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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 11.06.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 1194/01
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG
Vorschriften:
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93b | |
GG Art. 103 Abs. 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1194/01 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. Juni 2001 - 2 Ss 469/00 -,
b) das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 9. Mai 2000 - 8 Ns 108 Js 15827/99 -,
c) das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 3. Dezember 1999 - 77 Ds 108 Js 15827/99 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 11. Juni 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a BVerfGG nicht vorliegt.
Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt die wiederholte Dienstflucht dann "dieselbe Tat" im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG dar, wenn der Dienstverweigerung eine fortdauernde und ernsthafte, an den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientierte Entscheidung des Gewissens zugrunde liegt. Eine solche Entscheidung setzt voraus, dass die karitative oder soziale Tätigkeit aufgrund verbindlicher Anordnung im Rahmen des Zivildienstes als solche den Betroffenen in einen schweren inneren Konflikt führt, in dem er sich aus innerer Notwendigkeit für die Verweigerung des Zivildienstes entscheidet (vgl. BVerfGE 23, 191 <203 ff., 205>; 12, 45 <55>; Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 28. Februar 1984 - 2 BvR 100/84 -, NJW 1984, S. 1675 f.).
Die Fachgerichte haben die genannten Kriterien ohne Verfassungsverstoß verneint. Der Beschwerdeführer hat in den mündlichen Verhandlungen zwar umfänglich dargelegt, weshalb er den Zivildienst politisch und moralisch ablehne, aber zugleich betont, "es gehe nicht darum, zu prüfen, ob etwas, das man Gewissen nenne, ihn dazu brachte, abermals den Zivildienst nicht anzutreten". Vielmehr erstrebe er die "Einhaltung elementarer rechtsstaatlicher Grundsätze". Weiter gehende Fragen nach den subjektiven Grundlagen eines möglichen Gewissenskonflikts beantwortete er nicht. Wenn die Fachgerichte hieraus den Schluss gezogen haben, der Beschwerdeführer sei nur Überzeugungs-, nicht jedoch Gewissenstäter, so ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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