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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 10.07.2003
Aktenzeichen: 2 BvR 1082/02
Rechtsgebiete: BVerfGG, AuslG
Vorschriften:
BVerfGG § 93d Abs. 2 Satz 1 | |
BVerfGG § 94 Abs. 2 | |
BVerfGG § 94 Abs. 3 | |
AuslG § 51 Abs. 1 | |
AuslG § 53 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1082/02 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 12. Juni 2002 - 2 L 321/02. A -
hier: Erstattung der notwendigen Auslagen
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Di Fabio und die Richterin Lübbe-Wolff gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 10. Juli 2003 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Das Land Brandenburg hat den Beschwerdeführern die im Verfassungsbeschwerde-Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betraf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in einem Asylverfahren. Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist Gegenstand des Verfahrens nur noch die Frage, ob den Beschwerdeführern die entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten sind.
I.
1. Die Beschwerdeführer zu 1. und 2. reisten im Jahre 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten Asylanträge. Der Beschwerdeführer zu 3. wurde im Jahre 2001 geboren und in das Asylverfahren seiner Eltern einbezogen. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte durch Bescheid vom 30. Mai 2002 als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen und keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben sind. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Klage zum Verwaltungsgericht Cottbus und beantragten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage. Das Verwaltungsgericht Cottbus lehnte letzteren Antrag durch Beschluss vom 12. Juni 2002 ab.
2. Gegen diesen Beschluss vom 12. Juni 2002 richtete sich die Verfassungsbeschwerde. Die Beschwerdeführer machten geltend, das Verwaltungsgericht Cottbus habe ihnen zu Unrecht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verweigert. Zumindest ihr Begehren, Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu erhalten, sei nicht offensichtlich unbegründet.
3. Nach Zustellung der Verfassungsbeschwerde unter anderem an die Landesregierung Brandenburg beraumte das Verwaltungsgericht Cottbus einen Termin zur mündlichen Verhandlung an und verpflichtete im Anschluss durch Urteil vom 19. März 2003 das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, die Beschwerdeführer als Asylberechtigte anzuerkennen. Durch Beschluss vom 28. März 2003 änderte es außerdem den hier angegriffenen Beschluss ab und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an. Daraufhin haben die Beschwerdeführer das Verfassungsbeschwerde-Verfahren für erledigt erklärt und sinngemäß beantragt, die Erstattung der notwendigen Auslagen anzuordnen.
II.
Den Beschwerdeführern sind ihre notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren in vollem Umfang zu erstatten.
1. Über die Erstattung der Auslagen ist, nachdem die Beschwerdeführer ihre Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt haben, nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (§ 34a Abs. 3 BVerfGG). Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt oder hilft sie der Beschwer auf andere Weise ab, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 f.>; 87, 394 <397>). In diesem Fall ist es billig, einem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (ebenda). Dies gilt umso mehr, wenn die Abhilfe nach Zustellung der Verfassungsbeschwerde zur Stellungnahme gemäß § 94 Abs. 2 und 3 BVerfGG erfolgt.
2. Nach diesen Grundsätzen entspricht es im vorliegenden Fall der Billigkeit, die Auslagenerstattung anzuordnen.
Das Verwaltungsgericht Cottbus hat nach Zustellung der Verfassungsbeschwerde durch Urteil vom 19. März 2003 die Beschwerdeführer als asylberechtigt anerkannt. Durch Beschluss vom 28. März 2003 hat es den hier angegriffenen Beschluss vom 12. Juni 2002 geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Damit hat es dem Anliegen der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfassungsbeschwerde-Verfahren voll entsprochen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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