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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 09.02.2005
Aktenzeichen: 2 BvR 1108/03
Rechtsgebiete: BVerfGG, AO, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 34a Abs. 2
BVerfGG § 34a Abs. 3
BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG § 93c
AO § 160
AO § 160 Abs. 1 Satz 1
AO § 370 Abs. 1 Nr. 1
AO § 393 Abs. 2
GG Art. 13 Abs. 1
GG Art. 13 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES

- 2 BvR 1108/03 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 27. Mai 2003 - 12 Qs 8-10/03 -,

b) die Beschlüsse des Amtsgerichts Bochum vom 17. Februar und 12. März 2003 - 64 Gs 1274, 1275 und 1276/03 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Februar 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Beschlüsse des Amtsgerichts Bochum vom 17. Februar 2003 - 64 Gs 1274 und 1276/03 -, der Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 12. März 2003 - 64 Gs 1275, 1276, 1277/03 -, soweit er die genannten Beschlüsse vom 17. Februar 2003 abändert, und der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 27. Mai 2003 - 12 Qs 8-10/03 -, soweit er die Beschwerden gegen die genannten Beschlüsse des Amtsgerichts Bochum verwirft, verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes. Sie werden in dem bezeichneten Umfange aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Bochum zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer vier Fünftel der notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen des Beschwerdeführers.

I.

Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der H. GmbH, und er betrieb Geschäfte als Einzelkaufmann unter der Firma H. Vermietung. Mit den angegriffenen Beschlüssen ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung der Wohnräume des Beschwerdeführers sowie der Geschäftsräume seines Unternehmens und der H. GmbH an. Der Beschwerdeführer sei der Bestechung im geschäftlichen Verkehr, der Steuerhinterziehung "und anderer Delikte" verdächtig. Die Durchsuchung diene dem Auffinden von Unterlagen über Privatkonten des Beschwerdeführers, über eingereichte Schecks der H. GmbH, über die Auszahlung der Scheckbeträge an Dritte und über Zuwendungen an Dritte, die zur "Kontaktpflege" oder als "Beratungshonorare" gedient hätten. Die H. GmbH habe dem Beschwerdeführer während dreier Jahre wiederholt Schecks über einen Gesamtbetrag von ungefähr 2,36 Mio. DM ausgestellt, dabei einen Verwendungszweck nicht angegeben und die Beträge in der Buchhaltung auf einem Konto für "nicht abzugsfähige Betriebsausgaben" erfasst. Der Beschwerdeführer habe dem Finanzamt mitteilen lassen, die Beträge seien für Zuwendungen an frühere leitende Angestellte verwendet worden zum Zwecke der Kontaktpflege und als Beratungsaufwendungen. Das Amtsgericht führte aus, es bestehe der Verdacht, dass die Zahlungen tatsächlich als Gegenleistungen für unlautere Bevorzugungen gedient hätten, weil Beratungsaufwendungen steuerlich hätten abgesetzt werden können. Der Geschäftsführer einer weiteren Gesellschaft, an der der Beschwerdeführer eine Minderheitsbeteiligung halte, habe eingeräumt, dass er Geschäftspartner jener Gesellschaft mit geschenkten Kraftfahrzeugen bestochen habe. Die Empfänger der Zahlungen des Beschwerdeführers seien zudem der Steuerhinterziehung und der Beschwerdeführer der Beihilfe hierzu verdächtig.

Nach der Durchsuchung legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Beschlüsse ein. Das Amtsgericht habe seinen Verdacht auf Mitteilungen des Beschwerdeführers gestützt, die dieser bei einer Betriebsprüfung des Finanzamtes abgegeben habe und die deshalb nach § 393 Abs. 2 AO nicht verwertet werden dürften. Die von dem Dritten eingeräumte Bestechung habe dieser nicht für die Gesellschaft begangen, an der auch der Beschwerdeführer beteiligt sei, sondern für ein anderes Unternehmen. Die Buchungspraxis könne einen Verdacht nicht begründen. Sie beruhe auf einer Empfehlung des Betriebsprüfers des Finanzamtes. Da die honorierten Beratungen einen sensiblen Bereich betroffen hätten und der Beschwerdeführer den Beratern Diskretion zugesagt habe, hätten die Beratungsaufwendungen wegen der Vorschrift des § 160 AO ohnehin nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können. Der Betriebsprüfer habe deshalb dazu geraten, die Aufwendungen von vornherein als nicht abzugsfähig zu buchen.

Das Landgericht verwarf die Beschwerde mit dem angegriffenen Beschluss. Zur Begründung des Tatvorwurfs könne es dahinstehen, ob die Einlassungen des Beschwerdeführers einem Verwertungsverbot unterlägen und ob die Buchungspraxis auf einer Empfehlung des Betriebsprüfers beruhe. Auch die verbleibenden Anhaltspunkte begründeten den Verdacht eines Bestechungs- und Steuerdeliktes: Die Auszahlungen von insgesamt rund 2,3 Mio. DM seien durch Barschecks an den Beschwerdeführer gelangt. Anders als bei sonstigen Auszahlungen sei ein Verwendungszweck nicht angegeben worden. Dass der Dritte eine Bestechung eingeräumt habe, zeige, dass es im geschäftlichen Umfeld des Beschwerdeführers zu Bestechungstaten gekommen sei.

II.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, wegen des Verstoßes gegen das Verwertungsverbot verletzten die angegriffenen Entscheidungen das Willkürverbot (Art. 3 GG) und das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG. Dazu wiederholt er seine Ausführungen aus der Beschwerde gegen die Durchsuchungsbeschlüsse.

III.

Dem Land Nordrhein-Westfalen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Es hat von einer Stellungnahme abgesehen.

Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten der Staatsanwaltschaft Bochum - 48 Js 1/02 - vorgelegen.

IV.

Soweit die Verfassungsbeschwerde den Beschluss des Amtsgerichts zur Durchsuchung der Geschäftsräume der H. GmbH - 64 Gs 1275/03 - und den darauf bezogenen Beschluss des Landgerichts betrifft, wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Insoweit kommt der Verfassungsbeschwerde grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, und insoweit dient sie auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers, weil sie unzulässig ist.

Der Beschwerdeführer ist insoweit nicht beschwerdebefugt, weil er keine eigenen Grundrechte mit der Verfassungsbeschwerde verteidigt. Der Beschluss, der die Durchsuchung der Geschäftsräume der H. GmbH anordnet, greift in deren Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG ein. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung schützt auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume, und juristische Personen des Privatrechts können Träger dieses Grundrechts sein (vgl. BVerfGE 44, 353 <371>). Weshalb der Beschwerdeführer durch die Durchsuchung der Räume der Gesellschaft in seinen eigenen Grundrechten betroffen sein könnte, hat er nicht dargelegt. Dass er beim Einlegen der Verfassungsbeschwerde als Organ der Gesellschaft für diese hätte handeln wollen, ist seiner Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen. Sie weist nur den Beschwerdeführer selbst als solchen aus.

V.

Soweit die Verfassungsbeschwerde die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers und der von ihm als Einzelkaufmann benutzten Geschäftsräume betrifft, wird sie zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde insoweit offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).

Soweit die Beschlüsse des Amtsgerichts die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Beschwerdeführers betreffen und der Beschluss des Landgerichts diese Beschlüsse bestätigt, ist der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzt.

1. Damit die Unverletzlichkeit der Wohnung durch eine vorbeugende richterliche Kontrolle gewahrt werden kann, hat der Ermittlungsrichter die Durchsuchungsvoraussetzungen eigenverantwortlich zu prüfen. Erforderlich ist eine konkret formulierte, formelhafte Wendungen vermeidende Anordnung, die zugleich den Rahmen der Durchsuchung abstecken und eine Kontrolle durch ein Rechtsmittelgericht ermöglichen kann (vgl. BVerfGE 42, 212 <220 f.>; 103, 142 <151 f.>). Das Gewicht des Eingriffs verlangt als Durchsuchungsvoraussetzung Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen (vgl. BVerfGE 44, 353 <371 f.>; 59, 95 <97>).

2. Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Beschlüsse nicht gerecht.

a) Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung sind die Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts in der Gestalt der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts.

aa) Die angefochtenen Beschlüsse werden durch die eigene Entscheidung des Beschwerdegerichts sachlich überholt (vgl. §§ 308 Abs. 2, 309 Abs. 2 StPO). Aus der Funktion des Richtervorbehalts (Art. 13 Abs. 2 GG) ergeben sich allerdings Einschränkungen der Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts. Um der Funktion einer vorbeugenden Kontrolle der Durchsuchung durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 57, 346 <355 f.>; 76, 83 <91>; 103, 142 <155>) gerecht zu werden, darf das Beschwerdegericht seine Entscheidung nicht auf Gründe stützen, die dem Ermittlungsrichter nicht bekannt waren. Prüfungsmaßstab bleibt im Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage zur Zeit des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses. Das Beschwerdegericht darf zur Begründung seiner Entscheidung daher keine Erkenntnisse heranziehen, die erst durch die Durchsuchung gewonnen wurden. Die Kontrollfunktion des Richtervorbehalts verbietet auch, mangelhafte Umschreibungen des Tatvorwurfs oder der zu suchenden Beweismittel nachträglich zu heilen, denn beide Angaben dienen den durchsuchenden Beamten zur Begrenzung des Eingriffs auf das zur Zweckerreichung erforderliche Maß (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 - 2 BvR 2043, 2104/03 -, juris), und die Umgrenzung des Tatvorwurfs versetzt zugleich den Betroffenen in den Stand, die Durchsuchung zu kontrollieren und Rechtsschutz zu suchen (vgl. BVerfGE 42, 212 <220 f.>; 103, 142 <151 f.>). Das schließt es nicht aus, die Begründung des Beschlusses des Amtsgerichts in den Grenzen zu ergänzen, die die Funktion der präventiven Kontrolle wahren, oder eine andere rechtliche Beurteilung an die damals vorliegenden tatsächlichen Erkenntnisse zu knüpfen.

bb) Die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts hält sich innerhalb dieser Grenzen. Das Landgericht hat es zur Begründung des Tatverdachts der Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Abs. 2 StGB) und der Beihilfe zur Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 27 StGB) als ausreichend angesehen, dass die von dem Beschwerdeführer geführte Gesellschaft an diesen durch Barschecks in drei Jahren ungefähr 2,3 Mio. DM auszahlte, ohne in den Büchern einen Verwendungszweck festzuhalten, so dass eine Nachprüfung ausgeschlossen werde. Zu Zweifeln an der redlichen Verwendung des Geldes trage zudem bei, dass ein anderweitig Beschuldigter Bestechungstaten eingestanden habe, auch wenn diese nicht in gemeinsam mit dem Beschwerdeführer betriebenen Unternehmen aber doch jedenfalls in dessen geschäftlichem Umfeld begangen wurden.

Das Amtsgericht hatte nicht nur diese vom Landgericht bestätigten Erwägungen zur Begründung des Tatverdachts herangezogen, sondern auch auf Äußerungen des Beschwerdeführers im Besteuerungsverfahren gegenüber Betriebsprüfern des Finanzamts verwiesen. Indem das Landgericht diese Äußerungen nicht mehr verwendet hat, hat es die Verdachtsgründe nicht erweitert, sondern verengt, ohne den Tatvorwurf zu ändern. Dies stößt im Hinblick auf die Kontrollfunktion des Richtervorbehalts und die daraus folgenden Einschränkungen der Befugnisse des Beschwerdegerichts nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken.

cc) Für die Überprüfung der Durchsuchungsanordnung durch das Bundesverfassungsgericht ist allein maßgeblich, ob die Verdachtsannahme auf die in der Beschwerdeentscheidung noch angeführten Tatsachen gegründet werden konnte. Ob die vom Amtsgericht herangezogenen Äußerungen des Beschwerdeführers im Besteuerungsverfahren die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage eines Verwertungsverbots (§ 393 Abs. 2 AO) berühren, kann offen bleiben, weil sie in der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nicht mehr als Begründungsbestandteile benutzt werden. Es kommt für die hier zu treffende Entscheidung nicht darauf an, ob ein solches Verwertungsverbot tatsächlich bestand, ob es verfassungsrechtlich von Bedeutung wäre und wie es sich auf die Überprüfung von Ermittlungsmaßnahmen und auf das weitere Verfahren auswirken würde.

b) Bedeutungslos ist auch, ob die vom Landgericht als Verdachtsgrund noch verwendete Buchungspraxis, Ausgaben ohne Angabe von Empfänger und Verwendungszweck als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zu erfassen, eine Erkenntnis aus dem Besteuerungsverfahren ist, die dem Verwertungsverbot nach § 393 Abs. 2 AO unterliegen könnte, denn diese Tatsachen allein reichen als Grundlage eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) nicht aus. Die tatsächlichen Umstände und die daraus gezogenen Schlüsse begründen allenfalls die vage Vermutung der Täterschaft des Beschwerdeführers und können deshalb den schwerwiegenden Eingriff, den eine Durchsuchung bedeutet, nicht rechtfertigen.

c) Der Verdacht der Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Abs. 2 StGB) lässt sich nicht mit einem für eine Durchsuchungsanordnung ausreichenden Gewicht allein darauf stützen, dass ein Steuerpflichtiger bestimmte Ausgaben nicht als Betriebsausgaben gewinnmindernd geltend macht und den Verwendungszweck und die Zahlungsempfänger nicht offen legt. Das liefe auf einen Generalverdacht gegenüber so Handelnden hinaus, für den sich eine rechtliche Grundlage nicht finden lässt. Die Angabe des Zahlungsempfängers ist steuerrechtlich nicht geboten, und ihr Unterlassen ist nicht strafbewehrt. Wer die Empfängerbezeichnung verweigert, nimmt lediglich hin, dass die Berücksichtigung als gewinnmindernde Ausgabe unterbleibt (§ 160 Abs. 1 Satz 1 AO). Die von dem Beschwerdeführer geführte Gesellschaft hatte von vornherein darauf verzichtet, die fraglichen Zahlungen als Betriebsausgaben geltend zu machen, und damit die Rechtsfolge einer verweigerten Auskunft vorweggenommen. Sie durfte so handeln, ohne gegen steuerrechtliche Normen zu verstoßen und ohne dass die Verantwortlichen dadurch Straftatbestände erfüllt hätten. Aus einem nicht strafbaren und auch darüber hinaus rechtmäßigen Verhalten auf das Begehen einer Straftat zu schließen, hätte weiterer Anhaltspunkte bedurft. Der Verweis auf Bestechungsfälle "im geschäftlichen Umfeld" des Beschwerdeführers reicht dazu nicht aus. Die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Vermutung wird dadurch nicht zum Verdacht erhärtet, weil nicht erkennbar wird, wie der Beschwerdeführer an den von dem weiteren Beschuldigten eingeräumten Bestechungstaten beteiligt gewesen sein könnte oder wie sie ihm wenigstens nützlich gewesen sein könnten. Die Zahlung beträchtlicher Beträge ohne Dokumentation des Zwecks und der Empfänger allein legt eine Bestechungstat nicht nahe. Auch Schutzgeldzahlungen und das Erfüllen erpresserischer Forderungen werden mit der Rechtsfolge aus § 160 Abs. 1 Satz 1 AO so in die Buchhaltung aufgenommen, weil der Empfänger entweder unbekannt ist oder zu seiner Geheimhaltung genötigt hat. Zur Annahme eines gegen den Beschwerdeführer gerichteten Bestechungsverdachts hätte es weiterer Anhaltspunkte wie z.B. der Kenntnis der Zahlungsempfänger oder des Zwecks der Zahlungen bedurft. Eine Durchsuchung darf indes nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind, denn sie setzt einen Verdacht bereits voraus.

Die angeführten Gesichtspunkte stehen auch einer auf Beihilfe zur Steuerhinterziehung gerichteten Verdachtsannahme entgegen. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob allein aus dem Verdacht einer Bestechungstat mit einer für eine Wohnungsdurchsuchung ausreichenden Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden darf, dass der Empfänger der unlauteren Zuwendung diese in seiner Steuererklärung nicht angibt.

VI.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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