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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 14.04.1999
Aktenzeichen: 2 BvR 1132/97
Rechtsgebiete: BVerfGG, StPO
Vorschriften:
BVerfGG § 93d | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 23 Abs. 1 | |
BVerfGG § 92 | |
StPO § 368 Abs. 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1132/97 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau D...
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Rudolf von Bracken und Koll., Spadenteich 1, Hamburg -
gegen
a) den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 16. Mai 1997 - 2 Ws 107/97 -,
b) den Beschluß des Landgerichts Hamburg vom 27. März 1997 - 622 KLs 1/95 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Winter, Hassemer gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 14. April 1999 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig; sie genügt nicht den gemäß §§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zu stellenden Anforderungen.
Die Beschwerdeführerin hat es versäumt, der Verfassungsbeschwerde ihren Antrag auf Wiederaufnahme des gegen sie gerichteten Strafverfahrens beizufügen. Wie das Bundesverfassungsgericht mehrfach entschieden hat, gehört zur substantiierten Begründung einer gegen eine die Wiederaufnahme gemäß § 368 Abs. 1 StPO ablehnende Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde auch die Vorlage dieses Antrags (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar und 6. April 1999 - 2 BvR 1435/98 und 2 BvR 1153/96 -). Denn ohne genaue Kenntnis des das Wiederaufnahmeverfahren einleitenden Vorbringens kann das Bundesverfassungsgericht nicht zuverlässig überprüfen, ob die Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrags als unzulässig wegen mangelhaften oder fehlenden Sachvortrags mit dem Grundgesetz in Einklang steht.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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