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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 12.08.2004
Aktenzeichen: 2 BvR 1097/02
Rechtsgebiete: BRAGO, RVG
Vorschriften:
BRAGO § 10 Abs. 1 | |
RVG § 61 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1097/02 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. Juni 2002 - Ws 302/02 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom 6. Mai 2002 - StVK 698/00 -,
c) mittelbar das Bayerische Gesetz zur Unterbringung von besonders rückfallgefährdeten hochgefährlichen Straftätern (BayStrUBG) vom 24. Dezember 2001 (BayGVBl S. 978)
hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Jentsch, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt am 12. August 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe:
Die Wertfestsetzung erfolgt gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG.
Der nach billigem Ermessen festzusetzende Gegenstandswert beträgt im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde mindestens 4.000 Euro (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG). Maßgebliche Kriterien bei der Ausübung des Festsetzungsermessens sind vorrangig die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer selbst und für die Auslegung und Fortbildung des objektiven Verfassungsrechts (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>). Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt hier - neben dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit (vgl. a.a.O., S. 369 f.) - ein erhebliches Überschreiten des Mindestwertes. Die Verfassungsbeschwerde hat Grundrechte des Beschwerdeführers von hohem Rang betroffen. Zu ihrer Entscheidung war eine Beurteilung der Verfassungsgemäßheit von Normen erforderlich, die allgemein, über die individuelle Betroffenheit des Beschwerdeführers hinaus, von besonderer Bedeutung ist. Dabei wirkt sich allerdings wertmindernd aus, dass auf das vorangegangene Urteil vom 10. Februar 2004 - 2 BvR 834/02, 2 BvR 1588/02 - verwiesen werden konnte.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 50.000 Euro entspricht dem Antrag des Beschwerdeführers und der Ansicht des dazu angehörten Freistaates Bayern.
Ende der Entscheidung
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