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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 14.11.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 1118/01
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93a Abs. 2
GG Art. 19 Abs. 4
GG Art. 13 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1118/01 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 6. Juli 2001 - 620 Qs 66/01 -,

b) den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 5. Juni 2001 - 166 Gs 394/01 -,

c) den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 28. Mai 2001 - 620 Qs 37/01 -,

d) den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 9. März 2001 - 166 Gs 394/01 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 14. November 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft sowohl die richterlich angeordnete Durchsuchung von Wohnräumen als auch die Anschlussdurchsuchung einer Wohnung wegen Gefahr im Verzug.

Der Beschwerdeführer verbüßte wegen Steuerhinterziehung eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Zur Abzahlung der mit Haftungsbescheid vom März 1998 festgesetzten Steuerschuld wurde ihm eine monatliche Ratenzahlung bewilligt. Seit Juli 2000 hat der Beschwerdeführer keine Zahlungen mehr geleistet. Das Hauptzollamt als zuständige Strafverfolgungsbehörde stellte im daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren fest, dass dem Beschwerdeführer seit April 2000 finanzielle Mittel zur Verfügung gestanden hätten, um höhere Zahlungen auf die Steuerschuld zu leisten. Dies habe er pflichtwidrig nicht mitgeteilt und im Dezember 2000 unzutreffende Angaben über seine wahren Vermögensverhältnisse gemacht. Aufgrund diesen Sachverhalts ordnete das Amtsgericht auf Antrag des Hauptzollamts mit Beschluss vom 9. März 2001 wegen versuchter Steuerverkürzung die Durchsuchung von Wohn- und Nebenräumen des Beschwerdeführers an, um nach Kontoauszügen, Bankkorrespondenz, Arbeitsverträgen, Kfz-Briefen und weiteren Unterlagen zu suchen, die Aufschluss über die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers geben. Die Durchsuchung wurde Anfang April 2001 durchgeführt. Das Landgericht verwarf die hiergegen eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom 28. Mai 2001 als unbegründet. Der Beschwerdeführer sei einer vollendeten Steuerhinterziehung im Beitreibungsverfahren verdächtig, weil er die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch unberechtigte Vorteile erlangt habe.

Weil die Beamten im Laufe der angeordneten Durchsuchung erfahren hatten, dass der Beschwerdeführer auch in einer anderen Wohnung wohnhaft sei, wurde diese wegen Gefahr im Verzug unmittelbar im Anschluss durchsucht. Das Amtsgericht bestätigte nachträglich auf Antrag entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO durch Beschluss vom 5. Juni 2001, dass die Durchsuchung rechtmäßig gewesen sei. Mit Beschluss vom 6. Juli 2001 verwarf das Landgericht die Beschwerde hiergegen als unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Durchsuchung ohne richterlichen Beschluss wegen Gefahr im Verzug hätten vorgelegen. Der Beschwerdeführer wäre ansonsten in der Lage gewesen, Beweismittel in der anderen Wohnung beiseite zu schaffen.

II.

Der Beschwerdeführer macht mit der Verfassungsbeschwerde gegen den die Durchsuchung anordnenden Beschluss des Amtsgerichts und die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts geltend, seine Rechte aus Art. 13 und Art. 19 Abs. 4 GG seien verletzt. Die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts sei zu unbestimmt, weil die Steuerart nicht benannt sei und die Formulierung "und weiterer Unterlagen" den Ermittlungsbehörden einen zu großen Spielraum überlasse. Das Landgericht habe den Tatverdacht ausgetauscht und daher eine Überprüfung des amtsgerichtlichen Beschlusses umgangen.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidungen richtet, mit denen die ohne richterliche Anordnung vorgenommene Durchsuchung wegen Gefahr im Verzug bestätigt wurde, rügt er eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG, weil weder Amts- noch Landgericht die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze für eine Durchsuchung wegen Gefahr im Verzug beachtet hätten. Die Strafverfolgungsbehörden hätten ausreichend Zeit gehabt, eine richterliche Durchsuchungsanordnung zu erwirken.

III.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt; denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

1. Art. 13 Abs. 1 GG bestimmt die Unverletzlichkeit der Wohnung. Von diesem Schutz werden auch Betriebs- und Geschäftsräume mit umfasst (BVerfGE 44, 353 <371>). Der verfassungsrechtlichen Bedeutung dieses Schutzes entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2, 1. Halbsatz GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält und auch nach Abschluss der Durchsuchung der von der Maßnahme Betroffene die Berechtigung des Grundrechtseingriffs im fachgerichtlichen Verfahren klären lassen kann; der Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine ermittlungsrichterliche Durchsuchungsanordnung steht deren Erledigung durch Vollzug der Maßnahme nicht entgegen (BVerfGE 96, 27 <39 ff.>). Im Beschwerdeverfahren überprüft das Beschwerdegericht sodann bei Zulässigkeit des Rechtsmittels die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang. Es tritt an die Stelle des Erstrichters. Ist die angefochtene Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden, so verwirft es die Beschwerde als unbegründet. Dies gilt auch dann, wenn die angefochtene Entscheidung sich aus anderen Gründen als denjenigen, auf die das Erstgericht abgestellt hätte, als zutreffend erweist (vgl. Engelhardt in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 309 Rn. 6 und 8).

2. Danach ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, soweit sie sich gegen die Beschlüsse des Landgerichts vom 28. Mai 2001 und des Amtsgerichts vom 9. März 2001 richtet. Das Landgericht hat in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise lediglich die rechtliche Begründung für den Durchsuchungsbeschluss modifiziert und im Übrigen die Berechtigung der erfolgten Durchsuchung geprüft und festgestellt.

Auch sonst liegt der Beschwerdeentscheidung hinsichtlich der Durchsuchungsvoraussetzungen eine tragfähige Begründung zu Grunde. Eine ins Einzelne gehende Nachprüfung ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts. Es kann nur eingreifen, wenn die Auslegung und Anwendung der einfach-rechtlichen Bestimmungen über die Durchsuchungsvoraussetzungen willkürlich sind oder Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte des Beschwerdeführers beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 ff.> und stRspr). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Der amtsgerichtliche Durchsuchungsbeschluss war nicht unbestimmt. Die zu suchenden Beweisgegenstände müssen im Durchsuchungsbeschluss nach ihrer Art und ihrem vorgestellten Inhalt (nur) so genau umschrieben werden, wie es nach den gesamten Umständen des Falles vernünftigerweise möglich ist (BVerfGE 20, 162 <224, 227 f.>). Dies ist hier geschehen.

3. Die Verfassungsbeschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Entscheidungen richtet, mit denen die ohne richterliche Anordnung vorgenommene Durchsuchung wegen Gefahr im Verzug bestätigt wurde. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 5. Juni 2001 und die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 6. Juli 2001 verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten aus Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 103, 142 <150 ff.>).

Das Amtsgericht hat ausgeführt, dass die durchsuchenden Beamten erst während der Durchführung der richterlich angeordneten Durchsuchung von einem bislang unbekannten Wohnort des Beschwerdeführers erfahren hätten. Angesichts des Umstands, dass der Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung erfahrungsgemäß mehrere Stunden in Anspruch nehmen werde, hätten die Beamten davon ausgehen müssen, der Beschwerdeführer würde diese Zeit nutzen, um selbst oder durch Dritte belastendes Material aus der entdeckten Wohnung zu entfernen. Auf Grund dieser Tatsachen hätte das Abwarten einer richterlichen Durchsuchungsanordnung den Untersuchungszweck gefährden können. Das Landgericht hat diese Ausführungen dahin ergänzt, trotz der Anwesenheit des Beschwerdeführers bei den durchsuchenden Beamten hätte die Gefahr im Verzug fortbestanden, weil diese keine Handhabe gehabt hätten, den Beschwerdeführer zu hindern, sich in die entdeckte Wohnung zu begeben.

Diese Ausführungen werden dem betroffenen Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG gerecht. Sie halten sich in dem den Fachgerichten zugewiesenen Wertungsrahmen in Bezug auf die rechtliche Beurteilung des ermittelten Sachverhalts und die Einschätzung von Sachverhaltselementen. Amts- und Landgericht haben sich bei ihrer Prüfung nicht auf reine Spekulationen oder hypothetische Erwägungen zurückgezogen. Sie haben die Annahme von Gefahr im Verzug mit Tatsachen begründet, die auf den Einzelfall bezogen sind, und hieraus die Möglichkeit eines Beweismittelverlustes abgeleitet. Die Gefahrenannahme beruhte darauf, dass die Beamten erst während der richterlich angeordneten Durchsuchung von der weiteren Wohnung des Beschwerdeführers erfuhren, dieser von den Durchsuchungen Kenntnis hatte und keine Handhabe bestand, ihn daran zu hindern, sich in die entdeckte Wohnung zu begeben. Allein die Anwesenheit des Beschwerdeführers bei den durchsuchenden Beamten beseitigte die Gefahr nicht; er hätte jederzeit in die andere Wohnung gehen können. Dass er es rückblickend nicht getan hat, ist für die aus der Sicht ex ante zu beurteilende Gefahrenprognose unbeachtlich. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das Hauptzollamt nicht nur die Wohnung, sondern gleichzeitig zwei Geschäftsräume des Beschwerdeführers durchsuchte, um eine möglichst umfassende Beschlagnahme von Beweismitteln zu gewährleisten. Das Amtsgericht hatte auf Antrag des Hauptzollamts die Durchsuchung auch dieser Betriebsräume angeordnet. Es ist nahe liegend, dass die untersuchenden Beamten das Ermittlungsziel konkret gefährdet sahen, wenn nicht auch die andere Wohnung des Beschwerdeführers durchsucht würde.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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