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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 28.01.2008
Aktenzeichen: 2 BvR 112/08
Rechtsgebiete: BVerfGG, StPO
Vorschriften:
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93b | |
StPO § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 | |
StPO § 55 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 112/08 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Dezember 2007 - 2 Ws 618, 620/07 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Trier vom 7. November 2007 - 8003 Js 14267/05.5 Kls -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richter Di Fabio und Landau gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28. Januar 2008 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; sie ist unbegründet.
1. Die Auferlegung der Zeugnispflicht, deren Erfüllung die Verhängung des Ordnungsgeldes und die Anordnung der Beugehaft erzwingen soll, verstößt nicht gegen Grundrechte des Beschwerdeführers.
a) Die Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Vorschriften, aus denen sich ein gesetzlicher Grund für die Verweigerung des Zeugnisses ergeben könnte, ist Sache der Fachgerichte und vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht zu überprüfen, es sei denn, spezifisches Verfassungsrecht ist verletzt (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Oktober 1990 - 2 BvR 761/90 -, juris). Dem Bundesverfassungsgericht obliegt dabei insbesondere die Kontrolle, ob die Fachgerichte das Willkürverbot missachtet haben (vgl. BVerfGE 62, 338 <343>). Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt vor, wenn die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegende Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht. Dabei enthält die Feststellung von Willkür keinen subjektiven Schuldvorwurf. Willkür ist im objektiven Sinne zu verstehen als eine Maßnahme, welche im Verhältnis zu der Situation, derer sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (vgl. BVerfGE 80, 48 <51>; 83, 82 <84>; 86, 59 <63>; stRspr).
b) Nach diesem Prüfungsmaßstab ist die Auffassung der Fachgerichte, dem Beschwerdeführer stünde kein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht und auch kein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zu, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Fachgerichte setzen sich eingehend mit allen denkbaren Möglichkeiten, auf welche Weise der Beschwerdeführer sich durch seine Zeugenaussage selbst der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würde, auseinander, und verneinen im Ergebnis eine solche Möglichkeit. Hinzu kommt, dass § 55 StPO kein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht gewährt, sondern nur hinsichtlich einzelner Fragen. Um welche Fragen es sich hier handelt, teilt der Beschwerdeführer nicht mit. Ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht steht dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die in Rede stehende Aussage nicht zu. Willkürliche Erwägungen bei der Anwendung einfachen Rechts lassen die fachgerichtlichen Entscheidungen vor diesem Hintergrund nicht erkennen.
2. Dem Beschwerdeführer steht auch kein über die strafprozessualen Vorschriften hinausreichendes verfassungsrechtliches Zeugnisverweigerungsrecht zu.
a) Im Einzelfall und unter strengen Voraussetzungen können sich Zeugnisverweigerungsrechte unmittelbar aus der Verfassung ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Januar 2007 - 2 BvR 26/07 -, NJW 2007, S. 1865 m.w.N.). Auch trifft es zu, dass dem Verhältnis zwischen Strafverteidiger und Mandant über den Anwendungsbereich des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO hinaus von Verfassungs wegen ein besonderer Schutz zukommt. Grund und Reichweite dieses Schutzes ergeben sich für den Mandanten daraus, dass dem ungehinderten Verkehr mit dem Strafverteidiger die zur Wahrung der Menschenwürde wichtige Funktion zukommt, zu gewährleisten, dass der Beschuldigte nicht zu einem bloßen Objekt des Strafverfahrens wird, sondern seinem Anspruch auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren in angemessener Weise Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerfGE 109, 279 <322>; 110, 226 <253>).
b) Hier besteht durch die Zeugenaussage des Beschwerdeführers für diesen keine Gefahr einer Beeinträchtigung von Verteidigungsinteressen. Das gegen ihn geführte Strafverfahren, in dem er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, ist rechtskräftig abgeschlossen (vgl. auch BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 26. November 1984 - 2 BvR 1409/84 -, NStZ 1985, S. 277); dass der Beschwerdeführer sich durch seine Aussage selbst belasten würde, ist, wie die Fachgerichte dargelegt haben, hier ausgeschlossen. Die allgemeine Mutmaßung des Beschwerdeführers, ein Mandant würde sich gegenüber seinem Verteidiger nicht mehr rückhaltlos offenbaren, wenn er damit rechnen müsste, in einem späteren Strafverfahren gegen den Verteidiger als Zeuge aussagen zu müssen, ist für die Begründung eines verfassungsrechtlich gebotenen Zeugnisverweigerungsrechts nicht zielführend. Abgesehen davon, dass diese Mutmaßung eher fern liegt, da ein Mandant in aller Regel nicht damit rechnen wird und muss, dass sein Verteidiger sich der Begehung von Straftaten verdächtig macht, ist hier nicht erkennbar und dargelegt, dass der Beschwerdeführer zu Umständen vernommen werden soll, die er seinem Verteidiger offenbart hat.
3. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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