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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 07.10.2008
Aktenzeichen: 2 BvR 1103/08
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1103/08 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Mai 2008 - 2 Ws 313/07 -,

b) den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 1. Oktober 2007 - 15 StVK 569/06 BR -

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Voßkuhle, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. Oktober 2008 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

Die Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung hält verfassungsrechtlicher Überprüfung stand. Die Vollstreckungsgerichte haben unter Würdigung der prädeliktischen Persönlichkeit des Beschwerdeführers verfassungsrechtlich unangreifbar dargelegt, dass in Anbetracht nicht ausreichender Fortschritte bei der intrapsychischen Verarbeitung der für die Anlasstaten ursächlichen Persönlichkeitsproblematik des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des hohen Ranges der bei einem Rückfall gefährdeten Rechtsgüter ein unvertretbar hohes Risiko für die Begehung der Anlasstaten vergleichbarer Delikte bestehe.

Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist auch nicht, dass die Vollstreckungsgerichte zum jetzigen Zeitpunkt aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer trotz vorangegangener gerichtlicher Hinweise keine Vollzugslockerungen durch die Justizvollzugsanstalt gewährt worden sind, keine weiteren Konsequenzen gezogen, insbesondere die Sicherungsverwahrung nicht mit Fristsetzung zur Bewährung ausgesetzt haben. Es ist angesichts der besonderen Würdigung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers unübersehbar, dass Erprobungen durch Vollzugslockerungen eine essentielle Bedeutung für die Gefahrenprognose zukommt. Dass die Verweigerung von Lockerungen durch die Justizvollzugsanstalt im Lichte des Freiheitsrechtes des Beschwerdeführers künftig nicht weiter auf dessen Verweigerung einer Sozialtherapie gestützt werden kann, hat insbesondere das Oberlandesgericht unter Hinweis auf die nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen klargestellt. Insoweit werden die Vollstreckungsgerichte bei ihrer nächsten, im Frühjahr 2009 anstehenden Prüfung im Falle bis dahin nicht gewährter Lockerungen ernsthaft zu erwägen haben, ob bei weiterer Therapierung des Beschwerdeführers und jedenfalls ansonsten nicht verschlechterten Prognoseumständen die Maßregel nicht ausnahmsweise ohne Erprobung in Freiheit zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (vgl. § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG). Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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