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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 08.11.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 1242/01
Rechtsgebiete: StPO, BVerfGG
Vorschriften:
StPO § 33 a | |
StPO § 214 | |
StPO § 216 | |
StPO § 329 | |
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1242/01 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Juni 2001 - 1 Ss 269/00 -,
b) das Urteil des Landgerichts Trier vom 21. August 2000 - 8002 Js 12165/99 6 Ns -,
c) mittelbar: §§ 214, 216, 329 StPO
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 8. November 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde hat derzeit keine Aussicht auf Erfolg.
Zwar kann ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) im Revisionsverfahren nicht ausgeschlossen werden. Denn das Oberlandesgericht hat möglicherweise durch die Berücksichtigung der Verfahren 210 Js 13553/87 der Staatsanwaltschaft Traunstein und 103 Js 18376/91 der Staatsanwaltschaft Koblenz für seine Entscheidung maßgebliche Informationen, die zuvor nicht Gegenstand des Verfahrens waren, verwertet, ohne zuvor dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben zu haben, hierzu Stellung zu nehmen (vgl. BVerfGE 64, 135 <144>; 70, 180 <189>; stRspr).
Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg jedoch nicht erschöpft. Zum Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch das Nachverfahren zur Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33 a StPO (vgl. BVerfGE 42, 243 <247 f.>).
Dabei ist der nicht an eine Frist gebundene Rechtsbehelf des § 33 a StPO durch die Instanzgerichte so auszulegen und anzuwenden, dass er jeden Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG im strafprozessualen Beschlussverfahren erfasst (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 250). Dies hat der Beschwerdeführer bislang versäumt.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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