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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 14.08.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 1140/00
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
GG Art. 25
GG Art. 2 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1140/00 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen das Verhalten der deutschen Bundesregierung, vertreten durch den Bundeskanzler und den Außenminister, im Zusammenhang mit der politischen Isolierung der Republik Österreich

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Jentsch, Di Fabio gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 14. August 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Maßnahmen der deutschen Bundesregierung und 13 weiterer Staaten gegenüber der Republik Österreich im Zusammenhang mit der Bildung einer Koalitionsregierung unter Beteiligung der FPÖ.

I.

1. Die Bundesrepublik Deutschland, die weiteren 13 Staaten (die "XIV") und die Republik Österreich sind Mitglieder der Europäischen Union und des Europarates. Am 31. Januar 2000 verlautbarte die Portugiesische Präsidentschaft der Europäischen Union im Namen von 14 Mitgliedstaaten ein "Statement" mit einer an die österreichische Regierung gerichteten diplomatischen Note sowie mit einer Mitteilung im Internet. In dieser Stellungnahme wurden Österreich bilaterale "Reaktionen" für den Fall in Aussicht gestellt, dass die FPÖ an der in der Folge der Wahlen zum österreichischen Nationalrat vom 3. Oktober 1999 neu zu bildenden Regierung beteiligt werde. Dabei handelte es sich um die Verweigerung bilateraler politischer Kontakte, die Nichtunterstützung österreichischer Kandidaten für Positionen bei internationalen Organisationen und um die Herabstufung der Botschafterkontakte auf die technische Ebene. Die deutsche Bundesregierung handelte in der Folge entsprechend dem "Statement".

2. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass das Verhalten der deutschen Bundesregierung ihn in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip verletzt.

II.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen; die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

2. Die gegen die Republik Österreich gerichteten Maßnahmen waren jedenfalls auch Handlungen der "XIV", also der Bundesrepublik Deutschland und 13 anderer Staaten als Völkerrechtssubjekte auf der völkerrechtlichen Ebene. Die Frage, ob die Akte der "XIV" und insbesondere die Stellungnahme der Portugiesischen Präsidentschaft dem Vertrag über die Europäische Union unterlagen, kann offen bleiben. Denn der Beschwerdeführer ist jedenfalls durch die angegriffenen Handlungen nicht unmittelbar in Grundrechten betroffen. Die Verfassungsbeschwerde kann - unabhängig von der Art des angegriffenen Hoheitsaktes - nur von demjenigen erhoben werden, der in eigenen Grundrechten unmittelbar durch den Akt öffentlicher Gewalt betroffen ist (vgl. BVerfGE 53, 30 <48>; 72, 1 <5>; stRspr.). Diese Anforderungen gelten auch für den Bereich der auswärtigen Gewalt; aus den Grundrechten ergibt sich auch insoweit kein allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch.

Adressat der Akte der Bundesregierung und der anderen Staaten, mit denen sie im Verein gehandelt hat, ist die Republik Österreich. Die behauptete Völkerrechtswidrigkeit der Maßnahmen begründet für sich genommen keine besondere Nähe des Beschwerdeführers zum Sachverhalt. Auch auf Art. 25 GG, Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention kann die Verfassungsbeschwerde nicht gestützt werden. Dabei kann dahin stehen, ob Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention als regionales Völkergewohnheitsrecht im Sinne des Art. 25 GG anzusehen ist, dessen individualschützende Wirkung der Einzelne gestützt auf Art. 2 Abs. 1 GG geltend machen kann. Denn dies würde allenfalls die Beschwerdebefugnis des in seinen Rechten aus der Konvention Betroffenen begründen. Dies sind hier aber allenfalls die österreichischen Staatsbürger als diejenigen, deren Meinungsäußerung beschnitten würde.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



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