde gerechtfertigt. Die verfassungsrechtliche Frage, die Gegenstand des Verfahrens war, reicht über den Rechtskreis des Beschwerdeführers weit hinaus.
Ende der Entscheidung
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