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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 29.08.2003
Aktenzeichen: 2 BvR 1127/03
Rechtsgebiete: StPO, GG


Vorschriften:

StPO § 33 a
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1127/03 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Landgerichts Bautzen vom 10. Juni 2003 - 2 Ns 140 Js 10262/01 -,

b) das Urteil des Amtsgerichts Kamenz vom 3. März 2003 - 1 Ds 140 Js 10262/01 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 29. August 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

Im Hinblick auf die von dem Beschwerdeführer erhobenen Rügen, wegen "schlampiger Ermittlungen der Staatsanwaltschaft" sei es statt zu einem Strafbefehl zu einer kostenträchtigen Hauptverhandlung und wegen "der Klärung eines offensichtlich haltlosen Vorwurfs einer weiteren Straftat" seien Kosten für einen weiteren Hauptverhandlungstag entstanden, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Der Beschwerdeführer hat insoweit den Rechtsweg nicht erschöpft. Dazu zählt in Fällen einer möglichen Verletzung des rechtlichen Gehörs auch ein Antrag nach § 33 a StPO. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist angesichts des Umstands, dass das Landgericht in der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung auf diese Gesichtspunkte nicht eingegangen ist, zumindest nicht ausgeschlossen. Soweit in der Beschwerde gegen die nicht begründete amtsgerichtliche Kostenentscheidung auch ein Antrag zu sehen sein sollte, von den Kosten des Verfahrens entsprechend § 465 Abs. 2 StPO freigestellt zu werden, hätte dessen Ablehnung gemäß § 34 2. Alternat. StPO einer Begründung bedurft. Fehlen insoweit Ausführungen zu zwei den Antrag stützenden, nicht von vornherein unbeachtlichen Gesichtspunkten, lässt sich jedenfalls nicht nachvollziehen, ob das Landgericht sie in seine Entscheidung einbezogen und erwogen hat.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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