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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 29.06.2004
Aktenzeichen: 2 BvR 1217/04
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1217/04 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn J ...

gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 2004 - 2 StR 41/04 -,

b) das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. September 2003 - 5/26 KLs - 3655.0/96 (J 1/97) -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. Juni 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Folgerungen, die von Verfassungs wegen aus der überlangen Dauer eines Strafverfahrens zu ziehen sind.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt, denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).

Die Fachgerichte haben Bedeutung und Tragweite des aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleiteten Gebots der Verfahrensbeschleunigung nicht verkannt. Das Landgericht hat Art und Ausmaß der Verzögerung festgestellt sowie das Maß der Herabsetzung der Strafe durch einen Vergleich der mit und ohne Berücksichtigung des Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot angemessenen Strafe bestimmt (vgl. zum Maßstab Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts <Vorprüfungsausschuss> vom 24. November 1983 - 2 BvR 121/83 -, NJW 1984, S. 967; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 1997 - 2 BvR 2173/96 -, NStZ 1997, S. 591).

Ein Fall, in dem die Verzögerung von Verfassungs wegen zu einem Verfahrenshindernis geführt habe könnte, liegt nicht vor. Schließlich ist die gegen den Beschwerdeführer verhängte Gesamtstrafe auch unter Berücksichtigung des Verstoßes gegen das in Art. 6 EMRK normierte Beschleunigungsgebot sowie der Belastungen des Beschwerdeführers angesichts des Tatvorwurfs nicht unverhältnismäßig.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



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