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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 14.08.2007
Aktenzeichen: 2 BvR 124/05
Rechtsgebiete: BVerfGG, StPO, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93b
StPO § 354
StPO § 354 Abs. 1a
StPO § 354 Abs. 1a Satz 1
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 124/05 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen a) das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 14. Dezember 2004 - 1 Ss 81/04 (95/04) -,

b) das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 31. März 2004 - 716 Js 6319/02 - 3 Ns (kl. 133/03) -

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richter Di Fabio und Landau gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. August 2007 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.

§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO ist mit der Verfassung vereinbar, sofern dem Revisionsgericht für seine Entscheidung im Bereich der Rechtsfolgen ein wahrheitsgetreuer und ausreichend ermittelter Sachverhalt zur Verfügung steht (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 14. Juni 2007 - 2 BvR 1447/05, 2 BvR 136/05 -, Abs. 92 ff., juris). Um diese Entscheidungsgrundlage sicherzustellen und um den Anspruch des Angeklagten aus Art. 103 Abs. 1 GG zu wahren, ist es allerdings erforderlich, diesem im Revisionsverfahren die Möglichkeit einzuräumen, in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gegen eine Sachentscheidung nach § 354 Abs. 1a StPO vorzutragen (vgl. BVerfG, a.a.O., Abs. 94 ff.). Zudem muss das Revisionsgericht in seinem Erkenntnis im Regelfall darlegen, aufgrund welcher Umstände es von einer Angemessenheit der durch das Tatgericht fehlerhaft begründeten Strafzumessung ausgeht (vgl. BVerfG, a.a.O., Abs. 102 f.).

Diese von Verfassungs wegen an eine Sachentscheidung nach § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO zu stellenden Anforderungen hat das Oberlandesgericht beachtet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob neben der Staatsanwaltschaft auch der Beschwerdeführer durch das Gericht auf die beabsichtigte Anwendung des Satzes 1 des Absatzes 1a des § 354 StPO hingewiesen wurde. Jedenfalls im Rahmen der anberaumten Revisionshauptverhandlung hatte der Beschwerdeführer durch seine Verteidiger ausreichend Gelegenheit, mit Hinweis auf eine unzureichende und möglicherweise fehlerhafte Tatsachengrundlage gegen eine Sachentscheidung des Strafsenats über die Angemessenheit der verhängten Strafe vorzutragen und vom Strafsenat die aus dessen Sicht für ein Aufrechterhalten der vom Landgericht verhängten Strafen sprechenden Gründe zu erfragen. Es ist nicht ersichtlich, dass den Verteidigern des Beschwerdeführers diese Möglichkeit abgeschnitten wurde oder das Oberlandesgericht angebrachtes Verteidigungsvorbringen übergangen hätte. Insoweit liegt weder ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG noch gegen das Verbot willkürlicher Rechtsanwendung vor. Der Strafsenat hat seine Prüfung der Angemessenheit der Rechtsfolge auch begründet, ohne dass diese Begründung, die in einer Abwägung strafmildernder und strafschärfender Umstände besteht, sachfremde Erwägungen erkennen ließe.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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