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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 09.11.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 1020/01
Rechtsgebiete: BVerfGG, StPO, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
StPO § 33a
StPO § 311a
StPO § 304 Abs. 2
GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 13 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 13 Abs. 2
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 1020/01 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 9. November 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unzulässig.

Dabei kann offen bleiben, ob ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, weil die Durchsuchungsanordnung nach mehr als sechs Monaten nicht mehr vollziehbar ist (vgl. BVerfGE 96, 44 <52 ff.>).

Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls nicht innerhalb der einmonatigen Frist zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde erhoben worden (§ 93 Abs. 1 BVerfGG). Zu dem gemäß § 304 Abs. 2 StPO auch für einen Drittbetroffenen eröffneten Rechtsweg gegen Durchsuchungsanordnungen gehört ein einstufiger Beschwerderechtszug; eine Instanz für eine weitere Beschwerde besteht nicht (vgl. § 310 Abs. 2 StPO). Aus den Art. 1 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 GG folgt jedenfalls hier auch kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Schaffung einer weiteren Instanz, die in der maßgeblichen Prozessordnung nicht vorgesehen ist, zumal für Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör gegebenenfalls der Sonderrechtsbehelf gemäß §§ 33a, 311a StPO zur Verfügung steht. Im Übrigen war der Rechtsweg mit der Entscheidung des Landgerichts vom 1. Dezember 2000 abgeschlossen. Daran anschließend hätte die auf die Verletzung des Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 19 Abs. 4 GG gestützte Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats nach Zugang der landgerichtlichen Entscheidung erhoben werden müssen. Die Verfassungsbeschwerde ist aber erst am 10. Juni 2001 eingegangen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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