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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 29.07.2003
Aktenzeichen: 2 BvR 1100/03
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG
Vorschriften:
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93a | |
GG Art. 19 Abs. 4 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1100/03 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 2003 - 3 StR 67/03 -,
b) das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 23. September 2002 - 9 KLs 8/02 jug III -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, den Richter Mellinghoff und die Richterin Lübbe-Wolff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 29. Juli 2003 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
Art. 19 Abs. 4 GG garantiert keinen Instanzenzug. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll, ob mehrere Instanzen bereitgestellt werden und unter welchen Voraussetzungen diese angerufen werden können (vgl. BVerfGE 54, 277 <291>). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von den Beschwerdeführern zitierten Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 -, durch den der Anwendungsbereich des Art. 19 Abs. 4 GG nicht neu bestimmt worden ist (vgl. Beschlussausführungen S. 13).
Das Plenum hat zwar aus dem Justizgewährungsanspruch gefolgert, in einem Rechtsstaat gehöre zu einer grundrechtlichen Garantie die Möglichkeit einer zumindest einmaligen gerichtlichen Kontrolle ihrer Einhaltung. Auch insoweit obliegt die nähere Ausgestaltung aber dem Gesetzgeber (Beschlussausführungen S. 17 ff.; 23 ff.). Ist - wie hier - noch ein Rechtsmittel gegen die gerichtliche Entscheidung gegeben, das auch zur Überprüfung der behaupteten Verletzung von Verfahrensgrundrechten führen kann, ist dem Anliegen der Justizgewährung hinreichend Rechnung getragen.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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