Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 22.09.2005
Aktenzeichen: 2 BvR 1208/05
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 79 Abs. 1 | |
BVerfGG § 90 Abs. 2 | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93b |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1208/05 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Juni 2005 - 1 StR 182/05 -,
b) das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 3. Dezember 2004 - 1 KLs 761 Js 5083/2003 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. September 2005 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Ihr steht der Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Verfahrens aus § 90 Abs. 2 BVerfGG entgegen. Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers hat die Staatsanwaltschaft Landgericht und Verteidigung Erkenntnisse vorenthalten, die geeignet sein sollen, den Schuldspruch in Frage zu stellen. Als dem Gericht "neue" Tatsachen hätten diese Tatsachen dem Beschwerdeführer vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts Anlass geben müssen, das strafprozessuale Wiederaufnahmeverfahren zu betreiben. Mit Ausnahme des in § 79 Abs. 1 BVerfGG geregelten Sonderfalls (vgl. BVerfGE 16, 211 <212 f.>) gehört auch das Wiederaufnahmeverfahren zu den fachgerichtlichen Möglichkeiten, die ein Beschwerdeführer vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde ergreifen muss, um etwaigen Grundrechtsverletzungen entgegenzuwirken (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 1986 - 2 BvR 1305/85 -, MDR 1986, S. 464; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 1992 - 2 BvR 40/92 -, NJW 1992, S. 1030 f.).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.