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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 18.01.2006
Aktenzeichen: 2 BvR 1068/03
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1068/03 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 8. April 2003 - XI B 79/00 -,

b) das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11. April 2000 - 10 K 7360/99 -

c) die Einspruchsentscheidung des Finanzamts Bergisch Gladbach vom 28. September 1999 - 204/2137/0721 - RBBZ 11 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Broß, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. Januar 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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