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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 09.11.2005
Aktenzeichen: 2 BvR 1198/03
(5)
Rechtsgebiete: Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965
Vorschriften:
Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 Art. 6 Abs. 4 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES
- 2 BvR 1198/03 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 2003 - I-3 VA 6/03 -,
b) die Entscheidung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. März 2003 - 934 E 1 - 7.263/03 -
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt, Landau am 9. November 2005 beschlossen:
Tenor:
Die einstweilige Anordnung vom 25. Juli 2003, wiederholt mit Beschlüssen vom 13. Januar, 29. Juni, 7. Dezember 2004 und 2. Juni 2005, mit der der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf untersagt wird, für die Dauer von sechs Monaten, längstens bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, ihre Entscheidung vom 20. März 2003 - 934 E 1 - 7.263/03 - zu vollziehen, insbesondere das Zeugnis über die Zustellung einer Klageschrift gegen die Beschwerdeführerin gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 (Bundesgesetzblatt 1977 Teil II Seite 1452) zu übermitteln, wird aufgehoben, weil die Beschwerdeführerin ihre Verfassungsbeschwerde und ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgenommen hat.
Ende der Entscheidung
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