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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 07.12.2004
Aktenzeichen: 2 BvR 1027/02
(3)
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 32 Absatz 6 Satz 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 1027/02 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 20. Juni 2002 - 618 Qs 54/02 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 14. Juni 2002 - 618 Qs 52/02 -,
c) den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 4. Juni 2002 - 164 Gs 737/02 - 5100 Js 85/02 -,
d) die Beschlüsse des Amtsgerichts Hamburg vom 7. Mai 2002 - 164 Gs 737/02 - 5100 Js 85/02 -
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Jentsch, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt gemäß § 32 Absatz 6 Satz 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. Dezember 2004 beschlossen:
Tenor:
Die einstweilige Anordnung vom 17. Juli 2002 (BVerfGE 105, 365 ff.) in Verbindung mit den Beschlüssen des Senats vom 20. Dezember 2002, 15. Juli 2003, 18. Dezember 2003 und vom 29. Juni 2004 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.
Ende der Entscheidung
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