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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 17.10.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 1029/02
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG
Vorschriften:
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
GG Art. 19 Abs. 4 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1029/02 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. April 2002 - 1 VAs 2/2002 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 17. Oktober 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
Die Überstellung eines in Deutschland Verurteilten zum Zwecke des Vollzugs der gegen ihn verhängten Strafe nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) und dem Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (ÜberstÜbk) veranlasst ein Verfahren, in dem die Grundrechtsposition des Verurteilten, insbesondere dessen Resozialisierungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), neben dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung zu berücksichtigen ist. Art. 19 Abs. 4 GG verbürgt insoweit den gerichtlichen Rechtsschutz zur Prüfung, ob die Vollstreckungsbehörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat (vgl. BVerfGE 96, 100 <115>).
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts wird diesem Maßstab gerecht. Sie hat auch das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot des Vertrauensschutzes hinreichend beachtet. Das rechtsstaatliche Gebot des Vertrauensschutzes führt nicht in jedem Fall zu dem Ergebnis, dass jegliche einmal erworbene Rechtsposition ungeachtet der wirklichen Rechtslage Bestand haben muss; es nötigt aber zu der an den Kriterien der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit ausgerichteten im Einzelnen vorzunehmenden Prüfung, ob jeweils die Belange des Allgemeinwohls, wie etwa die Wiederherstellung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung oder die Interessen des Einzelnen am Fortbestand einer Rechtslage, auf die er sich eingerichtet hat und auf deren Fortbestand er vertraute, den Vorrang verdienen (vgl. BVerfGE 59, 128 <166>). Auch einem Strafgefangenen ist der Vertrauensschutz nicht grundsätzlich verschlossen; dieser kann sich auch auf den Ort der Strafvollstreckung beziehen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1993 - 2 BvR 196/92 -, NStZ 1993, S. 300).
Der im Rahmen des Überstellungsverfahrens gemachte Hinweis der Staatsanwaltschaft vom 27. November 2000, der Beschwerdeführer werde demnächst in die Türkei überstellt, begründet keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Vollzug der Überstellung ungeachtet einer Veränderung der Sach- und Rechtslage. Der Fortbestand der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtsposition ist jedenfalls vorliegend verfassungsrechtlich nicht schutzwürdig. Mit dem im Dezember 2000 in der Türkei in Kraft getretenen Amnestiegesetz ist vor Vollzug der Überstellung eine wesentliche Änderung der Rechtslage eingetreten, die den weiteren Vollstreckungsverlauf erheblich beeinflusst. Die danach mögliche Verkürzung der zu verbüßenden Strafe gegenüber der Strafvollstreckung in Deutschland ist ein nachträglich eingetretener Gesichtspunkt, den die Vollstreckungsbehörden zum Anlass nehmen durften, das eingeleitete Vollstreckungshilfeersuchen an die Türkei nicht mehr aufrecht zu erhalten. Mit einer Verkürzung des Strafrestes sind sowohl der in der Türkei zu verwirklichende Resozialisierungsanspruch des Beschwerdeführers als auch das deutsche Vollstreckungsinteresse nachteilig betroffen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen, inwieweit er sich auf seine nicht vollzogene Überstellung eingerichtet und hierauf vertraut hatte.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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