Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 02.03.2006
Aktenzeichen: 2 BvR 120/06
Rechtsgebiete: BVerfGG, StPO, GG
Vorschriften:
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93b | |
StPO § 302 Abs. 2 | |
GG Art. 3 Abs. 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 120/06 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Dezember 2005 - 1 Ws 286/2005 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 16. November 2005 - 56 Ns 141 Js 69255/01 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richter Di Fabio und Landau gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. März 2006 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
1. Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als allgemeines Willkürverbot liegt nicht vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegende Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 80, 48, <51>; 83, 82, <84>; 86, 59, <63>; stRspr).
2. Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben in den angegriffenen Entscheidungen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die Berufungsrücknahme aufgrund einer ausdrücklichen Ermächtigung des Verteidigers durch den Beschwerdeführer (§ 302 Abs. 2 StPO) erfolgt war.
a) Das Landgericht stützt seinen Beschluss, mit dem es die Berufung des Beschwerdeführers für erledigt erklärt, auf die von dem damaligen Bevollmächtigten des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt W., mit Schriftsatz vom 23. September 2005 mitgeteilte Rücknahme der Berufung, die "namens und im Auftrag" des Beschwerdeführers erfolgte. Nachdem der neue Bevollmächtigte des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt L., mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2005 mitgeteilt hatte, dass die Berufungsrücknahme gegen den ausdrücklichen Willen des Beschwerdeführers und ohne Ermächtigung durch diesen erfolgt war, unternahm das Landgericht Anstrengungen, die Frage der Wirksamkeit der Berufungsrücknahme zu klären, indem es Rechtsanwalt W. zur Stellungnahme aufforderte. Zu einer solchen Stellungnahme kam es nicht, da der Beschwerdeführer der Aufforderung, Rechtsanwalt W. von seiner anwaltlichen Schweigepflicht zu entbinden, nicht nachkam. Auf dieser Grundlage durfte das Landgericht von der Richtigkeit der Erklärung des Rechtsanwalts W., die Berufungsrücknahme erfolge "namens und im Auftrag" des Beschwerdeführers, ausgehen, da für das Fehlen einer Ermächtigung im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO keine ausreichenden Anhaltspunkte vorlagen. Dabei hat das Gericht auch die Tatsache gewürdigt, dass die Berufungsrücknahme erst in einigem zeitlichen Abstand zu dem Fax-Schreiben vom 18. August 2005 erfolgt war und dieses somit nur in eingeschränkter Weise einen Anhaltspunkt für das Fehlen einer Ermächtigung darstellen konnte.
b) Das Oberlandesgericht stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf die Stellungnahme des Rechtsanwalts W. vom 21. November 2005. Darin erklärte Rechtsanwalt W., dass die Frage der Berufungsrücknahme mehrfach zwischen ihm und dem Beschwerdeführer besprochen worden war, auch nach Erhalt des Fax-Schreibens vom 18. August 2005. Ergebnis dieser Besprechungen sei gewesen, dass die Berufung zurückgenommen werden sollte. Diese Angaben hat das Oberlandesgericht eingehend, auch unter Heranziehung anderer Beweismittel, gewürdigt und daraus die Schlussfolgerung gezogen, dass Rechtsanwalt W. zum Zeitpunkt der Rücknahmeerklärung durch den Beschwerdeführer ausdrücklich zur Berufungsrücknahme ermächtigt war. Auch diese Würdigung ist nach dem Maßstab des Willkürverbots verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie wird zusätzlich gestützt durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Einwände erst in einigem zeitlichen Abstand zur Berufungsrücknahme geltend machte, was für eine neuerliche Willensbildung im Hinblick auf die Frage der Berufungsrücknahme und gegen das - dem Berufungsgericht im Falle einer durch den Verteidiger bereits abgegebenen Rücknahmeerklärung unverzüglich anzuzeigende (vgl. Frisch, in: Systematischer Kommentar zur Strafprozessordnung, 16. Aufl. 1997, § 302 Rn. 76; Meyer-Goßner, 48. Aufl. 2005, § 302 Rn. 34) - Fehlen einer Ermächtigung spricht.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.