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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 25.09.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 1152/01
Rechtsgebiete: GG, StPO


Vorschriften:

GG Art. 103 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
StPO § 33 a
StPO § 142 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1152/01 -

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Juni 2001 - 1 Ws 185/01 -,

b) die Beschlüsse des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 15. und 18. Juni 2001 - Ks 20 Js 8420/98 - 3 AK 1/99 -,

c) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Juni 2001 - 1 Ws 163/01 und 1 Ws 164/01 -,

d) die Verfügung des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 1. Juni 2001 - Ks 20 Js 8420/98 - 3 AK 1/99 -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Mellinghoff gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 25. September 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Juni 2001 - 1 Ws 163/01 und 1 Ws 164/01 - verletzt Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Die Entscheidung wird mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Beschlusserlasses des Bundesverfassungsgerichts aufgehoben. Damit sind der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Juni 2001 - 1 Ws 185/01 - und die Beschlüsse des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 15. und 18. Juni 2001 - Ks 20 Js 8420/98 - 3 AK 1/99 - gegenstandslos.

Die Sache wird an das Oberlandesgericht Karlsruhe zurückverwiesen.

2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

3. Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Pflichtverteidigung im Strafverfahren, insbesondere die Ablehnung eines vom Angeklagten bezeichneten und die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts als des bezeichneten zum Zweitverteidiger.

I.

Gegen den Beschwerdeführer wird auf Grund einer Anklage der Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen vom 23. Dezember 1999 ein Strafverfahren vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen wegen des Vorwurfs des gemeinschaftlich mit seinem Bruder begangenen Mordes geführt. Der Beschwerdeführer wurde in dieser Sache am 9. April 1999 in der Schweiz verhaftet, befand sich zunächst in Auslieferungshaft und befindet sich seit dem 13. April 1999 ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Freiburg bzw. der Justizvollzugsanstalt Lörrach (seit dem 30. März 2000). Die erste Hauptverhandlung wurde an 48 Verhandlungstagen in der Zeit vom 4. April 2000 bis zum 5. März 2001 geführt und, nachdem bereits die Plädoyers gehalten worden waren (die Staatsanwaltschaft hatte auf Freispruch plädiert), wegen der schwer wiegenden Erkrankung einer Schöffin ausgesetzt. Durch Beschluss vom 21. Mai 2001 ordnete das Oberlandesgericht Karlsruhe die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft an. Die zunächst bis Februar 2002 terminierte zweite Hauptverhandlung begann am 11. Juni 2001 und hat bis zum 6. Juli 2001 an zehn Tagen stattgefunden; sie wurde danach unterbrochen und wird seit dem 30. Juli 2001 fortgesetzt.

Der Beschwerdeführer wird im Strafverfahren von einem in Freiburg ansässigen Verteidiger seines Vertrauens, der ihm als Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist (im Folgenden: Erstverteidiger), vertreten.

1. Mit Schriftsatz vom 29. Mai 2001 beantragte der Erstverteidiger zur Sicherung des Verfahrens die Beiordnung eines weiteren bereits konkret benannten, in Freiburg ansässigen Zweitverteidigers. Mit an den Erstverteidiger gerichtetem (Telefax-)Schreiben vom selben Tag forderte der stellvertretende Vorsitzende der Landgerichts-Kammer den Beschwerdeführer ohne weitere Begründung auf, bis zum 31. Mai 2001 einen im Landgerichtsbezirk Waldshut-Tiengen niedergelassenen Rechtsanwalt zu benennen. Der Verteidiger des Mitangeklagten (Sozius des Erstverteidigers) teilte dem Gericht in einem ausführlichen Schreiben noch am 29. Mai 2001 mit, dass und warum ein Vertrauensverhältnis zwischen Beschwerdeführer und benanntem Verteidiger bestehe (insbesondere berufliche Qualifikation als ausgewiesener Strafverteidiger), so dass der Antrag auf Beiordnung dieses Rechtsanwalts aufrecht erhalten bleibe.

a) Mit Verfügung vom 1. Juni 2001 ordnete der stellvertretende Vorsitzende der Landgerichts-Kammer entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers einen im Landgerichtsbezirk Waldshut-Tiengen ansässigen Rechtsanwalt bei (im Folgenden: Zweitverteidiger), der zuvor schon im Strafverfahren tätig gewesen war und sich in einem Telefonat mit dem Vorsitzenden am 29. Mai 2001 bereit erklärt hatte, die Verteidigung zu übernehmen. Es handelte sich um einen in Bad Säckingen ansässigen Rechtsanwalt, der den Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren vertreten hatte. Der Beschwerdeführer hatte ihm mit Schreiben vom 14. November 1999 das Mandat entzogen und stattdessen den Erstverteidiger mit seiner Verteidigung beauftragt. In der Folgezeit war es zu einem Streit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zweitverteidiger über die Zahlung vereinbarter Auslagen etc. gekommen, und letzterer hatte den Beschwerdeführer zivilgerichtlich auf Zahlung in Anspruch genommen.

Nachdem der Beschwerdeführer zunächst den Anspruch bestritten und als erfüllt bezeichnet hatte, erkannte er schließlich die Klageforderung an, so dass der Prozess am 21. Mai 2001 mit einem Anerkenntnisurteil beendet wurde. Zuvor hatte der Zweitverteidiger dem Beschwerdeführer mitgeteilt, auf die Zwangsvollstreckung einstweilen während der Inhaftierung des Beschwerdeführers zu verzichten, wenn dieser ihm etwaige künftige Haftentschädigungsleistungen abtreten würde. Hierzu war es jedoch nicht gekommen.

b) Die gegen die Verfügung des Landgerichts Waldshut-Tiengen gerichtete Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 11. Juni 2001 als unbegründet. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Bestellung des vom Beschwerdeführer bezeichneten Rechtsanwalts stehe ein wichtiger Grund im Sinne von § 142 Abs. 1 Satz 3 StPO entgegen, da dieser entgegen § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht im Landgerichtsbezirk Waldshut-Tiengen zugelassen sei. Zu dem Zweitverteidiger habe ein Vertrauensverhältnis bestanden, das nicht durch die Entziehung des Mandats aufgekündigt worden sei. Der Umstand, dass dieser Rechtsanwalt ein Anerkenntnisurteil gegen den Beschwerdeführer erwirkt habe, stehe dem nicht entgegen. Der Einwand mangelnder Anhörung des Beschwerdeführers stelle die Entscheidung ebenfalls nicht in Frage. Denn jedenfalls sein Erstverteidiger sei angehört worden; dies genüge ebenso wie die angesichts des nahen Hauptverhandlungsbeginns sehr kurz bemessene Anhörungsfrist.

2. In der Sitzung vom 15. Juni 2001 beantragte der Beschwerdeführer, die Beiordnung des Zweitverteidigers aufzuheben. Ihm war erst nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 11. Juni 2001 bekannt geworden, dass dieser Rechtsanwalt gegenüber dem Oberlandesgericht und auf dessen Aufforderung unter dem Datum des 7. Juni 2001 eine schriftliche Stellungnahme abgegeben hatte, in der er zur Frage der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zum Beschwerdeführer Ausführungen machte, wörtlich Passagen aus einem Schreiben des Beschwerdeführers an ihn zitierte und dieses beifügte. Das war für den Beschwerdeführer Anlass, von einer endgültigen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses auszugehen, die Entpflichtung des Zweitverteidigers zu fordern und Strafanzeige gegen diesen wegen eines Vergehens des Geheimnisverrats nach § 203 StGB zu erstatten.

Mit Beschluss vom 15. Juni 2001 lehnte die Strafkammer die Entpflichtung ab. Auf die Beschwerde vom selben Tag erging der Nichtabhilfebeschluss der Kammer vom 18. Juni 2001.

In der Beschwerdebegründung beantragte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die vom Oberlandesgericht im Bestellungsverfahren unterlassene Anhörung des Beschwerdeführers die Nachholung rechtlichen Gehörs und rügte einen Verstoß sowohl gegen Art. 103 Abs. 1 GG als auch gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens. Durch Beschluss vom 27. Juni 2001 wies das Oberlandesgericht die Beschwerde als unbegründet zurück, ohne ausdrücklich auf den Antrag nach § 33 a StPO einzugehen. Die Verwerfung stützte das Gericht im Kern darauf, dass der Widerruf der Bestellung nicht in Betracht komme, weil eine ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Angeklagtem und Zweitverteidiger nicht vorliege.

II.

Mit der Verfassungsbeschwerde und dem zugleich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung greift der Beschwerdeführer die vorgenannten Entscheidungen des Landgerichts Waldshut-Tiengen und des Oberlandesgerichts Karlsruhe an. Er rügt die Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.

1. Dem Beschwerdeführer sei entgegen § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO jegliches rechtliches Gehör zu seinem Vorschlagsrecht versagt geblieben. Diesen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG habe das Oberlandesgericht in den Entscheidungen vom 11. und 27. Juni 2001 nicht erkannt; durch diese Entscheidungen sei er mithin auch nicht geheilt worden.

Der Beschwerdeführer sei durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt. Zugleich enthielten die Beschlüsse unzulässige Eingriffe in seine allgemeine Handlungsfreiheit und verstießen gegen das Willkürverbot.

Der Beschwerdeführer habe dem Zweitverteidiger durch die Mandatskündigung sein Vertrauen entzogen. Schon deshalb habe die Strafkammer ihn nicht beiordnen dürfen. Selbst wenn das Gericht grundsätzlich befugt gewesen sei, dem Beschwerdeführer gegen seinen Willen einen in Waldshut-Tiengen ansässigen Zweitverteidiger beizuordnen, so gelte dies jedenfalls nicht für den tatsächlich beigeordneten Rechtsanwalt.

Darüber hinaus hätten hier unabhängig von dem vorhergehenden Vertrauensverlust Umstände vorgelegen, die eine Beiordnung gerade dieses Anwalts nicht zugelassen hätten. Dies gelte für die erhobene Zivilklage wie für die gegenüber dem Oberlandesgericht aufgestellte tatsachenwidrige Behauptung, keine Mehrwertsteuer geltend gemacht zu haben. Zudem habe er gegenüber dem Strafsenat aus Verteidigerpost wörtlich zitiert und dabei Tatsachen vorgetragen, die geeignet sein könnten, auf die Beweiswürdigung zur Schuldfrage Einfluss zu nehmen. Schließlich habe der Zweitverteidiger den Beschwerdeführer veranlassen wollen, ihm Haftentschädigungsansprüche zu einem Zeitpunkt abzutreten, zu dem dies gesetzlich unzulässig sei. Alle diese Schritte habe der Rechtsanwalt nicht im Interesse und zur Bildung eines Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und dem Beschwerdeführer unternommen; sie hätten allein seinen eigenen Interessen gedient und denen des Beschwerdeführers widersprochen; sie seien daher geeignet, das schon geminderte Vertrauen weiter zu zerstören.

Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens liege weiter darin, dass die Fachgerichte nicht auf die den Beschwerdeführer beschwerenden Umstände eines nicht abgestimmten Verteidigungskonzepts zwischen den nunmehr beigeordneten Rechtsanwälten abgestellt hätten. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass eine Beschwer auch darin liegen könne, wenn ein nicht in das Vertrauenskonzept mit dem Erstverteidiger eingeweihter weiterer Pflichtverteidiger durch wiederum nicht abgestimmtes Prozessverhalten die Verteidigungsstrategie des Beschwerdeführers störe. Dies treffe auf den hier beigeordneten Zweitverteidiger zu, der bereits in den ersten zehn Verhandlungstagen durch eine besondere Art der Befragung von Zeugen störe.

Anlass für den Beschwerdeführer, den von ihm gewählten Verteidiger vorzuschlagen, sei gewesen, dass dieser, ebenso wie sein Erstverteidiger, Fachanwalt für Strafrecht sei und sich durch eine langjährige Erfahrung im Strafrecht auszeichne. Dies gelte nicht in gleicher Weise für den nunmehr beigeordneten Rechtsanwalt, wie es überhaupt im gesamten Landgerichtsbezirk Waldshut-Tiengen keinen Fachanwalt für Strafrecht gebe. Dies sei ebenso ein Grund gewesen, warum die Fachgerichte dem Begehren des Beschwerdeführers aus Fairnessgründen hätten stattgeben müssen.

2. Dem Land Baden-Württemberg ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

III.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Verfassungsbeschwerde ist in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer ergebenden Weise offensichtlich begründet; die für die Beurteilung maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

a) § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG steht einer Sachprüfung nicht entgegen. Der in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Gedanke der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gebietet, die Beseitigung des vermeintlich verfassungswidrigen Hoheitsakts zunächst mit den anderen, vom Gesetz zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfen zu versuchen (BVerfGE 22, 287 <290>; stRspr). Zum Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch das Nachverfahren zur Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33 a StPO (vgl. BVerfGE 42, 243 <247 f.>).

Der Beschwerdeführer rügt einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. In der Begründung seiner Beschwerde gegen die die Entpflichtung des Zweitverteidigers ablehnende landgerichtliche Entscheidung hat er erklärt, die Beschwerde diene gleichzeitig der Nachholung nicht gewährten rechtlichen Gehörs im Bestellungsverfahren. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, einen Antrag nach § 33 a StPO stellen zu wollen, ist mithin seiner Verpflichtung nachgekommen, diesen vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde in Betracht kommenden Rechtsbehelf auszuschöpfen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sich die Entscheidung des Oberlandesgerichts weder mit der behaupteten Verletzung rechtlichen Gehörs noch mit der Möglichkeit einer Korrektur der vorangegangenen Entscheidung im Bestellungsverfahren befasst, sondern ersichtlich nur mit der Frage nach der Rücknahme der Bestellung. Es kann ihr deshalb keine (konkludente) Ablehnung des Antrags entnommen werden.

Ein Abwarten dieser noch offenen Entscheidung oder das Weiterbetreiben des Antrags etwa durch "Erinnerung" an den noch nicht beschiedenen Antrag kann dem Beschwerdeführer nicht abverlangt werden. Das Gericht hat die mit der Beschwerde vorgebrachten Argumente in seiner zweiten Entscheidung berücksichtigt und dabei - ohne förmlich zu der Beiordnungsentscheidung Stellung zu nehmen - zu erkennen gegeben, dass es an der Beiordnung des vom Beschwerdeführer abgelehnten Pflichtverteidigers festhält. Es ist mithin nicht zu erwarten, dass ein Beharren des Beschwerdeführers auf einer Entscheidung im Nachverfahren zu einer Korrektur möglicher Grundrechtsverletzungen führt oder zur weiteren Klärung des Sachverhalts beiträgt.

b) Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Auswahlentscheidung des Vorsitzenden nach § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO ist nach überwiegender Meinung trotz des isoliert zulässigen Beschwerderechtszugs mit der Revision angreifbar (vgl. KK-Laufhütte, StPO, 4. Auflage 1999, § 142 Rn. 12; LR-Lüderssen, StPO, 24. Auflage, § 142 Rn. 38; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Auflage, § 141 Rn. 11, § 142 Rn. 20 jeweils m.w.N.).

Es handelt sich damit um eine Zwischenentscheidung, deren unmittelbare Anfechtung mit der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 1, 322 <324 f.>; 6, 12 <14>; 6, 45 <50>; 8, 253 <254 f.>; 12, 113 <124>; 14, 8 <10>; 16, 283 <285>; 20, 336 <342>; 58, 1 <23>). Auf der Grundlage dieser Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht in mehreren Kammerentscheidungen entsprechende Verfassungsbeschwerden als unzulässig angesehen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. April 1995 - 2 BvR 62/95 und 2 BvR 765/95 -; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 1989 - 2 BvR 675/89 -; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 530/87 -).

Die Pflicht zur Rechtswegerschöpfung besteht aber nur im Rahmen des Zumutbaren (vgl. BVerfGE 86, 15 <22>; 75, 108 <145>; 56, 363 <380>; so auch Detterbeck, DÖV 1990, S. 558 <564>; Kley/Rühmann, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, § 90 Rn. 89; Zuck, in: Lechner/Zuck, BVerfGG, 4. Auflage 1996, § 90 Rn. 140).

Entstünden dem Beschwerdeführer - wie hier - schwere und unabwendbare Nachteile, falls er zunächst auf den Rechtsweg zu den Fachgerichten verwiesen würde, hindert das Subsidiaritätsprinzip nicht eine Entscheidung über die vorab eingelegte Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).

Für den Beschwerdeführer liegt eine Sondersituation vor.

Er befindet sich seit dem 9. April 1999, mithin seit fast zweieinhalb Jahren, in Untersuchungshaft. Die erste, fast ein Jahr lang, in der Zeit vom 4. April 2000 bis 5. März 2001 geführte Hauptverhandlung musste auf Grund eines nicht von dem Beschwerdeführer zu vertretenden Umstands (Erkrankung einer Schöffin und Fehlens eines Ergänzungsschöffen) nach 48 Verhandlungstagen in einer Situation ausgesetzt werden, in der die Staatsanwaltschaft bereits auf Freispruch plädiert hatte. Gegen den Beschwerdeführer wurde gleichwohl Haftfortdauer angeordnet, und die Hauptverhandlung wird seit dem 11. Juni 2001 erneut durchgeführt. Ihn auf das Revisionsverfahren zu verweisen, hätte neben der Dauer dieses Verfahrens - im Falle des Obsiegens - eine dritte Wiederholung der dann schon zwei Mal durchgeführten vollständigen Beweisaufnahme zur Folge, die wiederum nicht der Beschwerdeführer zu verantworten hätte. Angesichts dieser Umstände und unter Berücksichtigung des gerade in Haftsachen im Hinblick auf das Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 2 GG besondere Bedeutung gewinnenden Beschleunigungsgrundsatzes sind dem Beschwerdeführer weitere Verzögerungen nicht zuzumuten.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Das Oberlandesgericht hat die Bedeutung und Tragweite der grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes sowie Art. 103 Abs. 1 GG verkannt.

a) Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die notwendige Mitwirkung und die Bestellung eines Verteidigers im Strafverfahren (§§ 140 ff. StPO) stellen sich als Konkretisierungen des Rechtsstaatsprinzips in seiner Ausgestaltung als Gebot fairer Verfahrensführung dar (vgl. BVerfGE 39, 238 <243>). Das Recht auf ein faires Verfahren zählt zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, insbesondere des Strafverfahrens mit seinen möglichen einschneidenden Auswirkungen für den Beschuldigten (vgl. BVerfGE 26, 66 <71>; 38, 105 <111>; 40, 95 <99>; 65, 171 <174 f.>; stRspr).

Er darf nicht nur Objekt des Verfahrens sein; ihm muss vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (BVerfGE 26, 66 <71>, unter Hinweis auf BVerfGE 9, 89 <95>; vgl. auch BVerfGE 38, 105 <111>). Dieser verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch umfasst das der "Waffengleichheit" (vgl. BVerfGE 38, 105 <111>) dienende Recht des Beschuldigten, sich im Strafverfahren von einem Rechtsanwalt als gewähltem Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen. Die freie Verteidigerwahl stärkt die Stellung des Beschuldigten als Prozesssubjekt.

Durch die Beiordnung eines Verteidigers soll der Beschuldigte nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich gleichen Rechtsschutz erhalten wie ein Beschuldigter, der sich auf eigene Kosten einen Verteidiger gewählt hat; dies gebietet bereits das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG), folgt aber auch aus Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c MRK. Dem entspricht es, dass dem Beschuldigten der Anwalt seines Vertrauens als Pflichtverteidiger beizuordnen ist, wenn dem nicht wichtige Gründe entgegen stehen (vgl. BVerfGE 9, 36 <38>; dieser Entscheidung folgend: BGH, StV 1992, S. 53 m.w.N.; BGHSt 43, 153 <154 f.>; OLG Düsseldorf, StV 1992, S. 9 f.; 1991, S. 508; 1987, S. 240 f.; 1985, S. 450; 1984, S. 372; OLG Stuttgart, StV 1989, S. 521 f.; OLG Nürnberg, StV 1987, S. 191 f.; OLG Frankfurt, StV 1985, S. 449 f.; 1985, S. 315; 1983, S. 408; OLG Saarbrücken, StV 1983, S. 362 f.; HansOLG Bremen, StV 1982, S. 360; OLG Zweibrücken, StV 1981, S. 288 f.; SchlHOLG, StV 1987, S. 478 f.; OLG Köln, StV 1990, S. 395; OLG München, StV 1993, S. 180 f.).

Der verfassungsrechtliche Rang der Verteidigung durch den Anwalt des Vertrauens des Beschuldigten ist mithin der entscheidende Maßstab für die Auswahl eines Pflichtverteidigers, dem sich das Auswahlrecht des Gerichtsvorsitzenden, das seine Berechtigung aus einer Vorschrift einfachen Gesetzesrechts herleitet (§§ 141 Abs. 4, 142 Abs. 1 Satz 1 StPO), unterzuordnen hat. Mangelndes Vertrauen gibt grundsätzlich Veranlassung, von der Bestellung abzusehen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um die Bestellung des Erst- oder Zweitverteidigers handelt (vgl. BayObLG, StV 1988, S. 97 <98>; OLG Düsseldorf, NStZ 1994, S. 599 <600>; StV 2000, S. 412 <413>; OLG Stuttgart, StV 1990, S. 55; OLG Hamm, StV 1989, S. 242; OLG Frankfurt, StV 1989, S. 384). Denn die Aufgabe des zweiten Pflichtverteidigers kann - von Ausnahmefällen etwa zu befürchtenden Missbrauchs der Stellung des Erstverteidigers durch diesen oder den Beschuldigten abgesehen (vgl. BGHSt 15, 306 <309>; BGH, NJW 1973, S. 1985) - nicht allein auf die Verfahrenssicherung beschränkt werden. Sie muss in gleicher Weise die sachgerechte Verteidigung des Beschuldigten gewährleisten. Wie wichtig die Vertrauensbasis auch auf dieser Ebene ist, wird insbesondere dann deutlich, wenn der erste Pflichtverteidiger verhindert ist und die Verteidigung allein von dem zweiten Pflichtverteidiger geführt werden muss.

In Verfolgung dieser Grundsätze kommt die Soll-Vorschrift des § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO als Ausfluss des Fairnessgrundsatzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) einer Anhörungspflicht gleich, von der nur in seltenen Ausnahmefällen abgewichen werden kann (vgl. BGH, NJW 2001, S. 237 f.). Kennt der Beschuldigte sein Bezeichnungsrecht nicht oder wird ihm keine Gelegenheit eingeräumt, selbst aktiv zu werden, kann er den ihm zustehenden verfassungsrechtlichen Anspruch nicht durchsetzen.

b) Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts im ersten Beschwerdeverfahren wird nach den dargelegten Maßstäben den Anforderungen von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht gerecht. Die Zurückweisung der gegen die Beiordnung des vom Beschwerdeführer nicht gewünschten Verteidigers gerichteten Beschwerde bedeutet einen Verstoß gegen die Grundsätze fairen Verfahrens und - diese konkretisierend - Art. 103 Abs. 1 GG. Auf die Verfassungsmäßigkeit der vorangegangenen landgerichtlichen Entscheidung kommt es daher nicht an.

(1) Das Oberlandesgericht hat in der angefochtenen Entscheidung nicht bedacht, dass der Maßstab für Vertrauen bzw. Misstrauen im Bestellungsverfahren wegen der Bedeutung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf einen Vertrauensanwalt grundlegend anders zu fassen ist als im Entpflichtungsverfahren.

In der Phase der Bestellung eines Pflichtverteidigers hat das Recht des Beschuldigten auf einen Anwalt seines Vertrauens grundsätzlich Vorrang. Die Grenze dafür, die von Seiten des Beschuldigten gegen einen von ihm nicht gewünschten, vom Gericht aber vorgeschlagenen, Verteidiger erhobenen Einwände als begründet anzusehen, darf deshalb von Verfassungs wegen nicht mit derjenigen für eine spätere Entpflichtung gleich gesetzt werden. Vielmehr muss es - von Ausnahmefällen offensichtlichen Missbrauchs des Anhörungsrechts abgesehen - genügen, wenn der Beschuldigte schlüssig darlegt, kein Vertrauen (mehr) zu dem Anwalt zu haben (vgl. BGH, NJW 2001, S. 237 <238>); eines Nachweises bedarf es in der Regel nicht, erst recht ist keine Beweisaufnahme hierüber durchzuführen.

Anders ist die Situation im Abberufungsverfahren. Die Entpflichtung eines Verteidigers ist - von den in § 143 StPO genannten Gründen abgesehen - dann zulässig, wenn der Zweck der Pflichtverteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährdet ist (vgl. BVerfGE 39, 238 <245>; BVerfG, NStZ 1998, S. 46; BGH, MDR 1990, S. 455 f.). Die Grenze für die Begründetheit vorgebrachter Einwände gegen den von Seiten des Gerichts vorgeschlagenen bzw. beigeordneten Pflichtverteidiger wird mithin in der Situation der Entpflichtung enger gezogen. Dies ist von Verfassungs wegen dann nicht zu beanstanden, wenn zuvor im Rahmen des Bestellungsverfahrens dem Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör und - regelmäßige - Beiordnung des von ihm bezeichneten Vertrauensanwalts Genüge getan worden ist. Nur unter diesen Voraussetzungen liegt die Darlegungslast für wichtige Gründe, die Bestellung aufzuheben, beim Beschuldigten. Dem auch in dieser Situation bestehenden Recht auf einen Vertrauensanwalt stehen jetzt gegebenenfalls verfahrenssichernde Aspekte gegenüber, denen unter Umständen der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BGH, NStZ 1997, S. 401 f.).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im Zuge des Bestellungsverfahrens in ausreichendem Maße und schlüssig dargelegt, aus welchen Gründen er Misstrauen gegenüber dem Zweitverteidiger hegt; eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses ist in diesem Verfahrensstadium nicht erforderlich. Zur Begründung des behaupteten Misstrauens reichte es schon aus, dass der Beschwerdeführer dem Zweitverteidiger zuvor wegen mangelnden Vertrauens in seine Durchsetzungsfähigkeit und Rechtskenntnisse das Mandat entzogen und einen seiner Auffassung nach erfahreneren Spezialisten beauftragt hatte. Erschwerend kam hinzu, dass der Zweitverteidiger den Beschwerdeführer verklagt hat und ihn in diesem Zusammenhang zu einer rechtlich unzulässigen Abtretung veranlassen wollte. Ob letztlich die Offenbarungen des Zweitverteidigers im Beschwerdeverfahren strafrechtlich relevant sind und sogar Veranlassung für eine Entpflichtung sein können, kann dahin stehen.

(2) Einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG stellt es weiter dar, wenn das Oberlandesgericht den Zweitverteidiger dazu veranlasst, eine Stellungnahme zur Frage des mangelnden Vertrauensverhältnisses abzugeben, diese weder dem Beschwerdeführer noch dem Erstverteidiger zur Kenntnis bringt und gleichwohl seine Entscheidung maßgeblich hierauf gründet.

Diese im ersten Beschwerdeverfahren begangene Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist nicht geheilt worden. Eine ausdrückliche Entscheidung nach § 33 a StPO wurde nicht getroffen, eine solche kann auch nicht konkludent in dem Beschluss des Oberlandesgerichts im Abberufungsverfahren (Beschluss vom 27. Juni 2001) gesehen werden.

Da das rechtliche Gehör nur gewahrt werden kann, wenn das nachgeholte Vorbringen noch geeignet ist, die jeweilige Entscheidung zu korrigieren, muss aus der Entscheidung hervorgehen, dass sich der Spruchkörper mit der Notwendigkeit bzw. Möglichkeit einer - wie auch immer gearteten - Korrektur der vorangegangenen Entscheidung auseinander gesetzt hat. Diese sich aus Art. 103 Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen sind nur dann gewahrt, wenn entweder ein isolierter Beschluss nach § 33 a StPO gefasst oder eine im Rahmen einer anderen Entscheidung enthaltene Begründung von der sonstigen Entscheidung abgesetzt und somit deutlich wird, dass - wenn auch unter Umständen ablehnend - über die Korrektur der vorangegangenen Entscheidung mitentschieden werden sollte.

Eine derartige Entscheidung lässt sich dem angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 27. Juni 2001 nicht entnehmen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für mangelndes Vertrauen gegenüber dem Zweitverteidiger wird lediglich im Rahmen der Subsumtion unter die Voraussetzungen einer Entpflichtung berücksichtigt. Die Entscheidung lässt zudem nicht erkennen, dass sich das Gericht überhaupt mit der Möglichkeit einer Korrektur der vorangegangenen Bestellungsentscheidung außerhalb der Rücknahme beschäftigt hat.

Insbesondere der vom Oberlandesgericht zugrundegelegte Entscheidungsmaßstab verdeutlicht, dass der Senat nicht eine Gehörsverletzung korrigieren, sondern ausschließlich über die Rücknahme der Bestellung entscheiden wollte.

3. Nach alledem kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Oberlandesgericht zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre, wenn es die Tragweite des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf einen Pflichtverteidiger des Vertrauens für die zu entscheidenden Fragen erkannt und berücksichtigt hätte.

IV.

1. Wegen der Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren ist die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts im Verfahren über die Bestellung des Verteidigers mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Beschlusserlasses des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 89, 381 <393 ff.>; 92, 158 <188>) aufzuheben. Einer auf den Bestellungszeitpunkt des zweiten Pflichtverteidigers zurückreichenden Aufhebung bedarf es zur Wahrung der Verteidigungsinteressen des Beschwerdeführers, der während des gesamten bisherigen Prozessverlaufs von einem Pflichtverteidiger seines Vertrauens verteidigt worden ist, nicht. Die gegebenenfalls von dem Zweitverteidiger zwischenzeitlich abgegebenen Erklärungen und Anträge bleiben mithin wirksam.

Mit der Aufhebung der vorbenannten Entscheidung werden die fachgerichtlichen Beschlüsse im Abberufungsverfahren gegenstandslos. Die Sache ist an das Oberlandesgericht Karlsruhe zurückzuverweisen (vgl. § 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG), damit erneut über die Beschwerde gegen die Bestellungsverfügung in Bezug auf den zweiten Pflichtverteidiger entschieden werden kann.

2. Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 und Abs. 3 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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