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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 07.02.2000
Aktenzeichen: 2 BvR 106/00
Rechtsgebiete: BVerfGG, ZPO


Vorschriften:

BVerfGG § 93 Abs. 1
BVerfGG § 93 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG § 93 Abs. 1 Satz 1
BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz
BVerfGG § 92
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 106/00 -

In dem Verfahren

über

den Antrag

1. der Frau L ...,

2. des Kindes L ...

der Antragsteller zu 2. gesetzlich vertreten durch die Antragstellerin zu 1.,

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dirk-H. Pfalz, Kasseler Straße 5, Homberg -

auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Dirk-H. Pfalz zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde

gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 8. Dezember 1999 - 7 E 1080/95.A -

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Broß und die Richterin Osterloh

am 7. Februar 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dirk-H. Pfalz wird abgelehnt.

Gründe:

Den Antragstellern kann keine Prozesskostenhilfe gewährt werden, da die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 114 ZPO; vgl. auch BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Die Verfassungsbeschwerde wäre nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG erhoben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 8. Dezember 1999 ging bei dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller am 24. Dezember 1999 ein. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am Montag, den 24. Januar 2000, wurde lediglich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, nicht hingegen Verfassungsbeschwerde erhoben. Eine - mit der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde ggf. beantragte - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Monatsfrist gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG kommt nicht in Betracht. Im Falle der Mittellosigkeit kann Wiedereinsetzung nach Gewährung von Prozesskostenhilfe nur dann gewährt werden, wenn die mittellose Partei alles Zumutbare getan hat, um das bestehende Hindernis alsbald zu beheben. Die Fristversäumung ist daher nur unverschuldet, wenn der Antragsteller innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG alle für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch wesentlichen Angaben und Unterlagen vorlegt. Dazu gehört auch, dass er entsprechend § 117 Abs. 2, 4 ZPO die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf vorgeschriebenem Vordruck innerhalb der Beschwerdefrist einreicht (vgl. zur entsprechenden Rechtspraxis in der Fachgerichtsbarkeit BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1997 - 11 PKH 11/97 u.a. -, JURIS, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 30. April 1980 - BVerwG 3 B 55.79 -, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 17; BGH, Beschluss vom 27. November 1996 - XII ZB 94/96 -, NJW 1997, S. 1078; BGH, Beschluss vom 13. Januar 1993 - XII ZA 21/92 -, NJW-RR 1993, S. 451; BGH, Beschluss vom 15. Mai 1990 - XI ZB 1/90 -, NJW-RR 1990, S. 1212). Dem sind die Antragsteller nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nachgekommen.

Im Übrigen genügt das Vorbringen zu dem behaupteten Verfassungsverstoß des Verwaltungsgerichts Kassel zur Begründung der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der Begründungspflicht gemäß den §§ 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, 92 BVerfGG. Die Antragsteller haben als Ausgangspunkt der von ihnen erhobenen Rügen ihre zentrale Behauptung, sie müssten als Ehefrau bzw. Kind des Antragstellers im Verfahren 2 BvR 107/00, gegen den seitens serbischer staatlicher Organe ein noch anhängiges Strafverfahren betrieben worden sei, mit physischen und psychischen Qualen rechnen, nicht ansatzweise substantiiert. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass das Verwaltungsgericht ausführlich die grundlegend veränderten Verhältnisse im Kosovo dargelegt hat und insoweit nicht erkennbar oder dargelegt ist, dass serbische Organe bei einer Rückkehr der Antragsteller in den Kosovo irgendeine Möglichkeit haben könnten, auf die Antragsteller zuzugreifen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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